EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab 12. August 2026: Was Online-Händler jetzt umstellen müssen
Ab dem 12. August 2026 greifen die Kernpflichten der neuen EU-Verpackungsverordnung PPWR (VO (EU) 2025/40). Sie gilt als Verordnung direkt in allen 27 EU-Staaten – ohne nationales Umsetzungsgesetz – und löst die alte Verpackungsrichtlinie ab. Für Online-Händler ist das kein Randthema: Betroffen sind nicht nur Produktverpackungen, sondern ausdrücklich auch Versandkartons, Füllmaterial, Polsterumschläge und Versandtaschen.
Warum Sie doppelt betroffen sind
Die Pflichten treffen alle, die verpackte Ware in der EU in Verkehr bringen – Hersteller, Importeure und Händler. Online-Händler trifft es gleich doppelt: über die Verpackungen der Lieferanten und über die eigenen Versandverpackungen. Wichtig: Auch wer einen Fulfillment-Dienstleister nutzt, bleibt für die Konformität mitverantwortlich – klären Sie die Zuständigkeiten vertraglich.
Das ändert sich konkret
- Recyclingfähigkeit: Verpackungen müssen recyclingfähig gestaltet sein; die Anforderungen werden bis 2030 schrittweise verschärft, problematische Mehrschicht-Kunststoffe fallen weg.
- Kennzeichnung: einheitliche Angaben zu Material und Entsorgung, vorgesehen ist eine QR-Code-basierte Kennzeichnung.
- Vermeidung: weniger Verpackungsmüll, Einschränkung unnötiger Verpackungen.
- Leerraumquote: Versand- und Transportverpackungen dürfen ab 2030 höchstens 50 % Leerraum enthalten – überdimensionierte Kartons werden dann unzulässig. (Dieser Punkt gilt also erst später, lohnt aber die frühe Planung.)
Ab dem 12. August 2026 dürfen nicht-konforme Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Vertriebsverbote – und in Deutschland können Mitbewerber Verstöße zusätzlich abmahnen.
Wichtig für deutsche Händler: PPWR kommt zusätzlich
Die PPWR ersetzt nicht das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG). Systembeteiligung und LUCID-Registrierung bleiben bestehen – die EU-Vorgaben kommen obendrauf. Wer die Verpackungsdaten einmal sauber erfasst, kann sie für Registermeldung, Kennzeichnung und Leerraum-Optimierung zugleich nutzen.
Was bis zum Stichtag auf die To-do-Liste gehört
- Verpackungsportfolio inventarisieren (inkl. Füllmaterial und Retourenverpackungen).
- Von Lieferanten Konformitätsnachweise anfordern.
- Kartongrößen am tatsächlichen Sortiment ausrichten – das senkt Leerraum und spart meist auch Versandkosten.
- Mehrweg- und Monomaterial-Alternativen prüfen, solange es keine Lieferengpässe gibt.
Das passt zu weiteren Händlerpflichten 2026, die Sie am besten zusammen angehen: dem Recht auf Reparatur ab 31. Juli und dem neuen Gewährleistungs- und Garantielabel ab 27. September.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und gibt den Stand vom 29. Juni 2026 wieder. Für Ihren konkreten Fall ziehen Sie bitte rechtlichen Rat hinzu.
Quellen
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