Als Einzelunternehmer zahlen Sie Gewerbesteuer erst, wenn Ihr Gewinn über 24.500 Euro im Jahr liegt. Vom Betrag darüber nehmen Sie 3,5 Prozent und multiplizieren das Ergebnis mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde. Bei 50.000 Euro Gewinn und einem Hebesatz von 400 Prozent sind das 3.570 Euro. Fast alles davon bekommen Sie über eine niedrigere Einkommensteuer zurück; eine echte Mehrbelastung entsteht nur, wo der Hebesatz über 400 Prozent liegt.
Inhalt
- Muss ich überhaupt Gewerbesteuer zahlen?
- Die Formel in drei Schritten
- Rechenbeispiele: 40.000, 50.000 und 100.000 Euro Gewinn
- Der Hebesatz: wo Sie Ihren finden
- Anrechnung: Wie viel Sie über die Einkommensteuer zurückbekommen
- Wann Sie zahlen: Bescheid und Vorauszahlungen
- Gewerbesteuererklärung: wann Sie eine abgeben müssen
- Sonderfälle: Gründungsjahr, Verlust, hohe Mieten, GmbH
- Häufige Fragen
Muss ich überhaupt Gewerbesteuer zahlen?
Liegt Ihr Gewinn unter 24.500 Euro, zahlen Sie als Einzelunternehmer keine Gewerbesteuer. Das ist der Freibetrag aus § 11 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Er gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften wie die GbR, nicht für die GmbH.
Drei Missverständnisse kommen häufig vor:
- Der Freibetrag gilt für den Gewinn, nicht für den Umsatz. Wer 80.000 Euro umsetzt und nach allen Ausgaben 20.000 Euro Gewinn hat, zahlt nichts.
- Kleinunternehmer ist ein Begriff der Umsatzsteuer. Wer keine Umsatzsteuer ausweist, ist deshalb nicht von der Gewerbesteuer befreit. Beide Regeln haben nichts miteinander zu tun. Den Unterschied erklärt der Beitrag Kleingewerbe und Kleinunternehmer.
- Freiberufler zahlen gar keine Gewerbesteuer. Das betrifft etwa Ärztinnen, Architekten, Übersetzerinnen oder Journalisten. Ob Ihre Tätigkeit dazugehört, klärt der Beitrag Freiberufler oder Gewerbe.
Die Pflicht hängt an der Tätigkeit, nicht an der Anmeldung beim Gewerbeamt. Wer gewerblich verkauft, ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben, schuldet die Steuer trotzdem. Wer nur gelegentlich eigene gebrauchte Sachen verkauft, betreibt dagegen kein Gewerbe.
Die Formel in drei Schritten
Sie brauchen zwei Zahlen: Ihren Gewinn und den Hebesatz Ihrer Gemeinde. Der Rest steht im Gesetz.
- Gewerbeertrag ermitteln. Das ist Ihr Gewinn aus der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), abgerundet auf volle 100 Euro. Die Gewerbesteuer selbst ziehen Sie dabei nicht ab, sie ist keine Betriebsausgabe (§ 4 Absatz 5b EStG). Für die meisten kleinen Betriebe sind Gewinn und Gewerbeertrag gleich. Die Ausnahme steht im Abschnitt Sonderfälle.
- Freibetrag abziehen und Steuermessbetrag ausrechnen. Gewerbeertrag minus 24.500 Euro, davon 3,5 Prozent. Das Ergebnis heißt Steuermessbetrag. Das Finanzamt setzt ihn in einem eigenen Bescheid fest, dem Gewerbesteuermessbescheid.
- Mit dem Hebesatz multiplizieren. Steuermessbetrag mal Hebesatz der Gemeinde. Das ist Ihre Gewerbesteuer.
Als Formel:
(Gewinn − 24.500 €) × 3,5 % × Hebesatz = Gewerbesteuer
Wie Sie den Gewinn für Schritt 1 ermitteln, zeigt der Beitrag EÜR selbst machen. Ist die Buchhaltung über das Jahr sauber geführt, steht die Zahl am Jahresende ohne Suchen fest. Dabei hilft eine Buchhaltungssoftware, in der Rechnungen und Eingangsbelege an einem Ort liegen.
