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Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026: Was Online-Händler jetzt tun müssen

Der Bundestag hat das Recht auf Reparatur beschlossen. Ab dem 31. Juli 2026 gelten neue Pflichten für Händler – das müssen Sie bis dahin umsetzen.

Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026: Was Online-Händler jetzt tun müssen

Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026: Was Online-Händler jetzt tun müssen

Das „Recht auf Reparatur" ist beschlossene Sache: Der Bundestag hat das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/1799 am 25. Juni 2026 angenommen. Anwendbar wird es für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden – nicht rückwirkend. Sie haben also noch ein paar Wochen, um Ihre Abläufe anzupassen.

Worum es geht

Hinter dem Schlagwort stecken zwei verschiedene Dinge, die man auseinanderhalten sollte.

Das eine betrifft die Gewährleistung – und damit direkt Sie als Verkäufer. Ist eine Ware mangelhaft, kann der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung zwischen Reparatur und Ersatzlieferung wählen. Neu ist der Anreiz zur Reparatur: Entscheidet sich der Kunde dafür, verlängert sich die Gewährleistung für die reparierte Sache um zwölf Monate.

Das andere ist eine Reparaturpflicht der Hersteller außerhalb der Gewährleistung, die neu ins BGB kommt. Für bestimmte Produktgruppen – etwa Smartphones, Tablets, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauger, E-Bikes und E-Scooter – müssen Hersteller auch nach Ablauf der Garantie reparieren, das zu einem angemessenen Preis anbieten und Ersatzteile bereitstellen.

Der Punkt, der im Tagesgeschäft am meisten zählt

Für Online-Händler ist vor allem eine neue Informationspflicht relevant: Im konkreten Reklamationsfall müssen Sie den Kunden vor der Nacherfüllung auf sein Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatz und auf die zwölfmonatige Gewährleistungsverlängerung bei Reparatur hinweisen. Diese Aufklärung muss klar und rechtzeitig erfolgen – nicht versteckt in den AGB.

Hinzu kommt ein zweiter, leiser Effekt: Reparierbarkeit wird zum Qualitätsmerkmal. Wenn vergleichbare Produkte üblicherweise reparierbar sind und Ihre Ware es nicht ist, kann das künftig als Mangel gewertet werden. Was Sie verkaufen, wird damit auch unter diesem Blickwinkel beurteilt.

Was bis Ende Juli auf Ihre To-do-Liste gehört

  • Reklamationsprozess anpassen: Bauen Sie den Hinweis auf das Wahlrecht (Reparatur oder Ersatz) und die Gewährleistungsverlängerung fest in Ihren Ablauf ein – idealerweise als Standardtext, der im Mangelfall automatisch ausgespielt wird.
  • Textbausteine und Vorlagen prüfen: Reklamations-E-Mails, Rücksendeformulare und Service-Antworten entsprechend ergänzen.
  • Team briefen: Wer Kundenanfragen bearbeitet, sollte das Wahlrecht und die 3-Jahres-Folge bei Reparatur kennen und korrekt kommunizieren.
  • Sortiment im Blick behalten: Bei Produktgruppen mit Reparaturpflicht lohnt der Blick auf Herstellerangaben zu Reparierbarkeit und Ersatzteilen – auch als Verkaufsargument.

Einordnung

Das Recht auf Reparatur reiht sich in eine Serie neuer Händlerpflichten 2026 ein. Wer ohnehin gerade Prozesse überarbeitet, kann es mit den anderen Themen zusammen angehen: der neuen EU-Produkthaftung ab Dezember 2026 und den Produktangaben nach GPSR. Der Aufwand hält sich in Grenzen, wenn man ihn jetzt erledigt statt kurz vor dem Stichtag.

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und gibt den Stand vom 28. Juni 2026 wieder. Für Ihren konkreten Fall – besonders bei der Ausgestaltung von Hinweistexten – ziehen Sie bitte rechtlichen Rat hinzu.

Quellen

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