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KI Kennzeichnungspflicht: 21 Fragen, 21 kurze Antworten

Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung. Die gute Nachricht: Ihre mit ChatGPT geschriebene Produktbeschreibung müssen Sie nicht kennzeichnen. Was wirklich unter die Pflicht fällt – 21 Fragen, jeweils in wenigen Sätzen.

KI Kennzeichnungspflicht: 21 Fragen, 21 kurze Antworten

Seit dem 2. August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Anders als es viele Schlagzeilen nahelegen, muss aber nicht jeder KI-Einsatz gekennzeichnet werden. Werbetexte, Produktbeschreibungen, Übersetzungen und normal bearbeitete Fotos fallen in der Regel gar nicht darunter. Wirklich gekennzeichnet werden müssen im Kern drei Dinge: Chatbots, die mit Menschen sprechen, Deepfakes – also täuschend echte Darstellungen realer Personen, Orte oder Ereignisse – und bestimmte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse, die niemand vor der Veröffentlichung geprüft hat. Wer seine KI-Texte selbst gegenliest und inhaltlich verantwortet, ist von der Textpflicht ohnehin ausgenommen.

Nachfolgend die 21 Fragen, die dazu am häufigsten gestellt werden – jede in wenigen Sätzen beantwortet.

Inhalt

  1. Muss ich meine KI-Texte und KI-Bilder überhaupt kennzeichnen?
  2. Was passiert, wenn ich nicht kennzeichne?
  3. Droht jetzt eine Abmahnwelle?
  4. Muss ich meine alten Inhalte nachträglich kennzeichnen?
  5. Muss ich KI-Bilder kennzeichnen – auch bearbeitete Produktfotos?
  6. Gilt das auch für mich als Einzelunternehmer oder Kleinunternehmer?
  7. Wie und wo kennzeichne ich? Welcher Satz reicht?
  8. Zählt es noch als KI-Inhalt, wenn ich den Text selbst überarbeite?
  9. Muss ich Produktbeschreibungen im Shop kennzeichnen?
  10. Muss ich KI in Rechnungen, Angeboten oder E-Mails kennzeichnen?
  11. Muss ich meinen Chatbot kennzeichnen?
  12. Muss ich Social-Media-Posts kennzeichnen?
  13. Was ist überhaupt ein Deepfake?
  14. Muss ich Lieferantenbilder kennzeichnen, wenn ich gar nicht weiß, ob sie von einer KI stammen?
  15. Wie kennzeichne ich auf Amazon oder eBay, wo Text im Bild verboten ist?
  16. Gilt die Pflicht auch im reinen B2B?
  17. Reicht das KI-Häkchen bei YouTube, oder muss ein Hinweis ins Video?
  18. Sind KI-Übersetzungen und Rechtschreibkorrekturen betroffen?
  19. Ist ein echtes Model vor KI-Hintergrund ein Problem?
  20. Wer kontrolliert das eigentlich?
  21. Wurde der Termin nicht doch verschoben?

1. Muss ich meine KI-Texte und KI-Bilder überhaupt kennzeichnen?

In den meisten Fällen nein. Die Pflicht knüpft nicht daran an, dass Sie eine KI benutzt haben, sondern daran, dass jemand getäuscht werden könnte. Betroffen sind vor allem Chatbots, Deepfakes und ungeprüfte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse. Ein mit ChatGPT geschriebener Werbetext oder ein KI-Bild, das erkennbar Deko ist, fällt normalerweise nicht darunter.

2. Was passiert, wenn ich nicht kennzeichne?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten sind in Artikel 99 Absatz 4 Buchstabe g der KI-Verordnung erfasst: Vorgesehen sind Geldbußen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen dreht die Verordnung das ausdrücklich um – nach Artikel 99 Absatz 6 gilt für sie der jeweils niedrigere der beiden Beträge. Wie hoch eine Geldbuße im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach Artikel 99 Absatz 7 unter anderem nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes, nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit und nach der Größe des Unternehmens. Wie die Behörden das in der Praxis handhaben, lässt sich noch nicht sagen – die Vorschriften gelten erst seit wenigen Tagen.

3. Droht jetzt eine Abmahnwelle?

Das können wir nicht beantworten. Die KI-Verordnung selbst regelt keine Abmahnungen, sondern Geldbußen durch Behörden. Ob eine fehlende Kennzeichnung zusätzlich wettbewerbsrechtlich angegriffen werden kann, hängt davon ab, wie Gerichte die Vorschrift einordnen – Urteile dazu sind uns nicht bekannt. Mehrere Anwaltskanzleien haben sich seit Anfang 2026 dazu geäußert und kommen zu unterschiedlichen Einschätzungen; wir können nicht beurteilen, welche davon sich durchsetzen wird.