Rechenbeispiele: 40.000, 50.000 und 100.000 Euro Gewinn
Die Tabelle rechnet mit zwei Hebesätzen. 400 Prozent liegen nah am Durchschnitt aller deutschen Gemeinden, der 2024 bei 409 Prozent lag. 450 Prozent zeigen, was sich in einer Gemeinde über dem Durchschnitt ändert.
| Gewinn | minus Freibetrag | Steuermessbetrag (3,5 %) | Gewerbesteuer bei 400 % | Gewerbesteuer bei 450 % |
|---|---|---|---|---|
| 24.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 40.000 € | 15.500 € | 542,50 € | 2.170,00 € | 2.441,25 € |
| 50.000 € | 25.500 € | 892,50 € | 3.570,00 € | 4.016,25 € |
| 100.000 € | 75.500 € | 2.642,50 € | 10.570,00 € | 11.891,25 € |
Rechenweg für 50.000 Euro bei 450 Prozent: 50.000 minus 24.500 ergibt 25.500 Euro. Davon 3,5 Prozent sind 892,50 Euro. Mal 4,5 ergibt 4.016,25 Euro.
Liegt der Gewinn krumm, runden Sie ihn zuerst ab: Aus 40.080 Euro werden 40.000 Euro.
Diese Beträge sind noch nicht Ihre tatsächliche Belastung. Den größten Teil ziehen Sie von der Einkommensteuer ab, siehe Anrechnung.
Der Hebesatz: wo Sie Ihren finden
Maßgeblich ist der Hebesatz der Gemeinde, in der Ihr Betrieb sitzt, nicht der Ihres Wohnorts. Arbeiten Sie von zu Hause, ist das dieselbe Gemeinde.
Den aktuellen Wert finden Sie so:
- auf der Internetseite Ihrer Stadt oder Gemeinde, meist unter „Steuern" oder „Haushaltssatzung",
- in der jährlichen Übersicht „Hebesätze der Realsteuern" der Statistischen Ämter, mit allen Gemeinden Deutschlands,
- auf dem letzten Gewerbesteuerbescheid, wenn Sie schon einen bekommen haben.
Der Hebesatz liegt bis einschließlich 2026 bei mindestens 200 Prozent. Ab dem Erhebungsjahr 2027 steigt die Untergrenze auf 280 Prozent (§ 16 Absatz 4 GewStG in Verbindung mit § 36 Absatz 5b). Das betrifft nur die wenigen Gemeinden, die heute darunter liegen.
Anrechnung: Wie viel Sie über die Einkommensteuer zurückbekommen
Als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft sinkt Ihre Einkommensteuer um das Vierfache des Steuermessbetrags. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent gleicht das die Gewerbesteuer vollständig aus. Liegt der Hebesatz höher, bleibt die Differenz als echte Belastung.
Am Beispiel mit 50.000 Euro Gewinn:
| Hebesatz 400 % | Hebesatz 450 % | |
|---|---|---|
| Gewerbesteuer | 3.570,00 € | 4.016,25 € |
| Abzug von der Einkommensteuer (4 × 892,50 €) | 3.570,00 € | 3.570,00 € |
| Was Sie tatsächlich mehr zahlen | 0 € | 446,25 € |
Die Regel steht in § 35 des Einkommensteuergesetzes. Zwei Grenzen gibt es:
- Abgezogen wird höchstens die Gewerbesteuer, die Sie tatsächlich zahlen. Bei einem Hebesatz unter 400 Prozent gibt es also keinen Überschuss.
- Abgezogen wird höchstens die Einkommensteuer, die auf Ihren Gewinn entfällt. Zahlen Sie wenig Einkommensteuer, etwa weil hohe Verluste aus anderen Quellen oder der Splittingtarif sie drücken, verfällt der Rest. Er wird weder erstattet noch vorgetragen.
Die Anrechnung macht das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid selbst. Sie beantragen nichts.
Für die Rücklage heißt das: Legen Sie den Betrag aus der Tabelle zurück, nicht nur den Mehrbetrag. Die Gewerbesteuer zahlen Sie an die Gemeinde, die Entlastung kommt erst später über das Finanzamt.
Wann Sie zahlen: Bescheid und Vorauszahlungen
Nach dem ersten Gewinnjahr über dem Freibetrag zahlen Sie viermal im Jahr voraus: am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Jede Rate ist ein Viertel der Steuer aus dem letzten Bescheid (§ 19 GewStG). Liegt eine Rate unter 50 Euro, setzt die Gemeinde keine fest.
Der Ablauf:
- Sie geben nach Jahresende die Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt ab.
- Das Finanzamt schickt Ihnen den Gewerbesteuermessbescheid und meldet den Messbetrag an die Gemeinde.
- Die Gemeinde schickt den Gewerbesteuerbescheid mit dem Betrag und den Vorauszahlungen für die kommenden Quartale. In den meisten Fällen zahlen Sie an die Gemeinde, nicht an das Finanzamt.
Steigt Ihr Gewinn stark, kommt mit dem ersten Bescheid oft beides zugleich: die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr und höhere Vorauszahlungen für das laufende. Sinkt der Gewinn, können Sie bei der Gemeinde eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen. Die Gemeinde darf sie an den voraussichtlichen Gewinn anpassen.
