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Rechnung & Buchhaltung

EÜR selbst machen: Belege sortieren, rechnen, in ELSTER eintragen

Die Formel ist simpel: Einnahmen minus Ausgaben. Der Aufwand steckt darin, 400 Belege in 50 Formularzeilen zu sortieren – und genau das erklärt kaum jemand.

EÜR selbst machen: Belege sortieren, rechnen, in ELSTER eintragen

Die Einnahmenüberschussrechnung ist einfach gerechnet: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Die Arbeit steckt woanders. Sie müssen einen Stapel Belege in die richtigen Zeilen eines Formulars einsortieren, das 90 Zeilen hat, und dabei entscheiden, was voll zählt, was nur teilweise und was gar nicht.

Diese Anleitung geht den Weg vom Kontoauszug bis zum Absenden in ELSTER. Mit einer Zuordnungstabelle, die sagt, welcher Beleg in welche Zeile gehört, und einem Beispieljahr zum Nachrechnen.

Der Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Bei Zweifeln zu Ihrem konkreten Fall fragen Sie Ihre Steuerberatung.

Inhaltsverzeichnis

  1. Dürfen Sie überhaupt eine EÜR machen?
  2. Schritt 1: Was Sie zusammensuchen
  3. Schritt 2: Das Zufluss-Prinzip entscheidet, was zu welchem Jahr zählt
  4. Schritt 3: Belege in acht Stapel sortieren
  5. Schritt 4: Die Zuordnungstabelle – welcher Beleg in welche Zeile
  6. Schritt 5: Was Sie nur teilweise oder gar nicht abziehen dürfen
  7. Schritt 6: Anschaffungen über 800 Euro – die Abschreibung
  8. Ein Beispieljahr zum Nachrechnen
  9. Umsatzsteuer: brutto oder netto rechnen?
  10. Schritt 7: Eintragen und absenden in ELSTER
  11. Die fünf Fehler, die am meisten Geld kosten
  12. Häufige Fragen

Dürfen Sie überhaupt eine EÜR machen?

Ja – solange Sie unter den Grenzen bleiben und nicht im Handelsregister stehen.

§ 141 Abgabenordnung verpflichtet Sie zur Buchführung mit Bilanz, wenn eines davon zutrifft:

  • Gesamtumsatz über 800.000 Euro im Kalenderjahr
  • Gewinn aus Gewerbebetrieb über 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr

Bleiben Sie darunter, reicht die EÜR. Das Finanzamt fordert die Buchführung nicht rückwirkend: Es teilt Ihnen den Wechsel mit, und die Pflicht beginnt erst im folgenden Wirtschaftsjahr.

Freiberufler dürfen die EÜR unabhängig von der Höhe machen – für die freien Berufe nach § 18 EStG gelten diese Grenzen nicht. Wer zu welcher Gruppe zählt, klärt Freiberufler oder Gewerbe.

Wer im Handelsregister steht, muss bilanzieren. Das betrifft GmbH, UG und eingetragene Kaufleute.

Schritt 1: Was Sie zusammensuchen

Bevor Sie irgendetwas eintragen, brauchen Sie sechs Dinge auf dem Tisch:

  1. Alle Kontoauszüge des Geschäftskontos für das ganze Jahr. Das ist Ihre Hauptquelle, denn die EÜR folgt dem Geldfluss.
  2. Kassenbuch oder Bargeldaufzeichnungen, falls Sie bar einnehmen.
  3. Ausgangsrechnungen – aber nur, um zu prüfen, welche bezahlt wurden.
  4. Eingangsrechnungen und Quittungen, sortiert nach Datum der Zahlung.
  5. Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres, falls Sie umsatzsteuerpflichtig sind.
  6. Anlagenverzeichnis vom Vorjahr, falls Sie schon Gegenstände abschreiben.

Praktischer Tipp: Gehen Sie für die EÜR vom Kontoauszug aus, nicht vom Rechnungsstapel. Jede Zeile auf dem Auszug ist entweder Einnahme, Ausgabe oder privat. Was auf keinem Auszug steht, gehört auch nicht in die EÜR – mit Ausnahme der Bargeldgeschäfte und der Abschreibungen.

Gilt das auch bei Soll-Besteuerung? Für die EÜR ja. Die Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG folgt immer dem Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG, unabhängig davon, ob Sie Ihre Umsatzsteuer nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten abführen. Auch als Soll-Versteuerer buchen Sie eine Einnahme erst, wenn das Geld da ist.