4. Muss ich meine alten Inhalte nachträglich kennzeichnen?

Das ist die Frage, die den meisten Menschen den Schweiß auf die Stirn treibt – und wir können sie nicht sicher beantworten. Die KI-Verordnung enthält für bereits veröffentlichte Inhalte keine ausdrückliche Übergangsregelung; die Übergangsvorschriften in Artikel 111 betreffen Hochrisiko-Systeme und Anbieter, nicht veröffentlichte Texte oder Bilder. Eine behördliche Klarstellung dazu ist uns nicht bekannt, und Kanzleien und Kammern haben dazu unterschiedliche Auffassungen veröffentlicht, die wir nicht bewerten.

Unabhängig davon bleibt es dabei, dass Werbetexte und normale Produktfotos gar nicht unter die Kennzeichnungspflicht fallen – an ihnen ändert sich also nichts, egal wie alt sie sind. Die offene Frage betrifft nur Inhalte, die überhaupt unter Artikel 50 fallen, in der Praxis vor allem Deepfakes.

Eine echte Schonfrist gibt es nur an einer Stelle, und die betrifft nicht Sie, sondern die Hersteller: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Bild-, Ton- oder Textinhalte erzeugen, müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren. Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 schon auf dem Markt waren, hat die Digital-Omnibus-Verordnung dafür eine Frist bis zum 2. Dezember 2026 eingefügt (neuer Artikel 111 Absatz 4 der KI-Verordnung). Als Nutzer eines solchen Systems trifft Sie diese Pflicht nicht.

5. Muss ich KI-Bilder kennzeichnen – auch bearbeitete Produktfotos?

Bei Bildern ist eine sichtbare Kennzeichnung nur bei Deepfakes vorgeschrieben. Ein rein künstlich erzeugtes Stimmungsbild, das nichts Reales vortäuscht, muss deshalb in der Regel nicht gekennzeichnet werden. Übliche Bildbearbeitung – Freistellen, Aufhellen, Retusche, auch mit KI-Funktionen in Photoshop – bleibt ebenfalls außen vor, solange das Bild noch zeigt, was tatsächlich existiert. Davon unberührt bleibt, dass irreführende Produktabbildungen schon nach dem Wettbewerbsrecht angreifbar sein können – das ist aber eine andere Rechtsgrundlage als die KI-Verordnung.

6. Gilt das auch für mich als Einzelunternehmer oder Kleinunternehmer?

Ja, eine Umsatz- oder Mitarbeitergrenze gibt es nicht. Die Pflicht knüpft an die Rolle an: Wer ein KI-System bereitstellt, ist Anbieter, wer es beruflich einsetzt, ist Betreiber – und Betreiber sind Sie schon, wenn Sie ChatGPT für Ihre Website benutzen. Der Trost liegt nicht in Ihrer Größe, sondern darin, dass die typischen Inhalte kleiner Betriebe fast nie unter die Pflicht fallen.

7. Wie und wo kennzeichne ich? Welcher Satz reicht?

Artikel 50 Absatz 5 verlangt, dass die Information „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion" klar und eindeutig bereitgestellt wird und den Barrierefreiheitsanforderungen entspricht. Versteckt im Impressum oder in der Datenschutzerklärung erfüllt das nicht. Ein knapper Hinweis genügt, etwa „Dieses Bild wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt" direkt an oder unter dem Bild, beziehungsweise „Sie chatten mit einem KI-Assistenten" zu Beginn des Chats. Eine gesetzlich vorgeschriebene Formulierung oder ein amtliches Logo gibt es nicht.

8. Zählt es noch als KI-Inhalt, wenn ich den Text selbst überarbeite?

Das ist die wichtigste Entlastung im ganzen Gesetz. Bei Texten entfällt die Kennzeichnungspflicht, wenn der Text vor der Veröffentlichung von einem Menschen geprüft und freigegeben wurde und eine Person oder ein Unternehmen die inhaltliche Verantwortung dafür übernimmt. Wer seine KI-Entwürfe also ohnehin gegenliest, korrigiert und bewusst veröffentlicht, muss nichts kennzeichnen. Gemeint ist echtes Prüfen, nicht ein flüchtiger Blick vor dem Klick auf „Veröffentlichen".

