Wer die Steuererklärung für 2025 nicht bis zum 31. Juli 2026 abgegeben hat, macht sich nicht strafbar – zu spät abgeben ist keine Straftat, solange die Erklärung noch kommt. Post vom Finanzamt gibt es meist auch nicht sofort, sondern erst Wochen bis Monate später, und dann zuerst als freundliche Erinnerung. Was tatsächlich Geld kosten kann, ist der Verspätungszuschlag: 0,25 Prozent der Steuer, die Sie noch nachzahlen müssen, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat. Wer regelmäßig Vorauszahlungen leistet oder eine Erstattung bekommt, landet damit häufig beim Mindestbetrag oder zahlt gar nichts. Bis Ende Februar 2027 darf das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen, muss es aber nicht – danach ist es in vielen Fällen verpflichtet. Das Wichtigste ist deshalb nicht, heute Abend fertig zu werden, sondern nicht bis Frühjahr 2027 zu warten.
Inhalt
- Ist das strafbar? Was Ihnen wirklich passieren kann
- Was Sie jetzt tun sollten – in dieser Reihenfolge
- Müssen Sie überhaupt eine Erklärung abgeben?
- Was das Finanzamt jetzt tatsächlich macht
- Verspätungszuschlag: So viel kostet es wirklich
- Der 1. März 2027 ist das eigentliche Datum
- Fristverlängerung – geht das jetzt noch?
- Sie haben gar keinen ELSTER-Zugang?
- Steuerberatung: die längere Frist, die Kosten – und ein Irrtum
- Diese Unterlagen brauchen Sie
- Als Selbstständiger hängen mehrere Erklärungen an der Frist
- Ich habe seit mehreren Jahren nichts abgegeben
- Schätzungsbescheid: was das heißt und wie Sie wieder rauskommen
- Wenn Sie die Nachzahlung nicht bezahlen können
- Zinsen sind etwas anderes als der Zuschlag
Ist das strafbar? Was Ihnen wirklich passieren kann
Das ist die Frage, die die meisten zuerst umtreibt, und die Antwort ist beruhigend: Eine verspätete Steuererklärung ist keine Straftat. Es gibt keinen Eintrag ins Führungszeugnis, keine Vorstrafe und in aller Regel auch keinen Besuch von irgendwem. Der Verspätungszuschlag und ein mögliches Zwangsgeld sind keine Strafen im strafrechtlichen Sinn, sondern Druckmittel des Finanzamts. Sie kosten Geld, mehr nicht.
Zum Straftatbestand – der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung – wird es erst, wenn jemand absichtlich dauerhaft keine Erklärung abgibt, obwohl er müsste, und dem Staat dadurch Steuern entgehen. Entscheidend ist der Vorsatz: Wer die Erklärung nachreicht, weil er sie schlicht zu spät gemacht hat, erfüllt das nicht.
Dazwischen gibt es noch die „leichtfertige Steuerverkürzung" (§ 378 Abgabenordnung). Das ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit, ähnlich einem Bußgeld im Straßenverkehr, theoretisch bis 50.000 Euro. Auch hier gilt eine wichtige Entlastung: Ein Bußgeld wird nicht festgesetzt, wenn Sie die fehlenden Angaben nachholen, bevor Ihnen die Einleitung eines Verfahrens mitgeteilt wurde. Anders gesagt: Wer von sich aus abgibt, ist raus.
Realistisch bleiben für Sie also drei mögliche Kostenpunkte übrig: der Verspätungszuschlag, ein Zwangsgeld, wenn Sie auf Briefe nicht reagieren, und Zinsen, wenn sich alles sehr lange hinzieht. Alle drei sind vermeidbar oder klein zu halten.
Was Sie jetzt tun sollten – in dieser Reihenfolge
- Klären, ob Sie überhaupt abgeben müssen. Bei einer freiwilligen Erklärung ist das ganze Thema erledigt, dann haben Sie noch Jahre Zeit. Wie Sie das erkennen, steht im nächsten Abschnitt.
- Wenn ein echter Grund für die Verspätung vorliegt: heute noch formlos eine Fristverlängerung beantragen – mit konkretem neuem Datum und Begründung. Eine auch nachträglich gewährte Verlängerung nimmt einem späteren Pflicht-Zuschlag die Grundlage. Das geht per Brief oder Fax, dafür brauchen Sie keinen ELSTER-Zugang.