Die Rechnungen brauchen Sie trotzdem – nur für einen anderen Zweck. Bei Soll-Besteuerung wird die Umsatzsteuer fällig, sobald Sie geleistet haben, nicht erst bei Zahlung. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung zählt also das Rechnungsdatum, für die EÜR das Zahlungsdatum. Zwei verschiedene Zeitpunkte aus denselben Belegen.

Praktisch heißt das: Führen Sie zwei Aufstellungen. Eine nach Rechnungsdatum für die Umsatzsteuer, eine nach Zahlungsdatum für die EÜR. Bei Ist-Besteuerung fallen beide zusammen – das ist einer der Gründe, warum sie für kleine Betriebe meist die bessere Wahl ist.

Schritt 2: Das Zufluss-Prinzip entscheidet, was zu welchem Jahr zählt

§ 11 EStG legt fest: Es zählt der Tag, an dem das Geld fließt. Nicht das Rechnungsdatum, nicht der Leistungszeitpunkt, nicht die Fälligkeit.

VorgangRechnungZahlungGehört ins Jahr
Rechnung im Dezember, Kunde zahlt im Januar202520262026
Laptop im Dezember gekauft, Abbuchung im Januar202520262026
Anzahlung im Dezember für Arbeit im März20252025
Versicherung für das Folgejahr im Dezember gezahlt202520252025

Zwei Folgen für Sie. Erstens: Eine offene Forderung ist steuerlich nichts. Zahlt ein Kunde nicht, versteuern Sie auch nichts. Zweitens: Sie können Ihren Gewinn in Grenzen steuern, indem Sie eine Zahlung ins alte oder neue Jahr legen – zulässig, solange das Geld tatsächlich dann fließt.

Eine Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen um den Jahreswechsel fließen, gehören in das Jahr, zu dem sie wirtschaftlich zählen. Die Januarmiete, am 28. Dezember überwiesen, gehört ins neue Jahr.

Schritt 3: Belege in acht Stapel sortieren

Nehmen Sie Ihre Kontoauszüge und ordnen Sie jede Buchung einem dieser Stapel zu. Diese acht Gruppen decken ab, was bei kleinen Betrieben anfällt:

StapelWas hineingehört
A – KundengeldAlles, was Kunden gezahlt haben: Rechnungen, Anzahlungen, Abschläge, Trinkgeld
B – Umsatzsteuer rein/rausVereinnahmte USt, erstattete Vorsteuer, an das Finanzamt gezahlte USt, gezahlte Vorsteuer
C – WareneinkaufMaterial, Rohstoffe, Handelsware, Fremdleistungen
D – Raum und FahrzeugMiete, Nebenkosten, Sprit, Werkstatt, Versicherung fürs Auto, Leasing
E – Laufender BetriebTelefon, Internet, Software, Büromaterial, Porto, Werbung, Verpackung, Fortbildung, Steuerberatung
F – Anschaffungen über 800 € nettoMaschinen, Möbel, Rechner – kommen nicht voll in die EÜR, sondern ins Anlagenverzeichnis
G – Nur teilweise abziehbarGeschenke, Bewirtung, Arbeitszimmer, Verpflegungsmehraufwand
H – PrivatEntnahmen, private Einkäufe, Einkommensteuer – gehört gar nicht in die EÜR

Jede Buchung auf Ihrem Auszug landet in genau einem Stapel. Was Sie keinem zuordnen können, markieren Sie und klären es mit Ihrer Steuerberatung – nicht raten.

Schritt 4: Die Zuordnungstabelle – welcher Beleg in welche Zeile

Die Anlage EÜR hat 90 Zeilen. Für kleine Betriebe sind davon etwa 25 relevant.

Zeilennummern gelten für den amtlichen Vordruck Anlage EÜR 2025 (BMF-Schreiben vom 29. August 2025). Die Bezeichnungen bleiben über die Jahre stabil, einzelne Nummern verschieben sich gelegentlich. Suchen Sie in ELSTER nach der Beschriftung, nicht nach der Nummer — dann stimmt die Zuordnung auch in kommenden Jahren. Für das Wirtschaftsjahr 2026 hat das Bundesfinanzministerium am 1. September 2026 einen eigenen Vordruck veröffentlicht. Wer jetzt die EÜR für 2025 abgibt, bleibt beim Vordruck 2025.

