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Neue EU-Produkthaftung ab Dezember 2026: Was Online-Händler und Hersteller jetzt wissen müssen

Zum 9. Dezember 2026 löst eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie das deutsche ProdHaftG von 1989 ab. Sie bezieht Software und KI ein, erweitert den Kreis der Haftenden auf Importeure, Fulfillment-Dienstleister und Plattformen, erleichtert die Beweisführung für Geschädigte und streicht die Haftungsobergrenze. Was Online-Händler und Hersteller jetzt prüfen sollten.

Neue EU-Produkthaftung ab Dezember 2026: Was Online-Händler und Hersteller jetzt wissen müssen

Neue EU-Produkthaftung ab Dezember 2026: Was Online-Händler und Hersteller jetzt wissen müssen

Zum 9. Dezember 2026 löst eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie das deutsche Produkthaftungsgesetz aus dem Jahr 1989 ab. Es ist die erste grundlegende Modernisierung seit über 35 Jahren – und sie trifft nicht nur klassische Hersteller. Wer Waren aus dem Nicht-EU-Ausland importiert, wer Fulfillment nutzt oder anbietet, wer Software oder vernetzte Geräte verkauft: Für viele Online-Händler ändert sich die Haftungslage spürbar. Dieser Beitrag erklärt, was neu ist, wen es betrifft und was Sie vor dem Stichtag prüfen sollten.

EU Produkthaftung ab Dezember 2026

Ab wann gilt was

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ist am 8. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland liegt dazu ein Regierungsentwurf vor (BT-Drs. 21/4297), der das bisherige Produkthaftungsgesetz ablösen soll; die Beratungen im Bundestag laufen.

Wichtig für die Praxis: Die neuen Regeln gelten für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für Altprodukte bleibt es beim bisherigen Recht. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt, zu dem ein konkretes Produkt erstmals auf den Markt kommt.

Was sich ändert

Software und KI gelten jetzt als Produkt

Die wohl wichtigste Neuerung ist der erweiterte Produktbegriff. Bisher knüpfte die Produkthaftung an bewegliche Sachen an. Künftig sind ausdrücklich auch Software und KI-Systeme erfasst – unabhängig davon, ob die Software auf einem Gerät installiert ist, aus der Cloud bezogen oder als Software-as-a-Service betrieben wird. Auch Firmware, Betriebssysteme, Apps und in Geräte integrierte digitale Komponenten fallen darunter. Hersteller können damit verschuldensunabhängig für Schäden haften, die durch fehlerhafte digitale Produkte entstehen.

Der Fehlerbegriff stellt auf Sicherheit ab – inklusive Cybersicherheit

Ob ein Produkt fehlerhaft ist, bemisst sich künftig nicht mehr primär an der Gebrauchstauglichkeit, sondern an der Sicherheit, die man berechtigterweise erwarten darf. Neu ist, dass dazu ausdrücklich auch Cybersicherheitsanforderungen zählen. Ein Produkt kann also schon deshalb als fehlerhaft gelten, weil eine Sicherheitslücke ausgenutzt wird. Vorgaben aus Regelwerken wie dem Cyber Resilience Act können damit zugleich haftungsrelevant werden.

Mehr Akteure können haften – das betrifft Händler direkt

Hier wird es für den Handel konkret. Haften kann weiterhin der Hersteller. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haftet der Importeur. Neu ist, dass darüber hinaus auch der EU-Bevollmächtigte des Herstellers und der Fulfillment-Dienstleister in die Haftung genommen werden können. Als Fulfillment-Dienstleister gilt schon, wer mindestens zwei Leistungen wie Lagerung, Verpackung oder Versand erbringt. Und unter bestimmten Voraussetzungen können auch Lieferanten sowie Betreiber von Online-Plattformen haften.