- Ehrlich einschätzen, ob Sie es selbst schaffen. Wenn nicht, jetzt eine Steuerberatung ansprechen: Dann verschiebt sich die Frist deutlich nach hinten. Im Herbst sind die Kanzleien voll, jede Woche zählt.
- Prüfen, ob Sie technisch überhaupt abgeben können. Ohne ELSTER-Zugang dauert die Anmeldung ein bis zwei Wochen – außer, Sie nutzen den Weg über den Personalausweis.
- Unterlagen zusammensuchen und abgeben, statt zu perfektionieren. Kleinere Fehler lassen sich später korrigieren. Jeder angefangene Monat kostet dagegen sicher Geld – wer am 2. Oktober abgibt, zahlt für den Oktober genauso viel wie jemand, der am 30. Oktober abgibt.
Was Sie nicht tun sollten: abwarten und hoffen, dass es niemand merkt. Das Finanzamt merkt es, nur eben später – und Abwarten macht es in jedem einzelnen Punkt teurer.
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Müssen Sie überhaupt eine Erklärung abgeben?
Diese Frage entscheidet über alles Weitere, denn Verspätungszuschlag, Zwangsgeld und Schätzung setzen voraus, dass Sie abgeben mussten.
Abgeben müssen Sie in der Regel, wenn Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich arbeiten, also Gewinn erzielen – auch nebenberuflich und auch bei kleinen Beträgen. Ebenso bei Ehepaaren mit den Steuerklassen III/V oder IV mit Faktor, bei Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr (zum Beispiel Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld), bei Nebeneinkünften über 410 Euro oder wenn beim Lohnsteuerabzug ein Freibetrag eingetragen war.
Freiwillig gibt ab, wer nichts davon erfüllt – typischerweise Angestellte in Steuerklasse I oder IV ohne Faktor und ohne Nebeneinkünfte. Für eine freiwillige Erklärung haben Sie vier Jahre Zeit, für 2025 also bis zum 31. Dezember 2029. Ein Verspätungszuschlag ist dabei nicht möglich. Der 31. Juli betrifft Sie schlicht nicht.
Ob Sie als Freiberufler oder als Gewerbetreibender gelten, ist übrigens keine Formsache – die Unterschiede sind in Freiberufler oder Gewerbe? erklärt. Und wer über eBay, Etsy oder Vinted verkauft und sich nie als Unternehmer gesehen hat, sollte eBay & Amazon melden ans Finanzamt: Was DAC7 bedeutet lesen: Die Plattformen melden Verkäufe automatisch weiter.
Was das Finanzamt jetzt tatsächlich macht
Am 1. August passiert nichts. Die Finanzämter arbeiten den Rückstand über Monate ab. Der übliche Weg:
- Erinnerung. Ein sachliches Schreiben mit neuer Frist, meist zwei bis vier Wochen. Solche Erinnerungen gehen häufig erst im Spätsommer oder Herbst raus, je nach Amt und Auslastung sehr unterschiedlich.
- Androhung eines Zwangsgelds. Jetzt steht ein konkreter Betrag im Brief und eine letzte Frist. Spätestens hier müssen Sie reagieren – notfalls mit einem Anruf und der Bitte um etwas Zeit.
- Festsetzung des Zwangsgelds. Das Zwangsgeld bestraft nicht die Vergangenheit, es soll Sie zum Handeln bringen. Möglich sind bis zu 25.000 Euro (§ 329 Abgabenordnung), bei einem Erstfall liegen die Beträge in der Praxis meist deutlich niedriger. Wichtig: Wer die Erklärung abgibt, bevor das Zwangsgeld gezahlt ist, muss es normalerweise nicht mehr zahlen – es hat seinen Zweck dann erfüllt.
- Schätzung. Kommt weiterhin nichts, setzt das Finanzamt Ihre Zahlen selbst an. Dazu unten mehr.
Der Verspätungszuschlag läuft nebenher und wird meist erst zusammen mit dem Steuerbescheid festgesetzt.
Verspätungszuschlag: So viel kostet es wirklich
Die Regel steht in § 152 Absatz 5 der Abgabenordnung, und der entscheidende Teil wird fast überall verkürzt wiedergegeben. Vollständig lautet sie: 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, vermindert um die geleisteten Vorauszahlungen und die einbehaltene Lohnsteuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Nach oben ist bei 25.000 Euro Schluss.