Betriebseinnahmen (Abschnitt 1, Zeilen 12 bis 23 im Vordruck 2025)

Ihr StapelZeile 2025Bezeichnung im Vordruck
A, wenn Sie Kleinunternehmer sind12Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer
A, wenn Sie USt ausweisen15Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen
A, steuerfreie Umsätze16Betriebseinnahmen, die umsatzsteuerfrei oder nicht umsatzsteuerbar sind
B, von Kunden vereinnahmt17Vereinnahmte Umsatzsteuer
B, vom Finanzamt erstattet18Vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer
Verkauf von Betriebsvermögen19Veräußerung oder Entnahme von Anlagevermögen
Privatanteil Firmenwagen20Private Kfz-Nutzung
Sonstige Privatnutzung21Sonstige Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen
23Summe Betriebseinnahmen

Betriebsausgaben (Abschnitt 2, Zeilen 24 bis 75 im Vordruck 2025)

Ihr StapelZeile 2025Bezeichnung im Vordruck
C, Material27Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe einschließlich Nebenkosten
C, Subunternehmer29Bezogene Fremdleistungen
Löhne30Ausgaben für eigenes Personal
F, Abschreibung33AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter
Anschaffungen bis 800 € netto36Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
D, Miete39Miete/Pacht für Geschäftsräume
D, Nebenkosten41Sonstige Aufwendungen für betrieblich genutzte Grundstücke
E, Telefon und Internet43Aufwendungen für Telekommunikation
E, Reisekosten44Übernachtungs- und Reisenebenkosten bei Geschäftsreisen
E, Fortbildung45Fortbildungskosten
E, Steuerberatung46Kosten für Rechts- und Steuerberatung, Buchführung
E, Leasing ohne Auto47Miete/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter
E, Reparaturen48Erhaltungsaufwendungen
E, Versicherungen und Beiträge49Beiträge, Gebühren, Abgaben und Versicherungen
E, Software und IT-Wartung50Laufende EDV-Kosten
E, Büromaterial, Porto, Fachbücher51Arbeitsmittel
E, Entsorgung52Kosten für Abfallbeseitigung und Entsorgung
E, Verpackung und Versand53Kosten für Verpackung und Transport
E, Werbung54Werbekosten
B, gezahlte Vorsteuer57Gezahlte und nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuerbeträge
B, an das Finanzamt gezahlt58An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer
G, Geschenke62Geschenke – getrennt nach abziehbar und nicht abziehbar
G, Bewirtung63Bewirtungsaufwendungen – getrennt
G, Verpflegung unterwegs64Verpflegungsmehraufwendungen
G, Arbeitszimmer65Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
D, Leasing Auto68Leasingkosten
D, Kfz-Steuer und Versicherung69Steuern, Versicherungen und Maut
D, Sprit und Reparaturen70Sonstige tatsächliche Fahrtkosten
Weg Wohnung–Betrieb73Entfernungspauschale
75Summe Betriebsausgaben

Der Gewinn (Abschnitt 3, Zeilen 76 bis 90 im Vordruck 2025)

Zeile 2025Was passiert
76Summe der Betriebseinnahmen (aus Zeile 23)
77abzüglich Summe der Betriebsausgaben (aus Zeile 75)
90Ergebnis – das ist Ihr Gewinn

ELSTER rechnet die Summen selbst. Sie tragen nur die Einzelzeilen ein.

Schritt 5: Was Sie nur teilweise oder gar nicht abziehen dürfen

Der Stapel G aus Schritt 3 braucht eine Sonderbehandlung. Das Formular hat dafür zwei Spalten: nicht abziehbar und abziehbar. Sie tragen beide Beträge ein.

PostenWas abziehbar istZeile 2025
Geschenke an Geschäftspartnernur bis 50 Euro je Person und Jahr, darüber gar nichts62
Bewirtung aus geschäftlichem Anlass70 Prozent des angemessenen Betrags63
Verpflegung auf GeschäftsreisePauschalen je nach Abwesenheitsdauer, keine Belege64
Häusliches Arbeitszimmernur unter engen Voraussetzungen65

Was beim Arbeitszimmer gilt, steht in Arbeitszimmer absetzen. Was bei Geschenken zählt, in Geschenke buchen. Was auf den Bewirtungsbeleg gehört, damit die 70 Prozent überhaupt anerkannt werden, steht in Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen.

Gar nicht abziehbar: Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, private Ausgaben jeder Art, Geldstrafen und Bußgelder.

Schritt 6: Anschaffungen über 800 Euro – die Abschreibung

Das ist die zweite große Ausnahme vom Zufluss-Prinzip, und sie betrifft fast jeden.

Die Regel: Kostet ein Gegenstand über 800 Euro netto und hält länger als ein Jahr, dürfen Sie ihn nicht sofort abziehen. Sie verteilen ihn über die Nutzungsdauer.

