Kurz vorweg: Ja, Sie können als Selbstständiger aufstockende Leistungen bekommen, ohne Ihr Gewerbe abzumelden oder Ihre freiberufliche Tätigkeit aufzugeben. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld und hat das Bürgergeld abgelöst. Für Alleinstehende sind das 563 Euro im Monat plus die Kosten für Miete und Heizung; Ihr eigenes Einkommen wird davon abgezogen, aber nicht vollständig. Entscheidend ist dabei nicht der Gewinn aus Ihrer Steuererklärung, sondern das Geld, das im Bewilligungszeitraum tatsächlich auf Ihr Konto kommt und wieder abfließt. Neu und für Selbstständige der wichtigste Punkt: Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenem Leistungsbezug muss das Jobcenter verbindlich prüfen, ob Ihnen stattdessen eine Anstellung zumutbar ist. Und noch ein praktischer Hinweis, der bares Geld wert ist: Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen – bis zum Monatsende zu warten, kostet Sie einen ganzen Monat.
Dieser Beitrag erklärt die Regeln allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Alle Angaben mit Stand Juli 2026.
Inhaltsverzeichnis
- Dürfen Selbstständige überhaupt aufstocken?
- Wie viel Geld es gibt: Regelsätze und Wohnkosten
- Wie das Jobcenter Ihr Einkommen berechnet – und warum Ihr Steuerbescheid dabei egal ist
- Welche Betriebsausgaben das Jobcenter nicht anerkennt
- Rechenbeispiel: Was bei 600 Euro Gewinn am Ende übrig bleibt
- Vorläufig bewilligt: die Rückforderung, die viele überrascht
- Was Sie an Erspartem behalten dürfen
- Die Ein-Jahres-Prüfung: Wann das Jobcenter auf eine Anstellung verweist
- Krankenversicherung: Wer die Beiträge zahlt
- Was Sie für den Antrag brauchen
Dürfen Selbstständige überhaupt aufstocken?
Ja. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende steht allen erwerbsfähigen Menschen offen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend decken können – unabhängig davon, ob das Einkommen aus einer Anstellung oder aus einer eigenen Firma stammt. „Aufstocken" heißt schlicht: Sie verdienen etwas, aber weniger als das, was Ihnen als Existenzminimum zusteht, und das Jobcenter zahlt die Lücke.
Sie müssen dafür Ihr Gewerbe nicht abmelden. Das ist die häufigste Fehlannahme, und sie führt dazu, dass Selbstständige monatelang zu wenig zum Leben haben, obwohl ihnen Geld zustünde. Sie dürfen weiterarbeiten, weiter Rechnungen schreiben und weiter Kunden gewinnen.
Zwei Einschränkungen sollten Sie von Anfang an kennen. Erstens: Sie müssen Ihre Betriebszahlen offenlegen – monatsgenau, mit Belegen, und das mehrfach im Jahr. Zweitens: Die Selbstständigkeit ist auf Dauer nicht geschützt. Wie lange Sie damit weitermachen dürfen, während das Amt zuzahlt, ist genau der Punkt, der sich zum 1. Juli 2026 geändert hat (mehr dazu weiter unten).
Wie viel Geld es gibt: Regelsätze und Wohnkosten
Ihr Bedarf setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem festen Regelbedarf für den Lebensunterhalt und den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Die Regelbedarfe sind für 2026 unverändert geblieben – rechnerisch wären sie sogar gesunken, wurden aber durch eine Besitzschutzregelung stabil gehalten:
| Wer | Monatlich |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563 Euro |
| Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (je Person) | 506 Euro |
| Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 471 Euro |
| Kinder 6 bis 13 Jahre | 390 Euro |
| Kinder 0 bis 5 Jahre | 357 Euro |
Dazu kommen Miete und Heizung. Hier hat die Reform etwas geändert: Die frühere Karenzzeit, in der im ersten Jahr praktisch jede Wohnung akzeptiert wurde, ist abgeschafft. Stattdessen gilt eine Obergrenze – im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt, danach nur noch bis zur Angemessenheitsgrenze selbst. Was „angemessen" ist, legt jede Kommune eigenständig fest; fragen Sie den Wert bei Ihrem Jobcenter nach, bevor Sie sich Sorgen machen oder umziehen.
