_Stand: 27. September 2026_
Seit dem 27. September 2026 schränkt die EU unbelegte Umweltwerbung ein. Grundlage ist die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825, die das Lauterkeitsrecht (in Deutschland das UWG) ergänzt. Das deutsche Umsetzungsgesetz, das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG, ist seit diesem Tag vollständig in Kraft. Sie gilt für jede gewerbliche Werbung gegenüber Verbrauchern – also auch für Marktplatz-Verkäufer und kleine Betriebe. Eine Übergangsfrist für bereits gelistete Ware gibt es nicht.

Verboten sind seitdem vor allem:
- pauschale Begriffe ohne Nachweis – „nachhaltig", „umweltfreundlich", „grün", „öko", „klimaneutral", „klimapositiv", „biologisch abbaubar";
- „klimaneutral", wenn dies nur auf zugekauften CO₂-Zertifikaten (Kompensation) beruht – auch beim Versand;
- selbst vergebene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung;
- Gesamtaussagen, wenn nur ein Teil betroffen ist (z. B. „nachhaltiges Produkt", obwohl nur die Verpackung recycelt ist).
Dasselbe gilt für Sozialaussagen wie „fair produziert".
Weiter erlaubt bleiben konkrete, überprüfbare Angaben: „Versandkarton aus 100 % Altpapier" statt „nachhaltige Verpackung". Siegel nur, wenn sie auf einem zertifizierten System mit unabhängiger Kontrolle beruhen oder von einer öffentlichen Stelle stammen. Klimaaussagen brauchen echte eigene Emissionsreduktionen mit nachvollziehbarer Methodik.
Neu sind Informationspflichten vor dem Kauf – sichtbar zu machen sind: Zeitraum für Software-Updates (bei Waren mit digitalen Elementen), Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und etwaige Haltbarkeitsgarantien über die gesetzliche Gewährleistung hinaus. Unbegründete Haltbarkeitsangaben (etwa eine erfundene Zahl an Nutzungszyklen) sind unzulässig.
Sanktionen: Verstöße gelten unabhängig von einer Absicht als unlauter. Die Richtlinie sieht Bußgelder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes vor; die Höhe regelt das nationale Umsetzungsgesetz. Für kleine Betriebe sind in der Praxis Abmahnungen und Unterlassungsansprüche die wahrscheinlichere Folge.
Relevant ist die Umstellung überall dort, wo Umweltbegriffe oder eigene Siegel auftauchen: in Produkttexten, auf Verpackungen und in Werbemitteln. Hilfreich beim Überarbeiten von Produkttexten ist der Beitrag ChatGPT für Produktbeschreibungen; Verpackungsangaben berührt zudem die PPWR seit 12. August 2026.
Was seit dem 27. September erledigt sein muss
- Produkttexte, Verpackungsaufdrucke und Werbemittel auf pauschale Begriffe ohne Beleg durchsehen – „nachhaltig", „umweltfreundlich", „grün", „öko", „klimaneutral"
- Eigene Siegel ohne unabhängige Zertifizierung entfernen oder durch ein zertifiziertes System ersetzen
- Bei Waren mit digitalen Elementen: Update-Zeitraum, Reparierbarkeit und Ersatzteil-Verfügbarkeit vor dem Kauf sichtbar machen
- Für jede Umweltaussage, die stehen bleibt, den Beleg dokumentieren – im Streitfall trägt der Werbende die Nachweislast
Eine Übergangsfrist für schon gelistete Ware gibt es nicht: Ab dem Stichtag zählt der Zustand der Texte, nicht ihr Alter.
Hinweis: allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die nationale Umsetzung; bei bestehenden Aussagen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung. Ursprünglicher Stand: 18. Juni 2026, zuletzt geprüft am 27. September 2026.
Quellen
- Umweltbundesamt: EU adopts new rules to combat greenwashing
- Richtlinie (EU) 2024/825 (EUR-Lex, Volltext)
- e-commerce-magazin: EmpCo-Richtlinie – Belege statt grüner Versprechen
- IHK Lippe zu Detmold: Greenwashing verboten, EmpCo-Umsetzungsgesetz veröffentlicht
- WBS Legal: EmpCo-Richtlinie ab 2026 Weitere Ratgeber zu Pflichten, Fristen und Abrechnung für kleine Betriebe stehen auf office1.cloud.
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