Im Klartext: Gerechnet wird nicht auf Ihre gesamte Jahressteuer, sondern nur auf den Betrag, den Sie am Ende noch nachzahlen müssen. Wer vierteljährliche Vorauszahlungen leistet, hat deshalb oft nur ein paar Hundert Euro als Grundlage – und landet automatisch beim Mindestbetrag.
Beispiel 1 – Handwerksbetrieb mit Vorauszahlungen. Die Einkommensteuer für 2025 wird auf 9.400 Euro festgesetzt, vorausgezahlt wurden über das Jahr 8.800 Euro. Grundlage für den Zuschlag: 600 Euro. 0,25 Prozent davon sind 1,50 Euro im Monat, also greift der Mindestbetrag von 25 Euro. Bei Abgabe am 10. November 2026 sind August, September, Oktober und November angefangene Monate: 4 × 25 Euro = 100 Euro.
Beispiel 2 – gutes Jahr, keine Vorauszahlungen. Eine Freiberuflerin hatte 2024 wenig verdient und deshalb keine Vorauszahlungen festgesetzt bekommen, 2025 lief es gut. Festgesetzte Steuer: 12.000 Euro, vorausgezahlt: nichts. 0,25 Prozent sind 30 Euro im Monat. Bei Abgabe im Januar 2027 wären das sechs angefangene Monate: 180 Euro.
Zwei Dinge, die den Unterschied machen:
- Angefangene Monate zählen voll. Wenn Sie kurz vor Monatsende fertig sind, schicken Sie die Erklärung noch am selben Tag ab. Ein Tag kann 25 Euro sparen.
- Bei einer Erstattung stehen die Chancen gut. Übersteigt die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen und die einbehaltene Lohnsteuer nicht, entfällt die Pflicht zur Festsetzung ausdrücklich (§ 152 Absatz 3). Das Finanzamt darf theoretisch trotzdem etwas festsetzen, macht davon in solchen Fällen aber erfahrungsgemäß selten Gebrauch. Ein Freibrief ist das nicht.
Der 1. März 2027 ist das eigentliche Datum
Bis dahin darf das Finanzamt einen Zuschlag festsetzen – es muss nicht. Das Gesetz sagt sogar ausdrücklich, dass es darauf verzichten soll, wenn die Verspätung entschuldbar erscheint. Danach dreht sich die Logik um: Wer die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht hat, bekommt den Zuschlag grundsätzlich zwingend (§ 152 Absatz 2). 14 Monate nach dem 31. Dezember 2025 wäre der 28. Februar 2027 – ein Sonntag, deshalb verschiebt sich der Stichtag auf Montag, den 1. März 2027.
Von dieser Automatik gibt es drei Ausnahmen, die in der Praxis zählen (§ 152 Absatz 3):
- Das Finanzamt hat Ihnen die Frist verlängert – auch nachträglich.
- Die Steuer wird auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt.
- Die festgesetzte Steuer übersteigt Vorauszahlungen und einbehaltene Lohnsteuer nicht, es gibt also nichts nachzuzahlen.
Der erste Punkt ist der Grund, warum sich ein Antrag auf Fristverlängerung auch heute noch lohnen kann.
Fristverlängerung – geht das jetzt noch?
Ja. Ein Antrag ist auch nach dem 31. Juli möglich, und das Gesetz sieht eine nachträgliche Verlängerung ausdrücklich vor. Ob Ihr Finanzamt sie gewährt, ist eine andere Frage: Seit 2019 sind die Ämter deutlich strenger geworden, und ein pauschales „Ich hatte viel zu tun" reicht in der Regel nicht.
Realistisch tragen Gründe, die Sie nicht selbst zu verantworten haben und belegen können: längere Krankheit oder ein Krankenhausaufenthalt, ein Todesfall in der Familie, fehlende Unterlagen von einer anderen Stelle (etwa eine Bescheinigung der Versicherung oder eine Abrechnung der Hausverwaltung), ein Wasserschaden oder Einbruch mit vernichteten Belegen. Schwach ist alles, was nach Aufschieben klingt.