So gehen Sie vor:

  1. Netto rechnen. Die 800-Euro-Grenze gilt ohne Umsatzsteuer. Ein Gerät für 950 Euro brutto kostet netto 798,32 Euro – das ist noch sofort absetzbar.
  2. Nutzungsdauer nachschlagen. Sie steht in den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Gängige Werte: Computer und Software drei Jahre, Büromöbel dreizehn Jahre, Pkw sechs Jahre, Maschinen je nach Art.
  3. Durch die Jahre teilen. Anschaffungskosten netto ÷ Nutzungsdauer = Betrag pro Jahr.
  4. Im Anschaffungsjahr monatsgenau kürzen. Gekauft im September, also vier von zwölf Monaten: nur ein Drittel des Jahresbetrags.
  5. Ins Anlagenverzeichnis eintragen. Das ist die Anlage AVEÜR und Pflichtbestandteil der EÜR.
  6. Die Jahressumme in Zeile 33 übertragen.

Beispiel: Absauganlage für 8.925 Euro brutto, netto 7.500 Euro, Nutzungsdauer fünf Jahre, gekauft im Januar. 7.500 ÷ 5 = 1.500 Euro pro Jahr, fünf Jahre lang.

Bis 800 Euro netto geht es einfacher: sofort voll abziehen, Zeile 36. Deshalb ist diese Grenze die wichtigste Zahl beim Einkauf – wer bei 830 Euro netto landet, verteilt den Betrag über Jahre.

Ein Beispieljahr zum Nachrechnen

Marlene Ostrowski betreibt eine kleine Tischlerei, keine Angestellten, kein Handelsregister, umsatzsteuerpflichtig. Ihr Jahr 2025 mit Zeilenzuordnung:

Betriebseinnahmen

PostenZeile 2025Betrag
Kundenzahlungen, netto1566.000,00 €
Vereinnahmte Umsatzsteuer darauf1712.540,00 €
Verkauf der alten Kreissäge, netto191.000,00 €
Vom Finanzamt erstattete Vorsteuer182.310,00 €
Summe Betriebseinnahmen2381.850,00 €

Eine Dezemberrechnung über 4.200 Euro ist noch offen. Sie taucht nicht auf – das Geld kam erst im Februar 2026.

Betriebsausgaben

PostenZeile 2025Betrag
Holz und Material, netto2726.400,00 €
Werkstattmiete, 12 Monate399.600,00 €
Strom, Wasser, Heizung412.840,00 €
Telefon, Internet43720,00 €
Steuerberatung461.430,00 €
Betriebsversicherungen491.870,00 €
Software und IT50470,00 €
Werkzeug unter 800 € netto362.240,00 €
Abschreibung Absauganlage331.500,00 €
Bewirtung: 800 € angefallen, davon 70 %63560,00 €
Sprit und Reparaturen Transporter703.620,00 €
Kfz-Steuer und Versicherung69690,00 €
Gezahlte Vorsteuer in Einkäufen575.940,00 €
An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer588.960,00 €
Summe Betriebsausgaben7566.840,00 €

Ergebnis

Zeile 76: 81.850,00 €
Zeile 77: − 66.840,00 €
Zeile 90: 15.010,00 € Gewinn

Was auffällt

Marlene hat mehr gearbeitet, als diese Zahl zeigt. Die offene Dezemberrechnung über 4.200 Euro fehlt, und die Absauganlage hat sie mit 8.925 Euro bezahlt, darf aber nur 1.500 Euro ansetzen. Beides ist kein Verlust, nur eine Verschiebung: Die Rechnung zählt 2026, die Anlage über vier weitere Jahre.

Wer solche Verschiebungen im Blick behalten will, braucht eine Übersicht, die bezahlte von offenen Rechnungen trennt und die Abschreibungen mitführt. Genau das macht eine Buchhaltungssoftware.

Umsatzsteuer: brutto oder netto rechnen?

Hier werden die meisten EÜR falsch.

Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen Sie keine Umsatzsteuer aus und ziehen keine Vorsteuer. Ihre Einnahmen tragen Sie in Zeile 12 ein, und die Zeilen 17, 18, 57 und 58 bleiben leer. Die Grenzen: Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro.

Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer führen Sie vier Positionen:

PositionZeile 2025Art
Vereinnahmte Umsatzsteuer von Kunden17Einnahme
Vom Finanzamt erstattete Vorsteuer18Einnahme
Gezahlte Vorsteuer in Einkäufen57Ausgabe
An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer58Ausgabe

Ihre Umsätze und Einkäufe tragen Sie dann netto ein. Wichtig: Entweder Sie führen alle vier Positionen, oder keine. Eine Mischung ergibt falsche Zahlen.

