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E-Rechnung als Kleinunternehmer: Der Irrtum „betrifft mich nicht" – und was wirklich gilt

Als Kleinunternehmer müssen Sie keine E-Rechnung ausstellen – empfangen und richtig aufbewahren müssen Sie sie aber schon. Was das konkret heißt, ob Ausdrucken reicht und bis wann Sie noch PDFs bekommen dürfen.

E-Rechnung als Kleinunternehmer: Der Irrtum „betrifft mich nicht" – und was wirklich gilt

„Ich bin doch Kleinunternehmer, die E-Rechnung betrifft mich nicht" – das ist der Satz, der in Foren und Steuer-Gruppen gerade am häufigsten fällt. Und er stimmt nur zur Hälfte. Richtig ist: Als Kleinunternehmer müssen Sie in aller Regel keine E-Rechnung ausstellen. Falsch ist der Umkehrschluss, Sie müssten deshalb gar nichts tun.

Denn eine Sache gilt seit dem 1. Januar 2025 für praktisch jedes Unternehmen in Deutschland – auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Sie müssen E-Rechnungen von Ihren Geschäftspartnern empfangen und aufbewahren können. Dieser Beitrag beantwortet die Fragen, die dabei in der Praxis wirklich auftauchen: Woran erkenne ich überhaupt eine E-Rechnung? Reicht mein E-Mail-Postfach? Was mache ich mit dieser XML-Datei? Darf ich die einfach ausdrucken und abheften? Und was passiert eigentlich, wenn ich etwas falsch mache?

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Zweifel und bei Sonderfällen fragen Sie Ihr Finanzamt oder Ihre Steuerberatung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Die Kurzantwort
  2. „Ich stelle keine E-Rechnungen aus – muss ich trotzdem etwas tun?"
  3. Woran erkenne ich überhaupt, dass eine Rechnung eine E-Rechnung ist?
  4. Sind wirklich alle Belege betroffen – auch die 12-Euro-Quittung?
  5. Was heißt „empfangen können"? Reicht mein E-Mail-Postfach?
  6. Ich habe eine XML-Datei bekommen – wie öffne ich die?
  7. Reicht es, die Rechnung auszudrucken und abzuheften?
  8. Wie bewahre ich eine E-Rechnung richtig auf?
  9. Was passiert, wenn ich das falsch mache?
  10. Bis wann bekomme ich noch normale PDF-Rechnungen?
  11. Muss ich als Kleinunternehmer selbst E-Rechnungen ausstellen?
  12. XRechnung oder ZUGFeRD – was ist der Unterschied?
  13. E-Rechnung kostenlos öffnen und prüfen
  14. Checkliste: E-Rechnungen als Kleinunternehmer im Griff

Die Kurzantwort

  • Empfangen: ja. Seit 1.1.2025 muss jedes Unternehmen – auch Kleinunternehmer – E-Rechnungen entgegennehmen und aufbewahren können. Ein normales E-Mail-Postfach reicht dafür aus.
  • Ausstellen: in der Regel nein. Kleinunternehmer sind von der Pflicht, strukturierte E-Rechnungen zu versenden, dauerhaft befreit. Sie dürfen weiter Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben.
  • Aufbewahren: das Original zählt. Bei einer E-Rechnung ist die XML-Datei das Original. Nur den Ausdruck oder ein daraus erzeugtes PDF abzuheften, genügt den Aufbewahrungsregeln (GoBD) nicht.
  • PDF-Kulanz läuft aus. Eine klassische PDF-Rechnung ist umsatzsteuerlich keine E-Rechnung mehr. Übergangsweise dürfen Sie solche PDFs noch bekommen – aber nur mit Zustimmung und nur befristet.

Die Details – und vor allem die Stolperfallen – folgen jetzt.

„Ich stelle keine E-Rechnungen aus – muss ich trotzdem etwas tun?"

Hier liegt das Missverständnis, das gerade die meisten Fragen auslöst. Die E-Rechnungspflicht hat zwei Seiten, die man sauber trennen muss:

  • Ausstellen (senden): Wer im B2B-Bereich Rechnungen schreibt, muss sie schrittweise als E-Rechnung ausstellen – ab 2027 für größere Betriebe, ab 2028 grundsätzlich für alle. Kleinunternehmer sind hiervon ausgenommen und dürfen weiter Papier oder PDF verschicken.
  • Empfangen: Diese Pflicht gilt schon seit dem 1. Januar 2025 und ohne Ausnahme für Kleinunternehmer. Sobald ein Geschäftspartner Ihnen eine E-Rechnung schickt, müssen Sie sie annehmen und im Original archivieren können.

