Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Wie er funktionieren muss – und was nicht erlaubt ist
Seit heute, dem 19. Juni 2026, ist der Widerrufsbutton Pflicht. Wer als Unternehmer mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Oberfläche schließt, muss eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – geregelt im neuen § 356a BGB, der die EU-Richtlinie 2023/2673 umsetzt. Es gibt keine Übergangsfrist. Der Button gilt nicht nur für Waren, sondern für alle Online-Geschäfte mit gesetzlichem Widerrufsrecht: digitale Inhalte, Abos, Online-Kurse, Dienstleistungs- und Buchungsstrecken. Reine B2B-Shops sind nicht betroffen, ebenso wenig Angebote ohne Widerrufsrecht (etwa individuell angefertigte oder schnell verderbliche Waren).
Der Button ersetzt nichts: Widerruf per E-Mail, Brief oder Telefon bleibt weiterhin zulässig. Er kommt als zusätzliche, einfache Möglichkeit hinzu.

Wie der Button funktionieren muss
Der Grundgedanke des Gesetzes: Ein Vertrag soll sich so leicht widerrufen lassen, wie er online geschlossen wurde. Daraus ergeben sich die konkreten Anforderungen.
Die Schaltfläche trägt die Beschriftung „Vertrag widerrufen" oder eine gleichbedeutende, eindeutige Formulierung. Sie muss während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar, gut sichtbar und unmittelbar erreichbar sein – also ohne Umwege über mehrere Menüebenen. Übliche Platzierungen sind der Footer, das Service-Menü oder das Kundenkonto, solange der Button von der Oberfläche aus leicht zu finden ist.
Ein Klick darf den Widerruf nicht sofort auslösen. Er führt zunächst auf eine eigene Bestätigungsseite mit einem Formular. Dort gibt der Verbraucher die nötigen Angaben ein und bestätigt den Widerruf über eine zweite Schaltfläche aktiv. Dieser zweistufige Ablauf ist Pflicht.
Direkt danach muss der Händler eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger senden – in der Praxis eine E-Mail. Sie enthält mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Diese Bestätigung dokumentiert nur den Eingang; über die rechtliche Wirksamkeit des Widerrufs sagt sie nichts aus.
Was erlaubt ist – und was nicht
Pflichtfelder dürfen nur die Angaben sein, die den Vertrag identifizieren und die Eingangsbestätigung ermöglichen – typischerweise Bestellnummer und E-Mail-Adresse. Weitere Felder sind nicht verboten: Der Händler darf etwa den Widerrufsgrund oder die Angabe, welche Ware zurückgeht, abfragen – aber ausschließlich als freiwillige Angabe. Solche Zusatzfelder dürfen nicht zur Pflichtangabe gemacht und nicht zur Voraussetzung für das Absenden des Formulars werden. Bei eingeloggten Kunden dürfen bekannte Daten wie Name und E-Mail vorausgefüllt sein.
Nicht erlaubt ist es,
- den Widerrufsgrund oder andere Zusatzangaben zur Pflicht zu machen oder zur Voraussetzung für das Absenden;
- den Button hinter einem Login, einer Registrierung oder einer App-Installation zu verstecken (Ausnahme nur, wenn der Vertrag selbst ein Kundenkonto voraussetzt, etwa ein Abo);
- den Widerruf ohne die zwischengeschaltete Bestätigungsseite direkt per Klick auszuführen;
- den Vorgang durch Captchas, Pop-ups, zusätzliche Navigationsschritte oder versteckte Menüs zu erschweren oder mehr Daten zu verlangen als nötig;
- den Button nur zeitweise oder schwer auffindbar (etwa im FAQ-Bereich) bereitzustellen.
Zusätzlich ist die Widerrufsbelehrung anzupassen: Sie muss jetzt auf die Widerrufsfunktion und ihre Platzierung hinweisen.
Sonderfall Marktplätze. Wer über Amazon, eBay, Etsy, Otto oder Kaufland verkauft, kann die Schaltfläche nicht selbst einbauen – die technische Umsetzung liegt beim Plattformbetreiber, der den Button bereitstellen muss. eBay etwa führt ihn automatisch ein; Händler müssen dort vor allem ihre Rechtstexte anpassen. Verantwortlich für den rechtskonformen Auftritt bleibt aber der Händler, denn er ist Vertragspartner des Kunden. Nach überwiegender Einschätzung trägt der Händler das rechtliche Risiko, wenn eine Plattform den Button nicht rechtzeitig oder fehlerhaft umsetzt: Dann kann sich die Widerrufsfrist auch in seinen Verträgen auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern, und eine Abmahnung gegen ihn ist möglich. Ob am Ende die Plattform oder der Händler einzustehen hat, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt – sicher ist nur, dass das Risiko beim Händler ankommt. Praktisch heißt das: prüfen, ob die genutzten Plattformen den Button korrekt anbieten, und die eigene Widerrufsbelehrung anpassen. Ein zusätzlich betriebener eigener Shop braucht den Button ohnehin selbst.
Folgen bei Verstößen. Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf bis zu 12 Monate und 14 Tage – auch bei längst genutzter Ware. Hinzu kommen Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände sowie Bußgelder, die bei kleineren Unternehmen bis zu 50.000 Euro reichen können. Da sich die Pflicht von außen leicht überprüfen lässt, ist mit genauer Beobachtung zu rechnen.
Wer einen eigenen Shop betreibt, sollte die Funktion daher umgehend mit Shopsystem-Anbieter oder Agentur einrichten. Shopware, WooCommerce, Shopify und andere stellen dafür Module oder Updates bereit. Eine saubere Erfassung eingehender Widerrufe – Datum, Bestellnummer, Inhalt der Erklärung – hilft im Streitfall; dabei unterstützt eine nachvollziehbare Beleg- und Rechnungsverwaltung.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Für Ihren individuellen Fall konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt. Maßgeblich sind der Gesetzestext und die jeweils gültige Rechtslage. Stand: 19. Juni 2026.
Quellen
- Noerr: Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton – § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft
- IT-Recht-Kanzlei: Der Widerrufsbutton im Online-Handel – FAQ-Leitfaden
- e-recht24: Der Widerrufsbutton – das müssen Online-Shops jetzt wissen
- Verbraucherzentrale: Widerrufsbutton ab Juni 2026
- IHK Regensburg: Widerrufsbutton kommt ab Juni 2026 (mit Checkliste)
- avalex: Große Rechts-FAQ zum Widerrufsbutton — Pflicht- vs. optionale Felder, Captcha-Verbot
- Händlerbund: eBay informiert über den Widerrufsbutton — Umsetzung und Verantwortung auf Marktplätzen
Rechnungen einfacher erledigen
Easy Invoice bündelt Angebote, Rechnungen und Kundenverwaltung in der Cloud.
Easy Invoice testen