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Steuern & Recht

Nebenberuflich selbstständig machen: anmelden, versichern, versteuern (2026)

Anmeldung, Krankenversicherung, Verdienstgrenzen und Steuern – was Sie klären müssen, bevor Sie neben dem Job selbstständig starten.

Nebenberuflich selbstständig machen: anmelden, versichern, versteuern (2026)

Sie haben einen festen Job und eine Idee, mit der Sie nebenbei Geld verdienen wollen – als Fotograf am Wochenende, mit einem kleinen Onlineshop, als Texterin oder Nachhilfelehrer. Drei Fragen tauchen dabei fast immer zuerst auf: Darf ich das überhaupt neben meiner Anstellung? Muss ich das irgendwo anmelden? Und wird jetzt meine Krankenkasse teurer? Genau darum geht es hier – in der Reihenfolge, in der die Fragen normalerweise auftauchen.

Darf ich neben meinem Job überhaupt selbstständig arbeiten?

In den allermeisten Fällen: ja. Ein generelles Verbot gibt es nicht, Ihre Freizeit gehört Ihnen. Drei Punkte sollten Sie trotzdem prüfen, bevor Sie loslegen:

Ein Blick in den Arbeitsvertrag. Viele Verträge enthalten eine Klausel, nach der eine Nebentätigkeit dem Arbeitgeber gemeldet oder von ihm genehmigt werden muss. Eine solche Meldepflicht ist zulässig. Der Arbeitgeber darf eine Nebentätigkeit aber nur untersagen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat – etwa weil Sie in derselben Branche tätig werden und ihm Konkurrenz machen, oder weil die Nebentätigkeit Ihre eigentliche Arbeit beeinträchtigt.

Keine Konkurrenz zum eigenen Chef. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses dürfen Sie Ihrem Arbeitgeber nicht ins Geschäft grätschen. Wer als angestellter Elektriker abends privat Elektroaufträge annimmt, bewegt sich auf dünnem Eis. Ein anderes Feld, andere Kunden – kein Problem.

Arbeitszeit und Urlaub. Ihre Nebentätigkeit darf Ihre Hauptarbeit nicht leiden lassen. Und während einer Krankschreibung dürfen Sie im Nebengewerbe nichts tun, was Ihre Genesung verzögert – wer wegen eines Bandscheibenvorfalls fehlt, sollte nicht am Wochenende Umzüge fahren.

Der praktische Rat: Wenn Ihr Vertrag eine Anzeigepflicht enthält, informieren Sie den Arbeitgeber kurz schriftlich, bevor Sie starten. Das kostet nichts, nimmt Ihnen aber das Risiko einer Abmahnung, falls es später auffällt.

Muss ich das anmelden – und wo?

Ja, jede regelmäßige, auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit müssen Sie anmelden. Eine Bagatell- oder Freigrenze, unter der man das lassen könnte, gibt es nicht. Wo Sie sich anmelden, hängt davon ab, was Sie tun:

  • Freiberufler (z. B. Journalistin, Programmierer, Dozentin, Grafikerin, viele beratende und künstlerische Tätigkeiten) melden sich nur beim Finanzamt an. Kein Gewerbeamt, keine Gewerbesteuer, keine Kammerbeiträge.
  • Gewerbetreibende (Handel, Handwerk, die meisten Onlineshops, Dienstleistungen mit Warenverkauf) melden zusätzlich ein Gewerbe beim Gewerbe- oder Ordnungsamt an – mit dem Formular GewA1, Kosten je nach Kommune rund 20 bis 60 Euro.

Ob Sie Freiberufler oder Gewerbetreibender sind, entscheidet nicht Ihr Gefühl, sondern die Art der Tätigkeit – die Grenze ist im Zweifel unscharf. Wenn Sie unsicher sind, klärt das Finanzamt die Einordnung.

Nach der Gewerbeanmeldung meldet das Amt Sie automatisch beim Finanzamt. Von dort bekommen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie über ELSTER ausfüllen. Darin geben Sie an, wie hoch Sie Umsatz und Gewinn im ersten Jahr schätzen und ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen wollen. Diese Schätzung ist kein Vertrag – sie hilft dem Finanzamt nur einzuordnen, ob und wie oft Sie Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen.

Bleibt meine Krankenversicherung gleich – oder wird sie teuer?