Wichtig für Selbstständige mit getrennten Geschäftsräumen: Die Miete für Ihr Ladenlokal, Ihre Werkstatt oder Ihr Lager gehört nicht in diese Rechnung. Das sind Betriebsausgaben und laufen über die Einkommensberechnung – siehe nächster Abschnitt.
Wie das Jobcenter Ihr Einkommen berechnet – und warum Ihr Steuerbescheid dabei egal ist
Das ist der Punkt, an dem die meisten Selbstständigen stolpern: Das Jobcenter rechnet nicht mit dem Gewinn aus Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und auch nicht mit Ihrem Steuerbescheid. Es gilt eine eigene Berechnungsvorschrift, geregelt in § 3 der Grundsicherungsgeld-Verordnung (bis Juli 2026 hieß sie Bürgergeld-Verordnung), und die weicht ausdrücklich vom Steuerrecht ab.
Drei Regeln bestimmen alles Weitere:
Es zählt, was tatsächlich fließt. Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Nicht das Rechnungsdatum entscheidet, sondern der Tag, an dem das Geld auf dem Konto ist. Eine im März geschriebene Rechnung, die im Juni bezahlt wird, ist Juni-Einkommen. Dasselbe gilt spiegelbildlich für Ausgaben: Abgesetzt wird, was Sie im Zeitraum tatsächlich bezahlt haben.
Die Umsatzsteuer läuft mit. Vereinnahmte Umsatzsteuer zählt als Betriebseinnahme, gezahlte Umsatzsteuer und Vorsteuer als Betriebsausgabe. Sie tragen also Bruttowerte ein, nicht Nettowerte. Das wirkt zunächst befremdlich, gleicht sich über den Zeitraum aber aus – solange Sie die Zahlungen ans Finanzamt vollständig als Ausgabe mit angeben.
Es wird auf Monate umgelegt. Alle Einnahmen und Ausgaben des gesamten Bewilligungszeitraums werden zusammengerechnet, die Differenz wird durch die Anzahl der Monate geteilt. Genau daraus entsteht das größte Missverständnis in der Praxis: Ein einzelner guter Monat senkt Ihre Leistung nicht nur in diesem Monat, sondern rechnerisch in allen. Wer im Juli einen großen Auftrag abrechnet, sieht das rückwirkend über den kompletten Zeitraum.
Was das Steuerrecht kennt, hier aber nicht zählt: Abschreibungen. Eine Abschreibung ist keine Zahlung, sondern eine rechnerische Verteilung von Anschaffungskosten über Jahre – und weil nur tatsächlich geleistete Ausgaben abgesetzt werden dürfen, fällt sie heraus. Anerkannt wird stattdessen der Betrag, den Sie im Zeitraum wirklich für das Gerät überwiesen haben. Auch Rücklagen für spätere Steuernachzahlungen oder Investitionen mindern Ihr Einkommen nicht.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst machen und die EÜR-Logik gewohnt sind, hilft Ihnen dieser Vergleich beim Umdenken: Steuererklärung als Selbstständiger selbst machen erklärt die steuerliche Seite – für das Jobcenter brauchen Sie dieselben Belege, aber eine andere Auswertung.
Welche Betriebsausgaben das Jobcenter nicht anerkennt
Abgesetzt werden dürfen nur die notwendigen tatsächlichen Ausgaben. Die Verordnung nennt ausdrücklich drei Fälle, in denen gestrichen wird:
- Die Ausgabe war vermeidbar oder entspricht offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Leistungsbezugs. Der teure Messestand, das Leasing eines repräsentativen Fahrzeugs, die aufwendige Neugestaltung der Website – hier wird genau hingesehen.
- Zwischen der Ausgabe und dem Ertrag besteht ein auffälliges Missverhältnis. Wer 4.000 Euro Werbung bucht und damit 800 Euro Umsatz erzielt, muss mit einer Kürzung rechnen.
- Die Ausgabe wurde durch ein Darlehen oder einen Zuschuss finanziert. Was Sie nicht selbst getragen haben, können Sie nicht absetzen.
Für das Auto gibt es eine eigene Regel: Nutzen Sie das Fahrzeug zu mindestens 50 Prozent betrieblich, dürfen Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen – für jeden privat gefahrenen Kilometer werden davon 0,10 Euro wieder abgezogen. Führen Sie also ein einfaches Fahrtenbuch, sonst schätzt das Jobcenter.
Der praktische Rat daraus: Belegen Sie bei größeren Ausgaben schriftlich, warum sie notwendig waren und welchen Ertrag Sie sich davon versprechen. Ein kurzer Vermerk zum Beleg reicht oft und erspart Diskussionen ein halbes Jahr später.