Gewerbesteuererklärung: wann Sie eine abgeben müssen
Eine Gewerbesteuererklärung ist Pflicht, sobald Ihr Gewerbeertrag im Jahr über 24.500 Euro lag (§ 25 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung). Darunter müssen Sie als Einzelunternehmer keine abgeben, es sei denn, das Finanzamt fordert Sie ausdrücklich dazu auf. Eine GmbH gibt immer eine ab.
Die Erklärung geht elektronisch über ELSTER an das Finanzamt, nicht an die Gemeinde (§ 14a GewStG). Die Frist ist dieselbe wie für die Einkommensteuererklärung.
Sonderfälle: Gründungsjahr, Verlust, hohe Mieten, GmbH
Gründungsjahr. Den Freibetrag von 24.500 Euro bekommen Sie auch dann voll, wenn Sie erst im Laufe des Jahres gegründet haben. Er wird nicht auf die Monate verteilt (Gewerbesteuer-Richtlinien, R 11.1). Die ersten Vorauszahlungen setzt die Gemeinde nach Ihrer Schätzung aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung fest. Wer den Gewinn dort zu hoch angibt, zahlt ein Jahr lang zu viel voraus. Wie Sie den Fragebogen ausfüllen, steht im Beitrag Gewerbe anmelden und Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Verlust. Bei Verlust fällt keine Gewerbesteuer an. Den Verlust ziehen Sie in den Folgejahren vom Gewerbeertrag ab (§ 10a GewStG), bis zu 1 Million Euro im Jahr ohne Einschränkung. Einen Rücktrag in frühere Jahre, wie bei der Einkommensteuer, gibt es bei der Gewerbesteuer nicht.
Hohe Mieten, Zinsen und Leasingraten. Ein Teil dieser Kosten wird dem Gewinn wieder hinzugerechnet: etwa die Hälfte der Miete für Räume, ein Fünftel der Leasingraten für Maschinen und Fahrzeuge und alle Zinsen. Davon wird ein Viertel hinzugerechnet, aber nur, soweit die Summe 200.000 Euro übersteigt (§ 8 Nummer 1 GewStG). Ein Betrieb mit 2.000 Euro Monatsmiete kommt auf 12.000 Euro und liegt weit darunter. Für die meisten kleinen Betriebe spielt die Hinzurechnung deshalb keine Rolle.
GmbH und UG. Die Kapitalgesellschaft bekommt keinen Freibetrag, jeder Euro Gewerbeertrag zählt. Die Anrechnung auf die Einkommensteuer gibt es auch nicht, weil die GmbH Körperschaftsteuer zahlt. Die Gewerbesteuer ist für sie deshalb immer eine volle Belastung.
Häufige Fragen
Wie viel Gewerbesteuer zahlt man bei 50.000 Euro Gewinn?
Bei 400 Prozent Hebesatz 3.570 Euro, bei 450 Prozent 4.016,25 Euro. Als Einzelunternehmer bekommen Sie davon 3.570 Euro über die Einkommensteuer zurück.
Gilt der Freibetrag für den Umsatz oder für den Gewinn?
Für den Gewinn. Der Umsatz spielt für die Gewerbesteuer keine Rolle.
Ab wann muss ich Gewerbesteuer zahlen?
Als Einzelunternehmer ab einem Gewinn über 24.500 Euro im Jahr, mit einer GmbH ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Kann ich die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe absetzen?
Nein. Seit 2008 ist sie keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Absatz 5b EStG). Der Ausgleich läuft über die Anrechnung auf die Einkommensteuer.
Was passiert, wenn ich die Gewerbesteuer nicht zahlen kann?
Sprechen Sie die Gemeinde an, bevor die Rate fällig wird. Sie kann eine Stundung oder Ratenzahlung gewähren. Ist der Gewinn gesunken, beantragen Sie zusätzlich eine Herabsetzung der Vorauszahlungen.
Quellen
- § 11 GewStG, Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 16 GewStG, Hebesatz
- § 36 GewStG, Zeitlicher Anwendungsbereich
- § 7 GewStG, Gewerbeertrag
- § 8 GewStG, Hinzurechnungen
- § 10a GewStG, Gewerbeverlust
- § 14a GewStG, Steuererklärungspflicht
- § 19 GewStG, Vorauszahlungen
- § 25 GewStDV, Gewerbesteuererklärung
- § 35 EStG, Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 4 EStG, Gewinnbegriff (Absatz 5b)
- Bundesfinanzministerium: Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch 2024, § 11 und R 11.1
- Statistisches Bundesamt: Gewerbesteuereinnahmen 2024, durchschnittlicher Hebesatz
- Statistische Ämter des Bundes und der Länder: Hebesätze der Realsteuern
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