Für die Praxis heißt das: Wer Ware aus einem Nicht-EU-Land importiert und weiterverkauft, kann als Importeur in der ersten Reihe stehen – auch wenn er das Produkt nicht selbst hergestellt hat. Lässt sich der Hersteller nicht greifen, rückt der nächste Akteur in der Lieferkette nach. Wenn Sie ohnehin aus Drittländern beziehen, lohnt parallel der Blick auf die zollseitigen Änderungen, die wir in 3-Euro-Zoll ab Juli 2026 beschrieben haben – beide Themen treffen dieselbe Händlergruppe.

Haftung lässt sich schwerer ausschließen

Der Entwurf schränkt die Entlastungsmöglichkeiten ein. Bei digitalen Produkten kann sich ein Hersteller nicht darauf berufen, der Fehler sei erst nach dem Inverkehrbringen entstanden, solange er noch Kontrolle über das Produkt hat – etwa weil er weiter Updates oder Sicherheitspatches bereitstellen kann. Solange diese Kontrolle besteht, bleibt eine Entlastung weitgehend ausgeschlossen.

Beweislast: deutlich leichter für Geschädigte

Bislang musste die geschädigte Person Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhang nachweisen. Künftig greifen erhebliche Beweiserleichterungen. Anspruchsgegner müssen auf Antrag sicherheitsrelevante Informationen offenlegen, wenn ein plausibler Anspruch dargelegt ist. Legt ein Unternehmen geforderte Beweismittel nicht offen, kann ein Produktfehler vermutet werden. Eine Vermutung greift auch, wenn der Schaden bei normalem Gebrauch durch eine offensichtliche Funktionsstörung entstanden ist. Bei besonders komplexer Technik kann ein Gericht sogar haften lassen, wenn lediglich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Fehler oder Ursache dargelegt wird. Geschäftsgeheimnisse sind dabei zu schützen, die Offenlegung ist auf das verhältnismäßige Maß zu begrenzen.

Keine Haftungsobergrenze mehr, Datenschäden ersatzfähig

Die bisherige Haftungshöchstgrenze und die Selbstbeteiligung entfallen. Unternehmen müssen also grundsätzlich mit unbegrenzter Haftung rechnen. Zudem werden erstmals auch die Vernichtung oder Verfälschung privater Daten sowie die Kosten ihrer Wiederherstellung ersatzfähig. Digitale Risiken – etwa aus unzureichender Cybersicherheit – fallen damit ausdrücklich unter die ersatzfähigen Schäden.

Zu beachten: Die verschuldensunabhängige Produkthaftung zielt vor allem auf den Verbraucherbereich. Anspruchsberechtigt sind natürliche Personen; rein beruflich genutzte Sachen und Daten bleiben außen vor. Für den B2B-Bereich gelten daneben weiterhin die allgemeinen Haftungsregeln.

Wen betrifft das konkret?

Drei typische Konstellationen aus dem Online-Handel:

Erstens der Händler, der Elektronik oder Gadgets direkt aus Fernost bezieht und unter eigenem Namen verkauft. Er kann als Importeur unmittelbar haften – ein Grund mehr, Lieferanten und Produktunterlagen sorgfältig zu prüfen.

Zweitens der Anbieter, der seine Logistik auslagert oder selbst Fulfillment für Dritte übernimmt. Fulfillment-Dienstleister rücken neu in den Kreis möglicher Haftungsadressaten.

Drittens jeder, der Software, Apps oder vernetzte Produkte vertreibt oder entwickelt. Mit dem erweiterten Produktbegriff wird die Software selbst zum haftungsrelevanten Produkt – inklusive der Pflicht, Sicherheitslücken im Blick zu behalten. Wer KI einsetzt, sollte das neue Haftungsthema zusammen mit den Transparenzpflichten denken, die wir in KI-Kennzeichnungspflicht ab August 2026 erläutert haben.