Anders gesagt: Sie bestimmen nicht selbst, ob Sie mit E-Rechnungen zu tun haben. Das entscheidet der, der Ihnen die Rechnung schickt. Und viele Lieferanten, Werkzeug-Großhändler, Software-Anbieter oder Marktplätze stellen längst auf XRechnung oder ZUGFeRD um. Sobald die erste solche Datei in Ihrem Postfach landet, sind Sie in der Pflicht – unabhängig davon, dass Sie selbst nur Kleinbetragsrechnungen auf Papier schreiben.

Woran erkenne ich überhaupt, dass eine Rechnung eine E-Rechnung ist?

Bevor Sie eine E-Rechnung richtig behandeln können, müssen Sie sie erst einmal als solche erkennen – und genau hier stolpern die meisten. Es gibt zwei Fälle, und einer davon ist tückisch:

  • Die XRechnung ist leicht zu erkennen: Im Anhang liegt eine Datei mit der Endung .xml. Ein Doppelklick zeigt keine schöne Rechnung, sondern Code. Spätestens dann wissen Sie: Das ist eine E-Rechnung.
  • Die ZUGFeRD-Rechnung ist die Falle: Sie sieht aus wie eine ganz normale PDF-Rechnung und lässt sich auch so öffnen. Das Besondere steckt unsichtbar darin – eine eingebettete XML-Datei mit denselben Daten. Von außen sehen Sie der PDF das oft nicht an.

Für Sie als Laie heißt das praktisch: Sie können nicht immer mit bloßem Auge sicher sagen, ob ein PDF „nur ein PDF" oder eine ZUGFeRD-E-Rechnung ist. Zwei einfache Anhaltspunkte helfen:

  1. Auf einen Hinweis in der PDF achten. Viele ZUGFeRD-Rechnungen enthalten irgendwo den Vermerk „ZUGFeRD", „Factur-X" oder „enthält strukturierte Rechnungsdaten". Das ist ein deutliches Signal.
  2. Im Zweifel kurz prüfen lassen. Ziehen Sie die PDF einfach in einen E-Rechnungs-Viewer (siehe unten). Erkennt der Daten darin, ist es eine E-Rechnung – und Sie müssen die Datei im Original aufheben.

Im Zweifel gilt die einfache Faustregel: Datei behalten, nicht löschen. Wer die Originaldatei aufbewahrt, macht nichts falsch – auch wenn sich später herausstellt, dass es „nur" ein PDF war.

Sind wirklich alle Belege betroffen – auch die 12-Euro-Quittung?

Nein – und das nimmt dem Thema für Kleinunternehmer viel von seinem Schrecken. Nicht jeder Beleg muss als E-Rechnung kommen. Dauerhaft ausgenommen sind unter anderem:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV) – die dürfen weiter als Papier- oder einfache PDF-Rechnung ausgestellt werden. Das betrifft einen Großteil der typischen Kleinbelege: Bürobedarf, Tanken, kleine Materialeinkäufe.
  • Fahrausweise für den Personenverkehr (§ 34 UStDV) – Bahn-, Bus- oder Nahverkehrstickets gelten nicht als klassische Rechnung, unabhängig vom Betrag.

Für Ihren Alltag heißt das: Ein spürbarer Teil Ihrer Eingangsbelege darf weiterhin ganz normal auf Papier oder als PDF bei Ihnen ankommen. Die E-Rechnung im strengen Sinn betrifft vor allem größere Rechnungen von Geschäftspartnern, die selbst schon umgestellt haben.

Was heißt „empfangen können"? Reicht mein E-Mail-Postfach?

Ja. Für den reinen Empfang reicht nach Auffassung der Finanzverwaltung ein ganz normales E-Mail-Postfach. Sie brauchen kein spezielles Portal und keine teure Software, nur um E-Rechnungen entgegenzunehmen. Es genügt, dass Ihr Geschäftspartner Ihnen die Datei per E-Mail schicken kann und sie bei Ihnen ankommt.