Rechenbeispiel: Was bei 600 Euro Gewinn am Ende übrig bleibt
Ein alleinstehender Grafiker, Miete und Heizung zusammen 550 Euro, Bewilligungszeitraum sechs Monate.
Schritt 1 – Einkommen ermitteln:
| Position | Betrag (6 Monate) |
|---|---|
| Betriebseinnahmen (brutto, tatsächlich zugeflossen) | 12.000 Euro |
| abzüglich notwendige Betriebsausgaben (tatsächlich gezahlt) | −8.400 Euro |
| Differenz | 3.600 Euro |
| geteilt durch 6 Monate | 600 Euro monatlich |
Schritt 2 – Freibeträge abziehen. Von diesen 600 Euro bleibt nach § 11b SGB II ein Teil anrechnungsfrei, damit sich Arbeit lohnt:
| Freibetrag | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | pauschal | 100 Euro |
| 20 % von 100 bis 520 Euro | 20 % von 420 Euro | 84 Euro |
| 30 % von 520 bis 1.000 Euro | 30 % von 80 Euro | 24 Euro |
| Summe anrechnungsfrei | 208 Euro |
Angerechnet werden also 600 − 208 = 392 Euro.
Schritt 3 – Anspruch berechnen:
563 Euro Regelbedarf + 550 Euro Unterkunft = 1.113 Euro Bedarf 1.113 Euro − 392 Euro angerechnetes Einkommen = 721 Euro Grundsicherungsgeld im Monat
Zusammen mit den 600 Euro aus dem Betrieb stehen ihm damit 1.321 Euro zur Verfügung statt 600 Euro.
Zwei Vereinfachungen stecken in diesem Beispiel: Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Krankenkassenbeiträge sind nicht berücksichtigt. Beide können die Rechnung verändern – die Krankenversicherung läuft in der Regel über einen gesonderten Zuschuss, dazu unten mehr. Wer ein minderjähriges Kind hat, profitiert außerdem von einer höheren Obergrenze bei den Freibeträgen.
Vorläufig bewilligt: die Rückforderung, die viele überrascht
Weil bei Selbstständigen niemand vorher weiß, was hereinkommt, bewilligt das Jobcenter zunächst vorläufig – meist für sechs Monate, auf Grundlage Ihrer Prognose in der sogenannten Anlage EKS („Einkommenserklärung Selbstständige"). Sie schätzen also am Anfang, was Sie im nächsten halben Jahr einnehmen und ausgeben werden.
Nach Ablauf des Zeitraums reichen Sie die tatsächlichen Zahlen nach – spätestens zwei Monate nach dessen Ende. Erst dann wird abschließend entschieden. Daraus ergeben sich zwei Möglichkeiten:
- Sie haben weniger verdient als prognostiziert: Sie bekommen Geld nach.
- Sie haben mehr verdient: Sie müssen zurückzahlen.
Genau diese Rückforderung trifft viele unvorbereitet, oft ein halbes Jahr später und in vierstelliger Höhe. Wer im Bewilligungszeitraum merkt, dass es besser läuft als geplant, sollte das dem Jobcenter frühzeitig melden. Die Leistung wird dann angepasst, statt sich zu einer Nachzahlung aufzustauen. Und wer die Prognose von vornherein realistisch statt vorsichtig-pessimistisch ansetzt, hat später weniger Ärger.
Praktisch heißt das: Sie brauchen eine saubere, monatsgenaue Aufstellung von Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen mit Belegen – nicht am Jahresende, sondern laufend. Wer seine Rechnungen und Zahlungseingänge ohnehin digital führt, kann die Monatswerte direkt daraus ziehen, statt sie zweimal im Jahr aus Kontoauszügen zu rekonstruieren.
Was Sie an Erspartem behalten dürfen
Auch hier hat sich zum 1. Juli 2026 etwas Grundlegendes geändert. Die Karenzzeit, in der im ersten Jahr deutlich höhere Beträge geschützt waren, ist abgeschafft. Stattdessen richtet sich der Freibetrag nach § 12 SGB II jetzt nach dem Lebensalter:
| Alter | Geschütztes Vermögen |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 Euro |
| 31 bis 40 Jahre | 10.000 Euro |
| 41 bis 50 Jahre | 12.500 Euro |
| ab 51 Jahren | 20.000 Euro |
Nicht ausgeschöpfte Freibeträge können auf andere Personen der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden – in einer Familie zählt also der gemeinsame Topf.