Was Sie jetzt tun sollten

Vier Schritte, die sich vor dem Stichtag lohnen:

  1. Rolle in der Lieferkette klären. Prüfen Sie, ob Sie als Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter, Fulfillment-Dienstleister oder Händler einzuordnen sind – davon hängt Ihr Haftungsrisiko ab.
  2. Lieferanten- und Produktdokumentation stärken. Konformitätsnachweise, Sicherheitsinformationen und Bezugsnachweise sollten lückenlos und auffindbar sein. Sie sind im Streitfall entscheidend.
  3. Cybersicherheit und Updates ernst nehmen. Gerade bei digitalen und vernetzten Produkten ist die Pflege nach dem Verkauf künftig haftungsrelevant.
  4. Versicherungsschutz überprüfen. Mit dem Wegfall der Haftungsobergrenze und erweiterten Schadensarten lohnt ein Blick auf bestehende Produkthaftpflicht-Policen.

Verwandte Pflichten haben wir in eigenen Beiträgen aufbereitet: zur Produktsicherheit in GPSR 2026: So vermeiden Etsy- und eBay-Händler Listing-Sperren, zur Verpackung in PPWR ab August 2026 und zum Schutz Ihrer Konten in Cyber-Security 2026 für Selbstständige.

Dokumentation als Ihr bester Verbündeter

Ein roter Faden der Reform ist die Bedeutung sauberer Unterlagen. Die neuen Offenlegungspflichten und die Vermutungsregeln drehen sich im Kern um eine Frage: Können Sie im Streitfall nachvollziehbar darstellen, woher ein Produkt stammt, an wen es ging, welche Sicherheitsinformationen mitgeliefert und welche Updates bereitgestellt wurden? Wer hier lückenlos belegen kann, steht deutlich besser da – wer nicht, riskiert, dass ein Fehler einfach vermutet wird.

Genau an dieser Stelle hilft eine geordnete Datenbasis. In PepperTools Cloud Office führen Sie Kunden-, Lieferanten- und Belegdaten an einem Ort: Eingangs- und Ausgangsbelege hängen über den Belegfluss nachvollziehbar zusammen, sodass sich der Weg von der Bestellung bis zur Rechnung lückenlos zurückverfolgen lässt. Erstellte Belege werden zudem revisionssicher und unveränderbar auf einem S3-Object-Storage archiviert. Das ersetzt keine rechtliche Vorsorge, schafft aber die nachvollziehbare Grundlage, auf die es bei Bezugs- und Lieferketten künftig stärker ankommt – und die Sie ohnehin für Buchhaltung und E-Rechnungspflicht brauchen.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gilt die neue Produkthaftung? Für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Für ältere Produkte bleibt das bisherige Recht maßgeblich.

Hafte ich als Händler, obwohl ich nichts herstelle? Möglich. Importieren Sie aus einem Nicht-EU-Land, können Sie als Importeur haften. Auch Fulfillment-Dienstleister und unter Umständen Lieferanten und Plattformbetreiber kommen als Haftungsadressaten in Betracht.

Gilt das wirklich auch für Software? Ja. Software und KI-Systeme sind künftig ausdrücklich Produkte – unabhängig davon, ob sie installiert, aus der Cloud bezogen oder als SaaS betrieben werden.

Gibt es weiterhin eine Haftungsobergrenze? Nein. Die bisherige Höchstgrenze und die Selbstbeteiligung entfallen nach dem Entwurf.

Was ändert sich bei der Beweislast? Geschädigte werden deutlich entlastet: durch Offenlegungspflichten der Unternehmen und gesetzliche Vermutungen, die einen Produktfehler unterstellen können, wenn Beweise nicht offengelegt werden oder eine offensichtliche Funktionsstörung vorliegt.

Fazit

Die neue EU-Produkthaftung erweitert den Kreis der Haftenden, bezieht Software und KI ein, verschärft die Cybersicherheits-Anforderungen und macht es Geschädigten leichter, Ansprüche durchzusetzen – bei gleichzeitig wegfallender Haftungsobergrenze. Für Online-Händler ist die zentrale Frage nicht „ob“, sondern „in welcher Rolle“ sie betroffen sind. Wer seine Position in der Lieferkette kennt, seine Dokumentation in Ordnung hält und Cybersicherheit ernst nimmt, kann dem Stichtag im Dezember 2026 vorbereitet entgegensehen.

Quellen

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die deutsche Umsetzung befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren; Details können sich ändern. Für Ihren konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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