Investitions-Booster 2026: 30 % degressive AfA für Unternehmen

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Investitions-Booster 2026: 30 % degressive AfA für Unternehmen

Der Investitions-Booster ist seit Juli 2025 in Kraft — und entfaltet 2026 seine volle Wirkung. Wer als Selbstständiger oder Unternehmen Maschinen, Fahrzeuge oder Hardware anschafft, kann deutlich höhere Abschreibungen geltend machen und die Steuerlast spürbar senken. Dieser Leitfaden erklärt, was die neuen Regeln konkret bedeuten, wo Stolperfallen liegen und wie sich der Investitions-Booster mit Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung sinnvoll kombinieren lässt.

Inhaltsverzeichnis


Was ist der Investitions-Booster?

Der Begriff „Investitions-Booster" ist die politische Bezeichnung für das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Ziel ist es, Investitionen in Anlagevermögen und Forschung kurzfristig zu fördern, indem steuerliche Abschreibungen erweitert und beschleunigt werden.

Für Selbstständige und Unternehmen sind insbesondere drei Bausteine relevant:

  • Wiedereinführung der degressiven AfA mit bis zu 30 %
  • Besondere Abschreibungsregel für rein elektrische Fahrzeuge
  • Erweiterung der Forschungszulage ab 2026

Hinzu kommen weitere steuerliche Anpassungen. Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wirken vor allem die ersten beiden Punkte unmittelbar.


Degressive AfA mit bis zu 30 %: Die Eckdaten für 2026

Die degressive Absetzung für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 EStG ist wieder zulässig — allerdings befristet.

  • Anschaffungs- oder Herstellungszeitraum: zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027
  • Maximal das Dreifache der linearen AfA, höchstens jedoch 30 % vom jeweiligen Restbuchwert
  • Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
  • Kombinierbar mit Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Die degressive Methode berechnet die Abschreibung jährlich auf Basis des verbleibenden Restbuchwerts. Im Anschaffungsjahr erfolgt die Abschreibung zeitanteilig entsprechend dem Zeitpunkt der Anschaffung und Nutzung.

Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist später zulässig und häufig sinnvoll, sobald die lineare Abschreibung auf den verbleibenden Restwert höher ausfällt als der degressive Betrag. Ein späterer Wechsel zurück zur degressiven AfA ist nicht möglich.

Wann lohnt sich die degressive AfA?

Die degressive AfA verschiebt Abschreibungen stärker in die ersten Jahre einer Investition. Dadurch sinkt die Steuerlast früher und Liquidität bleibt im Unternehmen.

Die Methode ist besonders interessant, wenn:

  • kurzfristig hohe Steuerlasten reduziert werden sollen,
  • Liquidität für Finanzierung oder Wachstum benötigt wird,
  • oder die Investition nicht über die volle Nutzungsdauer im Betrieb verbleibt.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Begünstigt sind ausschließlich bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Dazu zählen typischerweise:

  • Maschinen und Werkzeuge
  • Fahrzeuge und Anhänger
  • Büromöbel und Ladeneinrichtung
  • IT-Hardware wie Server, Notebooks oder Kassensysteme
  • Geräte für Werkstatt, Praxis oder Atelier

Für rein elektrische Fahrzeuge existiert zusätzlich eine besondere Abschreibungsregel nach § 7 Abs. 2a EStG.

Nicht begünstigt sind:

  • Immobilien und Gebäude
  • Immaterielle Wirtschaftsgüter wie Markenrechte oder Patente
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto
  • Umlaufvermögen wie Handelswaren
  • Privat angeschaffte Gegenstände

Elektrofahrzeuge: 75 % Abschreibung im ersten Jahr

Für rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen gilt seit dem 1. Juli 2025 eine besondere arithmetisch-degressive Abschreibungsregel nach § 7 Abs. 2a EStG.

Dabei können im ersten Jahr bis zu 75 % der Anschaffungskosten abgeschrieben werden.

Die Staffelung:

  • Jahr 1: 75 %
  • Jahr 2: 10 %
  • Jahr 3: 5 %
  • Jahr 4: 5 %
  • Jahr 5: 3 %
  • Jahr 6: 2 %

Die Regelung gilt ausschließlich für rein elektrische Fahrzeuge. Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor sind nicht begünstigt.

Ob auch gebrauchte Elektrofahrzeuge unter die Regelung fallen, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Teilweise wird vertreten, dass auch gebrauchte Fahrzeuge begünstigt sein könnten, sofern sie dem Betrieb erstmals zugeordnet werden.

Die 75-%-Regelung kann nicht parallel mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG für dasselbe Fahrzeug genutzt werden.

Zusätzlich wurde die Preisgrenze für die begünstigte 0,25-%-Versteuerung der Privatnutzung bei betrieblichen Elektrofahrzeugen auf 100.000 € angehoben.


Investitionsabzugsbetrag und Sonder-AfA clever kombinieren

Die degressive AfA lässt sich mit den bekannten Förderinstrumenten nach § 7g EStG kombinieren.

Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der IAB erlaubt es, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der eigentlichen Investition gewinnmindernd geltend zu machen.

Voraussetzungen:

  • Gewinnobergrenze von 200.000 €
  • Investition innerhalb von drei Jahren
  • Mindestens 90 % betriebliche Nutzung
  • Maximaler IAB pro Betrieb: 200.000 €

Der IAB reduziert später die AfA-Bemessungsgrundlage.

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Zusätzlich zur linearen oder degressiven AfA kann eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % genutzt werden.

Die Sonderabschreibung kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre verteilt werden.

Kombinationsbeispiel

Ein Betrieb plant 2027 eine Maschine für 100.000 €.

Möglicher Ablauf:

  • 2026: 50 % IAB = 50.000 € gewinnmindernd
  • 2027: Anschaffung der Maschine
  • Restliche Bemessungsgrundlage: 50.000 €
  • Zusätzlich bis zu 40 % Sonder-AfA
  • Zusätzlich degressive AfA auf den verbleibenden Restwert

Dadurch wird ein erheblicher Teil der steuerlichen Wirkung in die ersten Jahre verlagert.


Forschungszulage 2026 als zusätzlicher Hebel

Auch die Forschungszulage wird ab 2026 erweitert.

Wichtige Änderungen:

  • Bemessungsgrundlage steigt auf 12 Mio. € jährlich
  • KMU erhalten einen erhöhten Fördersatz von 35 %
  • Maximale Förderung bis zu 4,2 Mio. € pro Jahr
  • Neue Gemeinkostenpauschale von 20 %
  • Eigenleistungen von Unternehmern werden mit bis zu 100 € pro Stunde berücksichtigt

Die Forschungszulage wird mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet und kann unter Umständen auch ausgezahlt werden.


Praxisbeispiel: 100.000 € Maschine

Eine Werkstatt schafft zu Jahresbeginn 2026 eine CNC-Maschine für 100.000 € netto an. Die Nutzungsdauer beträgt laut AfA-Tabelle 10 Jahre.

JahrLineare AfADegressive AfA (30 %)
110.000 €30.000 €
210.000 €21.000 €
310.000 €14.700 €
410.000 €10.290 €
510.000 €7.203 €

Die gesamte Abschreibung bleibt über die Nutzungsdauer identisch. Der Vorteil der degressiven Methode liegt im Vorziehen der Abschreibungswirkung und damit im Liquiditätsvorteil.

Ab einem späteren Zeitpunkt kann ein Wechsel zur linearen AfA wirtschaftlich sinnvoll werden. Der optimale Zeitpunkt hängt vom Restwert und der verbleibenden Nutzungsdauer ab.


Was Sie für die Buchhaltung beachten sollten

Damit die steuerlichen Vorteile sauber genutzt werden können, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Anlageverzeichnis aktuell halten
  • Anschaffungsdatum und AfA-Methode dokumentieren
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise revisionssicher archivieren
  • Nachweise über die betriebliche Nutzung führen
  • Investitionen und Bestellungen sauber dokumentieren

Für Buchungsbelege gilt mittlerweile eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren. Jahresabschlüsse und bestimmte steuerliche Unterlagen bleiben weiterhin 10 Jahre aufbewahrungspflichtig.


Häufig gestellte Fragen

Gilt die degressive AfA auch für Freiberufler und Einzelunternehmer?

Ja. Die Regelung gilt unabhängig von der Rechtsform.

Kann ich gebrauchte Wirtschaftsgüter degressiv abschreiben?

Grundsätzlich ja. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern.

Bei der Sonderregel für Elektrofahrzeuge ist die Behandlung gebrauchter Fahrzeuge derzeit allerdings noch nicht abschließend geklärt.

Kann ich später zur linearen AfA wechseln?

Ja. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist zulässig. Der umgekehrte Wechsel ist nicht möglich.

Lohnt sich ein IAB schon bei geplanter Investition?

Ja. Der IAB ist gerade für geplante Investitionen gedacht, sofern die Investition später tatsächlich durchgeführt wird.

Was gilt für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer können die AfA ebenfalls nutzen. Da kein Vorsteuerabzug möglich ist, bildet der Bruttobetrag die Grundlage der Abschreibung.


Fazit

Der Investitions-Booster macht 2026 zu einem interessanten Investitionsjahr. Die degressive AfA mit bis zu 30 %, die Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und die ausgeweitete Forschungszulage schaffen erhebliche steuerliche Gestaltungsspielräume.

Wer Investitionen ohnehin plant, sollte Timing, Finanzierung und Dokumentation sorgfältig abstimmen, um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen.


Quellen

  1. § 7 EStG — Absetzung für Abnutzung
  2. § 7g EStG — Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
  3. Bundesministerium der Finanzen — Forschungszulage
  4. Deutscher Bundestag — Investitionssofortprogramm
  5. IHK-Informationen zur degressiven AfA und E-Fahrzeugen

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.

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