Das ist für die meisten die eigentlich wichtige Frage, und die gute Nachricht zuerst: Solange Ihre Selbstständigkeit nebenberuflich bleibt, zahlen Sie darauf keine zusätzlichen Krankenkassenbeiträge. Ihr Beitrag richtet sich weiter nach Ihrem Gehalt aus dem Hauptjob, und der Arbeitgeber trägt die Hälfte. Die Einkünfte aus dem Nebengewerbe bleiben beitragsfrei.

Der Haken steckt im Wort „nebenberuflich". Ihre Krankenkasse stuft Sie als hauptberuflich selbstständig ein, wenn die Selbstständigkeit Ihre Anstellung nach Zeit und Bedeutung überflügelt. Als Faustregel gilt beides zusammen:

  • Sie arbeiten weniger als 20 Stunden pro Woche selbstständig, und
  • Sie verdienen damit nicht mehr als 75 % der monatlichen Bezugsgröße – 2026 sind das rund 2.966 Euro im Monat (die Bezugsgröße liegt bei 3.955 Euro).

Beschäftigen Sie zusätzlich jemanden mehr als geringfügig, gehen die Kassen ebenfalls von Hauptberuflichkeit aus.

Kippen Sie über diese Grenzen, gelten Sie als hauptberuflich selbstständig – und dann müssen Sie Ihre Krankenversicherung vollständig selbst tragen, berechnet auf Ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das kann monatlich mehrere hundert Euro ausmachen. Deshalb der wichtigste praktische Tipp in diesem Text: Klären Sie die Einstufung vorab schriftlich mit Ihrer Krankenkasse, bevor Sie stark wachsen. Wer erst hinterher merkt, dass die Kasse ihn rückwirkend als hauptberuflich sieht, bekommt eine unangenehme Nachforderung.

Warum es nicht eine Verdienstgrenze gibt, sondern mehrere

Hier entsteht das häufigste Missverständnis. Im Netz kursieren verschiedene Zahlen – 25.000, 24.500, rund 2.966 im Monat – und viele werfen sie durcheinander. Sie messen aber völlig unterschiedliche Dinge und gelten gleichzeitig nebeneinander:

GrenzeWert 2026Worum es geht
Krankenkassen-Einstufung~2.966 €/Monat + unter 20 Std./WocheBleibt die Tätigkeit „nebenberuflich" (beitragsfrei)?
Kleinunternehmer-Umsatzgrenze25.000 € Umsatz im GründungsjahrMüssen Sie Umsatzsteuer ausweisen?
Gewerbesteuer-Freibetrag24.500 € GewinnAb hier zahlen Gewerbetreibende Gewerbesteuer
Steuerlicher Grundfreibetrag12.348 € zu versteuerndes EinkommenAb hier fällt überhaupt Einkommensteuer an (aufs Gesamteinkommen)

Wichtig ist der Unterschied zwischen Umsatz (alles, was reinkommt) und Gewinn (Umsatz minus Ausgaben). Die Kleinunternehmergrenze zählt den Umsatz, die Gewerbesteuer den Gewinn. Und der Grundfreibetrag bezieht sich auf Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen – bei einem festen Job ist der in der Regel längst durch Ihr Gehalt ausgeschöpft. Der erste Euro Gewinn aus dem Nebengewerbe wird also mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert, nicht steuerfrei.

Welche Steuern kommen konkret auf mich zu?

Drei mögliche Steuerarten, aber selten alle drei:

Einkommensteuer zahlen Sie immer – auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz. Den Gewinn ermitteln Sie über die einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Einnahmen minus Betriebsausgaben. Das Ergebnis tragen Sie in Ihre jährliche Steuererklärung ein (Anlage S für Freiberufler, Anlage G fürs Gewerbe). Weil Ihr Gehalt schon versteuert ist, erhöht der Nebenverdienst Ihr Einkommen und wird mit Ihrem individuellen Satz belegt.

Umsatzsteuer müssen Sie nur ausweisen und abführen, wenn Sie nicht die Kleinunternehmerregelung nutzen. Bleiben Sie darunter, schreiben Sie Rechnungen ohne Umsatzsteuer – einfacher, aber Sie können auch keine Vorsteuer aus Ihren Einkäufen ziehen. Ob sich der Verzicht auf die Regelung lohnt, hängt von Ihren Anfangsinvestitionen und Ihren Kunden ab; ausführlich steht das im Beitrag Rechnung ohne Umsatzsteuer für Kleinunternehmer.