Der Antrag ist formlos. Sie können ihn in Mein ELSTER unter „Sonstige Nachricht an das Finanzamt" senden, aber auch ganz normal per Brief oder Fax – das ist wichtig, wenn Sie noch keinen ELSTER-Zugang haben. Hinein gehören: Ihre Steuernummer, um welche Erklärung und welches Jahr es geht, ein konkretes neues Datum (nicht „so bald wie möglich") und der Grund. Wenn das Finanzamt nicht antwortet, heißt das nicht automatisch „genehmigt" – bei manchen Ämtern gilt Schweigen als stillschweigende Zustimmung, verlassen sollten Sie sich darauf nicht. Ein kurzer Anruf nach zwei Wochen schadet nicht.
Sie haben gar keinen ELSTER-Zugang?
Das ist die stille Hürde, an der viele hängen bleiben: Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Erklärung elektronisch übermitteln – und dafür braucht es ein Benutzerkonto bei Mein ELSTER oder eine Steuersoftware, die darauf aufsetzt.
Der Standardweg dauert: Nach der Anmeldung kommt eine Aktivierungs-ID per E-Mail, der Aktivierungscode aber per Post. In der Praxis sind das meist etwa fünf bis zehn Tage, gelegentlich auch zwei bis drei Wochen. Wer heute erst anfängt, kann heute also gar nichts abschicken – das ist kein Versäumnis, sondern schlicht der Ablauf.
Schneller geht es mit dem Online-Ausweis: Wenn die Online-Funktion Ihres Personalausweises freigeschaltet ist und Sie Ihre PIN kennen, können Sie sich mit einem NFC-fähigen Smartphone in wenigen Minuten registrieren – ohne Brief und ohne Wartezeit. Alternativ bietet ELSTER eine Identifizierung über eine App an. Kennen Sie Ihre Ausweis-PIN nicht mehr, lässt sie sich beim Bürgeramt neu setzen; das kostet wieder Zeit.
Und falls es dadurch knapp wird: Genau das ist ein nachvollziehbarer Punkt für den formlosen Antrag auf Fristverlängerung – schreiben Sie ehrlich, dass die Registrierung läuft und Sie den Aktivierungscode abwarten müssen.
Steuerberatung: die längere Frist, die Kosten – und ein Irrtum
Wird die Erklärung von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater erstellt, gilt von Gesetzes wegen eine viel längere Frist – für 2025 bis zum 1. März 2027 (§ 149 Absatz 3 Abgabenordnung). Ein Antrag ist dafür nicht nötig. Das ist der wirksamste Weg, einen Zuschlag zu vermeiden.
Ein Vorbehalt: Ob das noch greift, wenn Sie erst jetzt beauftragen, nachdem der 31. Juli verstrichen ist, wird nicht überall gleich beurteilt. Das Gesetz stellt darauf ab, dass die Erklärung von einer Beratung erstellt wird, nicht darauf, wann der Auftrag erteilt wurde – viele Finanzämter akzeptieren das deshalb. Sicher ist es nicht. Wer diesen Weg geht, sollte die Beauftragung mit Datum dokumentieren und dem Finanzamt kurz mitteilen, dass die Erklärung nun von einer Kanzlei erstellt wird.
Was kostet das? Steuerberatungshonorare richten sich nach einer Gebührenverordnung, die einen Rahmen vorgibt; die Höhe hängt vor allem von Umsatz, Gewinn und Belegmenge ab. Als grobe Orientierung nennen Marktübersichten für eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung häufig 200 bis 800 Euro und für ein Jahrespaket aus Buchhaltung, EÜR und Steuererklärungen bei kleinen Betrieben rund 600 bis 1.800 Euro im Jahr. Das sind Anhaltspunkte, keine Preisliste – lassen Sie sich vorab ein Angebot geben. Wer seine Unterlagen sortiert und digital anliefert, drückt den Aufwand und damit den Preis spürbar.