Unabhängig davon bleiben mehrere Dinge komplett außen vor: angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft, geförderte Altersvorsorge, selbst genutztes Wohneigentum bis 140 Quadratmeter beim Einfamilienhaus beziehungsweise 130 Quadratmeter bei der Eigentumswohnung sowie Gegenstände, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde.
Der letzte Punkt ist für Selbstständige der wichtigste. Betriebsvermögen, das Sie zwingend zur Ausübung Ihrer Tätigkeit brauchen – die Maschine, der Transporter, die Werkstattausrüstung –, fällt regelmäßig unter diese Härtefallregelung. Was Ihr Betrieb wirklich braucht, sollten Sie schriftlich begründen und nicht darauf hoffen, dass es sich von selbst versteht.
Die Ein-Jahres-Prüfung: Wann das Jobcenter auf eine Anstellung verweist
Das ist die Änderung, die für Selbstständige am schwersten wiegt – und die in den meisten Übersichten zur Reform gar nicht auftaucht.
In § 10 Absatz 2 Nummer 5 SGB II steht seit dem 1. Juli 2026: Bei Leistungsberechtigten, die selbstständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist. Diese Prüfung ist keine Kann-Bestimmung mehr.
Geprüft wird, ob Ihre Selbstständigkeit tragfähig ist – ob sie also auf Gewinn ausgerichtet und voraussichtlich geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit in einem angemessenen Zeitraum zu beenden. Bewertet werden dabei Dinge wie Umsatzentwicklung, Kundenstamm, Wettbewerbssituation und betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Fällt die Prognose negativ aus, gilt eine Arbeit nicht allein deshalb als unzumutbar, weil Sie dafür Ihre bisherige Tätigkeit beenden müssten.
Drei Punkte dazu, die Sie kennen sollten:
Die Jahresfrist läuft ab Beginn Ihres Leistungsbezugs, nicht ab Inkrafttreten des Gesetzes. Wer im Juli 2026 bereits länger als ein Jahr aufstockt, kann unmittelbar zu dieser Prüfung eingeladen werden. Einen Bestandsschutz für laufende Fälle gibt es nicht.
Die Darlegungslast liegt faktisch bei Ihnen. Wenn Sie zeigen können, dass die Auftragslage anzieht, dass Sie neue Kunden gewonnen haben oder dass ein Umsatzeinbruch eine erkennbare, vorübergehende Ursache hatte, ist das der Unterschied zwischen „tragfähig" und „nicht tragfähig". Sammeln Sie solche Belege, bevor der Termin kommt.
Verstöße haben Folgen. Bei Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden – bei 563 Euro sind das knapp 169 Euro monatlich. Bei wiederholter Nichterreichbarkeit ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auch der vollständige Wegfall der Leistung einschließlich der Unterkunftskosten möglich.
Das Jobcenter kann Sie nicht per Federstrich zwingen, das Gewerbe abzumelden. Es kann aber verlangen, dass Sie sich parallel auf Stellen bewerben und eine zumutbare Stelle annehmen – und daran Sanktionen knüpfen.
Krankenversicherung: Wer die Beiträge zahlt
Wer aufstockend Leistungen bezieht, wird in der Regel über das Jobcenter kranken- und pflegeversichert oder erhält einen Zuschuss zu den Beiträgen nach § 26 SGB II.
Für privat Versicherte gilt eine Deckelung: Bezuschusst wird höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif der privaten Krankenversicherung sowie die Hälfte des Höchstbeitrags zur sozialen Pflegeversicherung. Wer in einem teuren Volltarif steckt, bleibt also auf einem Teil sitzen und sollte den Wechsel in den Basistarif zumindest durchrechnen.
Es gibt außerdem einen Sonderfall, der wenig bekannt ist: Wenn Ihr Betriebsergebnis zusammen mit Kindergeld und Wohngeld Ihren Lebensunterhalt und die Miete deckt und nur die Krankenversicherungsbeiträge die Lücke reißen, können Sie gezielt allein den Zuschuss nach § 26 SGB II beantragen, statt in den vollen Leistungsbezug zu gehen. Für viele Selbstständige ist das die passendere Lösung – und sie löst die oben beschriebene Ein-Jahres-Prüfung nicht aus.