9. Muss ich Produktbeschreibungen im Shop kennzeichnen?

Nein, klassische Werbetexte und Produktbeschreibungen fallen nicht unter die Textpflicht. Diese greift nur bei Texten, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen – gemeint sind etwa Nachrichten und politische Beiträge, nicht die Beschreibung eines Gartenschlauchs. Und für Texte im Grenzbereich gibt es zusätzlich die Ausnahme für redaktionell geprüfte Inhalte aus Frage 8.

10. Muss ich KI in Rechnungen, Angeboten oder E-Mails kennzeichnen?

Nein. Rechnungen, Angebote, Auftragsbestätigungen und Mahnungen richten sich an einen bestimmten Empfänger und informieren nicht die Öffentlichkeit – sie fallen weder unter die Deepfake- noch unter die Textregel. Auch Vorlagen und Textbausteine, die eine Software für Sie erzeugt, ändern daran nichts. Wenn Sie in office1.cloud also Belegtexte oder Anschreiben mit Unterstützung erzeugen lassen, entsteht daraus kein Kennzeichnungsbedarf auf der Rechnung.

11. Muss ich meinen Chatbot kennzeichnen?

Hier lohnt ein genauer Blick, denn die Pflicht trifft nach Artikel 50 Absatz 1 ausdrücklich den Anbieter des Systems: Er muss den Chatbot so bauen, dass die Menschen informiert werden, dass sie mit einem KI-System sprechen. Wer einen fertigen Chatbot einkauft und unverändert einsetzt, ist zunächst nur Betreiber – dann liegt die Pflicht beim Hersteller. In die Anbieterrolle rutschen Sie allerdings, sobald Sie das System unter Ihrem eigenen Namen anbieten oder wesentlich verändern.

Die Pflicht entfällt ohnehin, wenn es für einen aufmerksamen Menschen aus dem Zusammenhang offensichtlich ist, dass er mit einer Maschine spricht. Weil die Abgrenzung im Alltag schwer zu ziehen ist und ein Hinweissatz nichts kostet, ist der klare Hinweis zu Beginn des Chats der praktische Standardweg.

12. Muss ich Social-Media-Posts kennzeichnen?

Für den Post selbst gelten dieselben Regeln wie überall: kein Deepfake, kein öffentlich-interessierender ungeprüfter Text, keine Pflicht. Ein mit KI erstelltes Bild für einen Instagram-Post ist deshalb meist unproblematisch. Unabhängig davon verlangen die Plattformen selbst häufig eine Kennzeichnung über eigene Schalter. Das sind Hausregeln und keine Gesetzespflicht; was bei Verstößen dagegen passiert, entscheidet die jeweilige Plattform.

13. Was ist überhaupt ein Deepfake?

Der Begriff ist in der Verordnung selbst definiert (Artikel 3 Nummer 60): ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt erscheinen würde. Entscheidend ist also die Verwechslungsgefahr mit der Wirklichkeit. Ein offensichtlich gezeichneter Comic-Roboter ist kein Deepfake, ein täuschend echtes Video Ihres Bürgermeisters schon. Bei künstlerischen oder satirischen Werken reicht ein Hinweis, der das Werk nicht stört.

14. Muss ich Lieferantenbilder kennzeichnen, wenn ich gar nicht weiß, ob sie von einer KI stammen?

Diese Frage stellen sehr viele Händler, und eine klare Antwort darauf haben wir nicht. Die Verordnung sagt nicht, was gilt, wenn Sie die Herkunft eines Bildes gar nicht kennen; eine behördliche Aussage dazu ist uns ebenfalls nicht bekannt.

Was sich aus dem Text sagen lässt: Die Offenlegungspflicht für Betreiber greift nach Artikel 50 Absatz 4 nur bei Deepfakes. Normale Katalog- und Produktbilder sind das nicht, dort stellt sich die Frage also gar nicht. Offen bleibt sie bei Material, das reale Menschen oder Situationen zeigt, die es so nie gegeben hat – etwa erfundene Anwendungsszenen mit scheinbar echten Personen. Ob und wieweit Sie sich in solchen Fällen auf die Angaben Ihres Lieferanten verlassen können, ist nicht geregelt.

15. Wie kennzeichne ich auf Amazon oder eBay, wo Text im Bild verboten ist?

Auch das fragen viele, und eine offizielle Musterlösung dafür ist uns nicht bekannt. Zwei Dinge lassen sich immerhin festhalten: Bei normalen Produktbildern stellt sich die Frage nicht, weil sie keine Deepfakes sind. Und die Verordnung schreibt keine bestimmte Form vor – Artikel 50 Absatz 5 verlangt nur, dass die Information klar und eindeutig und spätestens bei der ersten Berührung mit dem Inhalt vorliegt.