Gewerbesteuer betrifft nur Gewerbetreibende – und auch die erst ab 24.500 Euro Gewinn im Jahr. Als Freiberufler zahlen Sie gar keine, unabhängig von der Höhe. Und selbst wenn Gewerbesteuer anfällt, bleibt sie für Einzelunternehmer meist keine echte Doppelbelastung: Sie wird über die Steuerermäßigung nach § 35 EStG auf Ihre Einkommensteuer angerechnet, und zwar bis zum Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags, höchstens bis zur tatsächlich gezahlten Gewerbesteuer. In Gemeinden mit einem Hebesatz bis 400 % gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer damit rechnerisch vollständig aus; erst bei höheren Hebesätzen bleibt ein kleiner Rest an Ihnen hängen.

Ein Punkt, den viele übersehen, weil er ausnahmsweise angenehm ist: Machen Sie im Startjahr Verlust – etwa durch Anschaffungen, die höher sind als die ersten Einnahmen –, lässt sich dieser Verlust in der Regel mit Ihrem Gehalt verrechnen und senkt Ihre Steuerlast. Dauerhafte Verluste ohne erkennbare Gewinnabsicht erkennt das Finanzamt allerdings irgendwann nicht mehr an.

Rentenversicherung: für manche Berufe Pflicht

Der Regelfall: Über Ihren Hauptjob sind Sie rentenversichert, für die Nebentätigkeit kommt nichts hinzu. Es gibt aber Berufsgruppen, die auch nebenberuflich rentenversicherungspflichtig sind – und das überrascht viele. Dazu zählen unter anderem Lehrer und Dozenten ohne eigene Angestellte, Pflegepersonen sowie bestimmte Handwerker (die zulassungspflichtigen Gewerke der Handwerksrolle). Künstler und Publizisten fallen unter die Künstlersozialkasse. Wenn Sie in eine dieser Gruppen gehören, klären Sie das früh mit der Deutschen Rentenversicherung, sonst kommt die Beitragspflicht später als Nachzahlung.

Die vier Fehler, die später am meisten kosten

Aus der Praxis lassen sich die teuren Stolperstellen gut benennen:

  1. Arbeitgeber nicht gefragt, obwohl der Vertrag es verlangt – Abmahnungsrisiko, das sich mit einer kurzen Mail vermeiden lässt.
  2. Krankenkassen-Einstufung nicht geklärt und dann rückwirkend als hauptberuflich eingestuft – die häufigste böse Überraschung.
  3. Kleinunternehmergrenze im Kopf falsch – wer sie mitten im Jahr reißt, wird von da an umsatzsteuerpflichtig und muss Rechnungen anpassen.
  4. Rechnungen ohne die Pflichtangaben – fehlen Name, Steuernummer, fortlaufende Nummer oder Leistungsdatum, muss der Kunde die Rechnung reklamieren, und bei Vorsteuerabzug wird es für ihn zum Problem.

Die erste Rechnung

Wenn die Anmeldung steht, kommt der Moment, auf den es hinausläuft: Sie stellen Ihre erste Rechnung. Als Kleinunternehmer ist das unkompliziert – Sie brauchen keine Umsatzsteuer auszuweisen, müssen aber alle Pflichtangaben sauber drauf haben und die Rechnungen später aufbewahren. Wer nicht mit Word-Vorlagen und einer wachsenden Zahl-Liste in Excel hantieren will, nutzt dafür ein einfaches Rechnungsprogramm; worauf man dabei achten sollte, steht im Beitrag Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer. Mit office1.cloud schreiben Sie Kleinunternehmer-Rechnungen mit korrekten Pflichtangaben, ohne sich selbst um Nummernkreise und Format zu kümmern.

Nebenberuflich zu gründen ist bürokratisch überschaubarer, als es zunächst wirkt: anmelden, Krankenkasse einordnen lassen, den Überblick über die vier relevanten Grenzen behalten – der Rest ergibt sich mit den ersten Aufträgen. Dieser Text ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; bei Ihrer konkreten Einstufung – vor allem bei Krankenkasse und Rentenversicherung – lohnt vorab ein kurzer Anruf bei der jeweiligen Stelle.

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