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EmpCo-Richtlinie: Neue EU-Regeln für Umweltwerbung ab 27. September 2026

Ab 27. September 2026 gelten EU-weit strengere Regeln für Umweltwerbung. Was die EmpCo-Richtlinie verbietet, was erlaubt bleibt, welche Informationspflichten neu sind und welche Sanktionen drohen – kompakt zusammengefasst.

EmpCo-Richtlinie: Neue EU-Regeln für Umweltwerbung ab 27. September 2026

EmpCo-Richtlinie: Neue EU-Regeln für Umweltwerbung ab 27. September 2026

Ab dem 27. September 2026 schränkt die EU unbelegte Umweltwerbung ein. Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die das Lauterkeitsrecht (in Deutschland das UWG) ergänzt. Sie gilt für jede gewerbliche Werbung gegenüber Verbrauchern – also auch für Marktplatz-Verkäufer und kleine Betriebe. Eine Übergangsfrist für bereits gelistete Ware gibt es nicht.

EmpCo Richtlinie ab 27.09.2026 - neue Regeln für die Umweltwerbung

Verboten sind künftig vor allem:

  • pauschale Begriffe ohne Nachweis – „nachhaltig", „umweltfreundlich", „grün", „öko", „klimaneutral", „klimapositiv", „biologisch abbaubar";
  • „klimaneutral", wenn dies nur auf zugekauften CO₂-Zertifikaten (Kompensation) beruht – auch beim Versand;
  • selbst vergebene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung;
  • Gesamtaussagen, wenn nur ein Teil betroffen ist (z. B. „nachhaltiges Produkt", obwohl nur die Verpackung recycelt ist).

Dasselbe gilt für Sozialaussagen wie „fair produziert".

Weiter erlaubt bleiben konkrete, überprüfbare Angaben: „Versandkarton aus 100 % Altpapier" statt „nachhaltige Verpackung". Siegel nur, wenn sie auf einem zertifizierten System mit unabhängiger Kontrolle beruhen oder von einer öffentlichen Stelle stammen. Klimaaussagen brauchen echte eigene Emissionsreduktionen mit nachvollziehbarer Methodik.

Neu sind Informationspflichten vor dem Kauf – sichtbar zu machen sind: Zeitraum für Software-Updates (bei Waren mit digitalen Elementen), Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und etwaige Haltbarkeitsgarantien über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Unbegründete Haltbarkeitsangaben (etwa eine erfundene Zahl an Nutzungszyklen) sind unzulässig.

Sanktionen: Verstöße gelten unabhängig von einer Absicht als unlauter. Die Richtlinie sieht Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes vor; die Höhe regelt das nationale Umsetzungsgesetz. Für kleine Betriebe sind in der Praxis Abmahnungen und Unterlassungsansprüche die wahrscheinlichere Folge.

Relevant ist die Umstellung überall dort, wo Umweltbegriffe oder eigene Siegel auftauchen: in Produkttexten, auf Verpackungen und in Werbemitteln. Hilfreich beim Überarbeiten von Produkttexten ist der Beitrag ChatGPT für Produktbeschreibungen; Verpackungsangaben berührt zudem die PPWR ab August 2026.

Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die nationale Umsetzung; bei bestehenden Aussagen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung. Stand: 18. Juni 2026.

Quellen

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