Wo der Hinweis stehen muss, wenn Text im Bild von der Plattform verboten ist, beantwortet die Verordnung damit nicht. Ob eine Angabe am Anfang der Artikelbeschreibung genügt, ist unseres Wissens weder behördlich noch gerichtlich geklärt.

16. Gilt die Pflicht auch im reinen B2B?

Ja. Artikel 50 unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und Geschäftskunden, sondern spricht von natürlichen Personen. Für einen Chatbot im Portal für Geschäftskunden gilt deshalb dasselbe wie im Endkundenshop.

17. Reicht das KI-Häkchen bei YouTube, oder muss ein Hinweis ins Video?

Das ist offen. Das Häkchen bei YouTube erfüllt zunächst eine Regel der Plattform. Ob der Hinweis, den YouTube daraus erzeugt, zugleich die Anforderung aus Artikel 50 Absatz 5 erfüllt – klar, eindeutig und spätestens bei der ersten Berührung mit dem Inhalt –, ist unseres Wissens weder von einer Behörde noch von einem Gericht entschieden.

18. Sind KI-Übersetzungen und Rechtschreibkorrekturen betroffen?

Nein. Für Sie als Anwender greift die Textpflicht nur bei Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse – eine Übersetzung oder eine Rechtschreibkorrektur ist das nicht. Auch die Verordnung selbst nimmt Systeme aus, die lediglich „eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen" oder die Eingaben nicht wesentlich verändern (Artikel 50 Absatz 2). Interne Entwürfe, die nie veröffentlicht werden, lösen ohnehin nichts aus.

19. Ist ein echtes Model vor KI-Hintergrund ein Problem?

Maßstab ist die Deepfake-Definition: Ähnelt das Bild wirklichen Personen, Orten oder Ereignissen so sehr, dass es fälschlicherweise als echt erscheint? Bei einer erkennbar künstlichen Kulisse liegt das fern, bei einem konkreten, existierenden Ort, an dem die Person nie war, näher. Wo genau die Grenze verläuft, ist bisher nicht entschieden.

20. Wer kontrolliert das eigentlich?

In Deutschland regelt das das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, verkündet am 28. Juli 2026 und in Kraft seit dem 29. Juli 2026. Bei der Bundesnetzagentur ist dafür ein eigenes Koordinierungs- und Kompetenzzentrum eingerichtet; die Behörde ist zuständige Marktüberwachungsbehörde, soweit nicht die Länder eigene Stellen bestimmen. Der Schwerpunkt der Aufsicht liegt auf Hochrisiko-Anwendungen etwa in kritischer Infrastruktur oder Strafverfolgung – nicht auf Produktfotos in einem Onlineshop.

21. Wurde der Termin nicht doch verschoben?

Verschoben wurde etwas anderes. Die Digital-Omnibus-Verordnung vom 8. Juli 2026 hat die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach hinten gelegt, teils auf den 2. Dezember 2027, teils auf den 2. August 2028. An Artikel 50 hat sie nur einen Randabsatz zu Praxisleitfäden geändert – die Transparenzpflichten selbst gelten unverändert seit dem 2. August 2026, so wie es Artikel 113 der KI-Verordnung vorsieht. Wer sich auf eine Verlängerung verlässt, verlässt sich auf die falsche Meldung.

Was Sie als Nächstes beobachten sollten

Mehrere Punkte sind bisher nicht geklärt: wie weit „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse" reicht, wie mit bereits veröffentlichten Inhalten umzugehen ist, wie auf Marktplätzen gekennzeichnet werden soll und ob fehlende Kennzeichnung abgemahnt werden kann. Dazu gibt es bisher weder Urteile noch behördliche Festlegungen, die wir nennen könnten.

Wer den Stand verfolgen möchte, findet die offiziellen Auskunftsstellen bei der Bundesnetzagentur und beim AI Act Service Desk der Europäischen Kommission. Beide beantworten Fragen zur KI-Verordnung und aktualisieren ihre Angaben laufend.

Stand dieses Beitrags: 3. August 2026. Grundlage sind der Wortlaut der KI-Verordnung (EU) 2024/1689, die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 und das deutsche KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz. Der Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; im Zweifel klärt eine Anwältin oder ein Anwalt Ihren konkreten Fall.

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