Was Sie für den Antrag brauchen
Zuständig ist das Jobcenter an Ihrem Wohnort. Zum Hauptantrag kommt bei Selbstständigen mindestens ein zusätzliches Formular: die Anlage EKS mit der Prognose Ihrer Einnahmen und Ausgaben für den kommenden Bewilligungszeitraum. Sie ist für jede selbstständig tätige Person ab 15 Jahren im Haushalt getrennt auszufüllen.
Die bundesweiten Formulare der Bundesagentur für Arbeit (Stand 04/2026):
| Formular | Wofür |
|---|---|
| Hauptantrag (PDF) | Grundantrag für die gesamte Bedarfsgemeinschaft |
| Anlage EKS (PDF) | Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit |
| Ausfüllhinweise zur Anlage EKS (PDF) | Was in welche Zeile gehört – lohnt sich vor dem ersten Ausfüllen |
| Alle Anlagen im Überblick | rund 20 weitere Anlagen, etwa zu Vermögen, Unterkunft und Heizung |
Alternativ geht es online: Grundsicherungsgeld beantragen führt in mehreren Schritten durch den Antrag.
Warum die Formulare nicht überall gleich aussehen
Das ist der Punkt, an dem viele Anleitungen im Netz danebenliegen. Es kommt nicht auf das Bundesland an, sondern auf Ihren Landkreis beziehungsweise Ihre kreisfreie Stadt.
Von den rund 404 Jobcentern in Deutschland sind etwa 300 gemeinsame Einrichtungen von Kommune und Bundesagentur für Arbeit – dort gelten die oben verlinkten bundeseinheitlichen Formulare. Die übrigen rund 104 sind kommunale Jobcenter (auch zugelassene kommunale Träger oder Optionskommunen genannt). Sie erledigen die Aufgaben eigenverantwortlich ohne die Bundesagentur, und dort können Formulare, Online-Antrag und Abläufe abweichen. Auch die Anlage EKS heißt mancherorts anders, ist anders gegliedert oder wird durch ein eigenes Formular ersetzt.
Zwei Wege, das für sich zu klären:
- Dienststellensuche der Bundesagentur für Arbeit – zeigt das für Ihre Adresse zuständige Jobcenter.
- Übersichtskarte der kommunalen Jobcenter – nach Bundesländern gegliederte Liste aller 104 kommunalen Träger. Steht Ihr Kreis dort, laden Sie die Formulare besser direkt von der Website Ihres Jobcenters herunter.
Inhaltlich gefragt wird überall dasselbe – es gilt bundesweit dasselbe Gesetz. Nur Bezeichnungen, Zeilennummern und die Einreichungswege unterscheiden sich.
Unterlagen und der Zeitpunkt
Halten Sie bereit: Kontoauszüge der letzten Monate, Belege zu größeren Betriebsausgaben, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, Nachweise über Vermögen, aktuelle Steuerbescheide und – falls vorhanden – Ihre laufende Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Und der Punkt vom Anfang, weil er der teuerste ist, wenn man ihn übersieht: Nach § 37 Absatz 2 SGB II wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurück, in dem Sie ihn stellen. Für frühere Monate gibt es nichts. Wenn Sie am 28. eines Monats absehen, dass es nicht reicht, stellen Sie den Antrag noch in diesem Monat – formlos genügt zunächst, die Unterlagen können Sie nachreichen.
Vieles an der Reform ist noch in Bewegung: Das Gesetz tritt schrittweise in Kraft, und wie die Jobcenter die Tragfähigkeitsprüfung in der Praxis handhaben, wird sich erst in den kommenden Monaten zeigen. Wenn Sie derzeit aufstocken oder es erwägen, ist der wichtigste Termin im Kalender deshalb das Ende Ihres ersten Bezugsjahres – und die beste Vorbereitung darauf sind saubere Monatszahlen, die zeigen, wohin sich Ihr Betrieb entwickelt.
Wenn Ihr Problem weniger die Auftragslage als die Zahlungsmoral Ihrer Kunden ist, lohnt vorher ein Blick auf Kunde zahlt nicht – was tun?. Denn im Zuflussprinzip des Jobcenters zählt eine offene Forderung als nichts – erst das Geld auf dem Konto.
Rechnungen einfacher erledigen
Easy Invoice bündelt Angebote, Rechnungen und Kundenverwaltung in der Cloud.
Easy Invoice testen