Wichtig ist die Abgrenzung: „Empfangen können" heißt nicht nur, dass die Mail technisch ankommt. Es heißt auch, dass Sie die enthaltene Datei anschließend lesen und im Original aufbewahren können. Genau daran hakt es in der Praxis – nicht am Empfang, sondern an den beiden Schritten danach: Öffnen und Archivieren.

Praktischer Tipp aus vielen Forenfragen: Richten Sie sich am besten eine feste Stelle ein, an der E-Rechnungen landen und liegen bleiben – etwa eine dedizierte E-Mail-Adresse (z. B. rechnung@ihre-domain) oder einen klaren Ablageordner. So geht keine XML-Datei zwischen Newslettern und Angeboten verloren.

Ich habe eine XML-Datei bekommen – wie öffne ich die?

Das ist die Frage, die am häufigsten gestellt wird, sobald die erste E-Rechnung da ist: Im Anhang liegt eine Datei mit der Endung .xml, und ein Doppelklick öffnet entweder den Browser oder einen Text-Editor mit hunderten Zeilen Code. Rechnungsbetrag, Fälligkeit und Absender stecken irgendwo tief in dieser Struktur – lesbar ist das so nicht.

Der Grund: Eine XRechnung ist ein reines Datenformat. Sie ist dafür gemacht, dass Buchhaltungsprogramme sie automatisch einlesen – nicht dafür, dass ein Mensch sie am Bildschirm liest. Bei einer ZUGFeRD-Rechnung haben Sie es etwas leichter: Das ist eine PDF-Datei, die die Rechnung sichtbar anzeigt und die XML-Daten zusätzlich unsichtbar eingebettet hat. Die können Sie normal öffnen – nur nicht wegwerfen, denn die eingebetteten Daten sind Teil des Originals.

Um eine reine XML-Rechnung lesbar zu machen, brauchen Sie einen sogenannten Viewer – ein Werkzeug, das die Datei in eine übersichtliche, menschenlesbare Rechnung übersetzt. Ein solches kostenloses Werkzeug stellen wir weiter unten vor (zum Abschnitt).

Reicht es, die Rechnung auszudrucken und abzuheften?

Nein – und das ist einer der teuersten Irrtümer. Bei einer E-Rechnung ist die strukturierte XML-Datei das Original. Wenn Sie diese Datei nur öffnen, ausdrucken und den Papierausdruck abheften, die XML-Datei danach aber löschen, haben Sie das Original vernichtet. Das genügt den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) nicht.

Der Ausdruck ist als zusätzliche Lesehilfe völlig in Ordnung. Er ersetzt aber nicht die Pflicht, die Originaldatei unverändert aufzubewahren. Für die Prüfung durch das Finanzamt zählt der strukturierte Datensatz, nicht das Blatt Papier.

Dasselbe gilt sinngemäß, wenn Sie eine XRechnung durch einen Viewer schicken und daraus ein hübsches PDF erzeugen: Das PDF dürfen Sie behalten – aber die ursprüngliche XML-Datei müssen Sie ebenfalls sichern.

Wie bewahre ich eine E-Rechnung richtig auf?

Drei Punkte sind entscheidend, und keiner davon erfordert eine teure Speziallösung:

  1. Das Original im Originalformat sichern. Die XML-Datei (bzw. die ZUGFeRD-PDF mit ihren eingebetteten Daten) muss unverändert erhalten bleiben. Nicht in ein anderes Format „umspeichern", das die strukturierten Daten verliert.
  2. Unveränderbar ablegen – und zwar nicht nur im Postfach. Hier ist der häufigste Denkfehler: Die E-Rechnung per E-Mail zu empfangen ist erlaubt, sie danach einfach im Postfach liegen zu lassen, ist als Aufbewahrung aber in der Regel nicht ausreichend. Ein normales E-Mail-Postfach gilt üblicherweise nicht als unveränderbare (revisionssichere) Ablage – Mails lassen sich verschieben, ändern oder löschen. Sie sollten die Datei daher aus der Mail heraus an einer sicheren Stelle ablegen, an der sie sich nachträglich nicht unbemerkt ändern lässt und jederzeit auffindbar bleibt.
  3. Aufbewahrungsfrist beachten. Für Rechnungen gilt seit 2025 in der Regel eine Frist von acht Jahren (vorher zehn). Die E-Rechnung muss über diesen Zeitraum lesbar und im Original verfügbar bleiben.