Der Irrtum: In fast allen Ratgebern steht der Tipp, einfach einem Lohnsteuerhilfeverein beizutreten, dann habe man bis Ende Februar Zeit. Für Selbstständige funktioniert das nicht. Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine (§ 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz) erfasst Gewinne aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft nicht. Auch das Aufteilen funktioniert nicht („der Verein macht den Lohnteil, den Gewinn mache ich selbst"). Für Gewerbetreibende und Freiberufler bleibt also nur eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Diese Unterlagen brauchen Sie
Wenn Sie selbst loslegen, ist meist nicht das Programm das Problem, sondern die Frage, was überhaupt auf den Tisch muss. Für einen kleinen Betrieb mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind das im Kern:
- alle Rechnungen, die Sie 2025 geschrieben haben (Einnahmen)
- alle Rechnungen und Belege, die Sie bezahlt haben: Material, Waren, Werkzeug, Büro, Telefon, Software, Miete
- Kontoauszüge des Geschäftskontos von Januar bis Dezember 2025
- Fahrzeugkosten: Tank- und Werkstattbelege, Versicherung, Kfz-Steuer, dazu Fahrtenbuch oder die gefahrenen Kilometer
- Anschaffungen über 800 Euro netto (Maschine, Rechner, Fahrzeug) – die werden über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben
- Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2025, falls Sie welche abgegeben haben
- Beiträge: Kranken- und Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Kammer, betriebliche Versicherungen
- private Belege für die Einkommensteuer: Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen, Spenden, Handwerkerrechnungen und Haushaltshilfen, Kinderbetreuung
- Steuernummer und der letzte Steuerbescheid – daraus sehen Sie auch, ob und in welcher Höhe Vorauszahlungen festgesetzt sind
Wenn Rechnungen, Ausgaben und Belege ohnehin in einer Software liegen, ersparen Sie sich das Nachsortieren von Kontoauszügen: Die Jahressummen für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung lassen sich dann direkt aus den Auswertungen ziehen – in office1.cloud etwa über die Einnahmen- und Ausgabenübersichten. Wie die EÜR aufgebaut ist und welche Anlagen dazugehören, steht in Steuererklärung als Selbstständiger selbst machen.
Als Selbstständiger hängen mehrere Erklärungen an der Frist
Der 31. Juli 2026 war nicht nur der Termin für die Einkommensteuererklärung. Je nach Betrieb betrifft er auch:
- die Anlage EÜR beziehungsweise die Bilanz, die elektronisch zur Einkommensteuererklärung gehört,
- die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2025,
- die Gewerbesteuererklärung, wenn Sie ein Gewerbe betreiben,
- die Feststellungserklärung, wenn Sie zu mehreren tätig sind, etwa in einer GbR.
Das ist relevant, weil jede dieser Erklärungen für sich verspätet sein kann und einen eigenen Verspätungszuschlag auslösen kann. Bei Gewerbesteuer- und Feststellungserklärungen gilt ein pauschaler Mindestbetrag von 25 Euro je angefangenem Monat, unabhängig von einer Steuerhöhe.
Eine Entlastung gibt es für Kleinunternehmer: Seit dem Jahr 2024 müssen sie in der Regel keine Umsatzsteuer-Jahreserklärung mehr abgeben. Die Pflicht lebt aber wieder auf, wenn das Finanzamt ausdrücklich dazu auffordert oder Sonderfälle vorliegen – etwa Einkäufe aus dem EU-Ausland oder Leistungen, bei denen ausnahmsweise Sie als Empfänger die Umsatzsteuer schulden. Was hinter dem Status steckt, steht in Kleinunternehmer – ja oder nein?.
Ich habe seit mehreren Jahren nichts abgegeben
Auch das ist häufiger, als viele denken. Wichtig zu wissen: Aussitzen hilft hier nicht. Wer abgeben müsste und es nicht tut, bei dem beginnt die Verjährungsfrist des Finanzamts erst mit Verzögerung zu laufen – üblicherweise erst drei Jahre nach dem betreffenden Steuerjahr, und dann laufen noch einmal vier Jahre. Praktisch kann das Finanzamt also viele Jahre zurück auf Sie zukommen.
Für jedes Jahr kann ein eigener Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Trotzdem gilt: Von sich aus nachreichen ist fast immer besser, als abzuwarten – auch wegen der oben genannten Regel, dass ein Bußgeld entfällt, wenn Sie die Angaben nachholen, bevor ein Verfahren eingeleitet wurde. Wenn es um mehrere Jahre geht und in dieser Zeit tatsächlich Steuern angefallen wären, sollten Sie das allerdings nicht allein angehen: Dann ist die Reihenfolge wichtig, und eine Steuerberatung kann einschätzen, ob eine förmliche Nacherklärung sinnvoll ist.