Wer ohnehin mit einer Rechnungs- oder Buchhaltungssoftware arbeitet, hat es hier einfacher: Solche Programme legen eingehende E-Rechnungen meist automatisch revisionssicher ab. Zwingend nötig für den reinen Empfang ist das aber nicht – entscheidend ist, dass das Original ordentlich gesichert und nicht bloß im Postfach belassen wird.

Was passiert, wenn ich das falsch mache?

Das ist die Frage, die viele nachts googeln – und die ehrliche Antwort beruhigt, ohne das Thema kleinzureden.

Zunächst: Für Sie als Kleinunternehmer steht weniger auf dem Spiel als für andere Firmen. Das größte Risiko einer falsch behandelten Eingangsrechnung ist bei normalen Unternehmen der verlorene Vorsteuerabzug – und den haben Sie als Kleinunternehmer ohnehin nicht. Diese Sorge betrifft Sie also nicht.

Was bleibt, ist die formale Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung. Wer Belege nicht ordentlich und im Original aufhebt, riskiert bei einer Betriebsprüfung Beanstandungen – im ungünstigsten Fall kann das Finanzamt Aufzeichnungen als nicht ordnungsgemäß werten und Umsätze schätzen. Das ist der Grund, warum das Original zählt und nicht der Ausdruck. Ein automatisches Bußgeld allein dafür, dass Sie eine einzelne XML-Datei „nur als PDF" abgelegt haben, ist aber nicht der Regelfall – entscheidend ist, dass Ihre Ablage insgesamt nachvollziehbar und vollständig ist.

Und noch eine Entwarnung zu einer häufigen Frage: Sie müssen dem Absender einer E-Rechnung nichts bestätigen und nicht aktiv „zustimmen", damit Sie sie empfangen dürfen. Sie nehmen die Datei entgegen wie jede andere Rechnung – der Unterschied liegt nur in Öffnen und Aufbewahren.

Kurz: kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund, den Umgang einmal sauber einzurichten, bevor sich die Dateien häufen.

Bis wann bekomme ich noch normale PDF-Rechnungen?

Auch das sorgt für Unsicherheit, weil zwei Dinge durcheinandergeraten. Wichtig ist die Unterscheidung:

  • Eine einfache PDF-Rechnung gilt umsatzsteuerlich seit 2025 nicht mehr als E-Rechnung, sondern als „sonstige Rechnung".
  • Ob Ihnen ein Geschäftspartner noch eine solche PDF schicken darf, hängt von Übergangsregeln ab: In der Anfangsphase ist das noch zulässig – aber grundsätzlich nur mit Ihrer Zustimmung und befristet. Ab 2027 verengt sich das weiter, ab 2028 ist die E-Rechnung im B2B grundsätzlich der Standard.

Für Sie als Empfänger heißt das praktisch: Verlassen Sie sich nicht darauf, dauerhaft PDFs zu bekommen. Der Anteil echter E-Rechnungen in Ihrem Postfach wird in den nächsten zwei Jahren steigen – deshalb lohnt es sich, den Umgang damit jetzt einmal sauber einzurichten, statt beim ersten XML-Anhang in Hektik zu verfallen.

Muss ich als Kleinunternehmer selbst E-Rechnungen ausstellen?

In aller Regel nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht, strukturierte E-Rechnungen zu erstellen, dauerhaft befreit. Sie dürfen Ihren Kunden weiterhin Rechnungen auf Papier oder als PDF ausstellen.

Zwei Dinge sollten Sie trotzdem im Blick behalten:

  • Wenn Ihr Kunde eine E-Rechnung verlangt, kann es je nach Konstellation sinnvoll sein, ihm entgegenzukommen – etwa wenn Sie an größere Firmen oder öffentliche Auftraggeber liefern, die intern nur noch E-Rechnungen verarbeiten. „Dürfen nicht" heißt nicht „müssen nicht können".
  • Freiwillig ausstellen ist erlaubt. Wollen Sie selbst XRechnung oder ZUGFeRD verschicken, brauchen Sie dafür eine Software, die das Format erzeugt. Wie sich die beiden Formate unterscheiden und wann welches passt, lesen Sie in unserem Beitrag XRechnung oder ZUGFeRD – der Unterschied einfach erklärt.