Schätzungsbescheid: was das heißt und wie Sie wieder rauskommen
Kommt gar nichts, schätzt das Finanzamt Umsatz und Gewinn selbst – auf Basis Ihrer Vorjahreszahlen, der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und von Branchenwerten. Und zwar bewusst am oberen Rand: Eine Schätzung soll nicht bequemer sein als eine ordentliche Erklärung.
Drei Punkte, die dabei oft missverstanden werden:
- Die Schätzung erledigt Ihre Abgabepflicht nicht. Sie müssen die Erklärung trotzdem einreichen, und Zwangsgeld bleibt möglich.
- Ein Schätzungsbescheid wird endgültig, wenn Sie nichts tun. Sie haben einen Monat ab Zugang des Bescheids Zeit für einen Einspruch – nicht vier Wochen, das ist nicht dasselbe. Danach gilt die geschätzte Steuer, auch wenn sie viel zu hoch ist.
- Der übliche Weg ist: Einspruch einlegen und gleichzeitig die Erklärung nachreichen. Steht auf dem Bescheid der Satz „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung", kann er ohnehin noch geändert werden; dann genügt oft ein formloser Änderungsantrag zusammen mit der Erklärung. Zahlen müssen Sie zunächst trotzdem: Ein Einspruch allein stoppt die Fälligkeit nicht, dafür braucht es zusätzlich einen Antrag, die Zahlung bis zur Entscheidung auszusetzen.
Wenn Sie die Nachzahlung nicht bezahlen können
Für viele ist das die eigentliche Sorge, nicht der Zuschlag. Wenn eine Nachzahlung kommt, die Sie auf einen Schlag nicht stemmen können, ist Wegducken die teuerste Variante – dann folgen Mahnung, Säumniszuschläge und irgendwann die Vollstreckung.
Der richtige Weg heißt Stundung (§ 222 Abgabenordnung), praktisch meist als Ratenzahlung. Das Finanzamt kann die Zahlung strecken, wenn die sofortige Zahlung für Sie eine erhebliche Härte wäre und der Steueranspruch nicht gefährdet ist – vereinfacht: wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie in Raten zahlen können, auf einmal aber nicht.
Was dabei hilft: den Antrag vor der Fälligkeit stellen, also sofort nach dem Bescheid, nicht nach der ersten Mahnung. Formlos schreiben, mit Steuernummer, Betrag, kurzer Begründung und einem konkreten Ratenvorschlag mit Terminen. Realistisch bleiben – ein Plan, den Sie nach zwei Monaten reißen, schadet mehr, als er nützt. Und einkalkulieren: Für die gestundeten Beträge fallen Stundungszinsen von 0,5 Prozent je vollem Monat an, also 6 Prozent im Jahr. Das ist immer noch günstiger als die Folgen des Nichtstuns, aber es ist nicht umsonst.
Zinsen sind etwas anderes als der Zuschlag
Das wird oft vermischt. Der Verspätungszuschlag hängt an der verspäteten Abgabe. Nachzahlungszinsen nach § 233a Abgabenordnung gleichen dagegen nur aus, dass das Geld länger bei Ihnen lag – die fallen auch an, wenn Sie pünktlich waren und das Finanzamt lange gebraucht hat.
Der Zinslauf beginnt erst 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, für 2025 also am 1. April 2027. Wer bis dahin seinen Bescheid hat, zahlt keine Zinsen. Der Satz liegt seit der Reform 2022 bei 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent im Jahr. In älteren Artikeln stehen dafür noch 0,5 Prozent im Monat beziehungsweise 6 Prozent im Jahr – dieser Satz wurde vom Bundesverfassungsgericht gekippt und gilt für Nachzahlungszinsen nicht mehr. (Bei der Stundung oben gilt er dagegen weiterhin, das sind unterschiedliche Vorschriften.)
Und für die Planung: Die Erklärung für 2026 ist am 2. August 2027 fällig – der 31. Juli fällt dann auf einen Samstag. Die vollständige Fristenübersicht samt der Termine für beratene Fälle steht in Abgabefristen 2026.
_Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand Juli 2026 und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt oder eine Stundung gewährt wird, hängt vom Einzelfall und vom Ermessen des jeweiligen Finanzamts ab. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater._
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