Ob und ab wann welche Pflichten für welche Betriebsgröße greifen, haben wir außerdem in E-Rechnungspflicht für kleine Unternehmen zusammengefasst.

XRechnung oder ZUGFeRD – was ist der Unterschied?

Kurz und ohne Fachchinesisch, weil beide Begriffe beim Empfangen ständig auftauchen:

  • XRechnung ist ein reines XML-Format – nur strukturierte Daten, für das menschliche Auge unlesbar ohne Viewer. Sie wird vor allem im Verkehr mit Behörden verlangt.
  • ZUGFeRD (und das nahezu gleiche französische Factur-X) ist ein Hybrid: eine sichtbare PDF-Rechnung, in die dieselben Daten zusätzlich als XML eingebettet sind. Sie können sie ganz normal ansehen, das Buchhaltungsprogramm liest parallel die Daten.

Für die Aufbewahrung gilt in beiden Fällen dasselbe: Die strukturierten Daten sind Teil des Originals und müssen erhalten bleiben.

E-Rechnung kostenlos öffnen und prüfen

Für genau das häufigste Problem – „Ich habe eine XML-Rechnung bekommen und kann sie nicht lesen" – haben wir einen kostenlosen E-Rechnungs-Viewer bereitgestellt. Sie erreichen ihn ohne Anmeldung unter www.office1.cloud/de/e-rechnung-viewer.

So funktioniert er:

  • Datei hochladen – per Drag-and-drop oder Auswahl-Button. Der Viewer erkennt automatisch, ob es sich um eine XRechnung (XML) oder eine ZUGFeRD-/Factur-X-Rechnung (PDF mit eingebetteten Daten) handelt.
  • Alle Rechnungsdaten lesbar – Aussteller, Empfänger, Rechnungsnummer und -datum, Positionen, Summen, Umsatzsteuer und Zahlungsdaten werden übersichtlich aufbereitet, statt als XML-Code.
  • Struktur- und Schema-Check – der Viewer prüft, ob die Datei technisch dem amtlichen Aufbau (dem offiziellen XML-Schema) entspricht. Das ist eine Format- und Strukturprüfung, keine amtliche Norm-Validierung aller Geschäftsregeln – es ersetzt also nicht die inhaltliche Prüfung Ihrer Buchhaltung.
  • Ohne Datenrisiko – Ihre Rechnung wird ausschließlich im Arbeitsspeicher verarbeitet und dabei nicht gespeichert und nicht protokolliert. Es ist kein Login nötig, und das Werkzeug ist kostenlos.

Damit können Sie eine erhaltene E-Rechnung schnell öffnen, prüfen, was drinsteht, und den Ausdruck als Lesehilfe erzeugen – die XML-Originaldatei bewahren Sie wie oben beschrieben zusätzlich auf.

Checkliste: E-Rechnungen als Kleinunternehmer im Griff

  1. Empfang sicherstellen – ein erreichbares E-Mail-Postfach genügt; idealerweise eine feste Adresse oder ein fester Ordner für Rechnungen.
  2. E-Rechnung erkennen.xml-Anhang ist eindeutig; ein PDF kann eine ZUGFeRD-Rechnung sein, ohne dass man es sieht. Im Zweifel: Datei behalten, nicht löschen.
  3. Kleinbeträge sind entspannt – Belege bis 250 € und Fahrausweise dürfen weiter Papier/PDF sein.
  4. XML lesbar machen – zum Öffnen einen Viewer nutzen, statt in der Datei nach Zahlen zu suchen.
  5. Original nie löschen – die XML-Datei (bzw. ZUGFeRD-PDF) ist das Original und bleibt unverändert erhalten.
  6. Ausdruck ist nur Lesehilfe – er ersetzt die Aufbewahrung des Originals nicht.
  7. Nicht nur im Postfach lassen – die Datei geordnet und unveränderbar ablegen, rund acht Jahre lesbar halten.
  8. Nicht auf PDFs verlassen – die Übergangsfrist für einfache PDF-Rechnungen läuft aus; der Anteil echter E-Rechnungen steigt.
  9. Selbst ausstellen bleibt freiwillig – als Kleinunternehmer dürfen Sie weiter Papier oder PDF schreiben; nur empfangen und aufbewahren müssen Sie können.

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