Soll- oder Ist-Besteuerung ändert an diesen vier Positionen nichts. Sie tragen ein, was tatsächlich geflossen ist. Der Unterschied liegt allein darin, wann Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen mussten – und damit, in welchem Monat die Zahlung in Zeile 58 landet.

Eine Ausnahme am Jahreswechsel: Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Zahlen Sie die Dezember-Voranmeldung innerhalb der ersten zehn Januartage, gehört sie noch ins alte Jahr (§ 11 Absatz 2 Satz 2 EStG). Das gilt in beide Richtungen und wird oft übersehen.

Ob sich die Kleinunternehmerregelung lohnt, klärt Kleinunternehmer – ja oder nein.

Schritt 7: Eintragen und absenden in ELSTER

Die EÜR geben Sie elektronisch ab. Papier ist nur auf Antrag bei unbilliger Härte zulässig (§ 60 Absatz 4 EStDV).

  1. ELSTER-Konto anlegen, falls noch nicht vorhanden. Die Registrierung dauert bis zu zwei Wochen, weil ein Aktivierungscode per Post kommt. Einzelheiten in Steuernummer beantragen über ELSTER.
  2. Einkommensteuererklärung wählen, Anlage EÜR hinzufügen.
  3. Allgemeine Angaben ausfüllen: Art des Betriebs, Rechtsform, Einkunftsart (1 = Land- und Forstwirtschaft, 2 = Gewerbebetrieb, 3 = Selbständige Arbeit).
  4. Einnahmen und Ausgaben nach der Tabelle oben eintragen. ELSTER rechnet die Summen.
  5. Anlage AVEÜR ausfüllen, wenn Sie abschreiben. Sie ist Pflichtbestandteil.
  6. Plausibilitätsprüfung laufen lassen, absenden, Übertragungsprotokoll speichern.

Mehrere Betriebe? Dann übermitteln Sie für jeden Betrieb eine eigene Anlage EÜR.

Frist: Die Anlage EÜR gehört zur Einkommensteuererklärung und hat deren Abgabefrist. Details in Abgabefristen und Frist verpasst.

Die fünf Fehler, die am meisten Geld kosten

1. Rechnungsdatum statt Zahlungsdatum. Der häufigste Fehler. Führt zu Gewinnen in Jahren, in denen kein Geld kam.

2. Anschaffungen über 800 Euro sofort abgezogen. Fällt bei jeder Prüfung auf und wird mit Zinsen korrigiert.

3. Umsatzsteuer halb geführt. Wer die vereinnahmte Umsatzsteuer bucht, die gezahlte aber vergisst, versteuert Geld, das dem Finanzamt gehört.

4. Private Anteile nicht herausgerechnet. Handy, Auto, Arbeitszimmer: Wer privat mitnutzt, darf nicht voll absetzen.

5. Belege fehlen. Ohne Beleg keine Ausgabe. Aufbewahrungsfrist zehn Jahre, elektronisch und unveränderbar.

Häufige Fragen

Muss ich die Anlage EÜR abgeben, wenn ich kaum Umsatz hatte? Ja, sobald Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erklären. Die frühere Grenze von 17.500 Euro, unterhalb der eine formlose Aufstellung reichte, gibt es nicht mehr.

Kann ich die EÜR in Excel rechnen? Rechnerisch ja. Die Abgabe müssen Sie trotzdem elektronisch in ELSTER erledigen, und die Belege müssen den Aufbewahrungsvorschriften genügen.

Wo finde ich die Nutzungsdauer für die Abschreibung? In den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Es gibt eine allgemeine Tabelle und Tabellen für einzelne Branchen.

Was mache ich mit einem Verlust? Ganz normal erklären. Er mindert Ihre übrigen Einkünfte im selben Jahr oder wird vor- beziehungsweise zurückgetragen.

Muss ich Belege mitschicken? Nein. Sie müssen sie aber zehn Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen.

Ich habe die Kleinunternehmerregelung – brauche ich trotzdem eine EÜR? Ja. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer, nicht die Gewinnermittlung.

Ich wechsle mitten im Jahr zur Regelbesteuerung – wie rechne ich? Ab dem Wechsel führen Sie die vier Umsatzsteuerpositionen. Den Ablauf beschreibt Wechsel zur Regelbesteuerung.

Wer die EÜR nicht einmal im Jahr aus Schuhkartons zusammensuchen will, sammelt die Zahlen laufend: Einnahmen aus den geschriebenen Rechnungen, Ausgaben aus den erfassten Belegen. Easy Invoice kostenlos testen – die Einnahmen stehen dort schon nach Zeitraum sortiert bereit.


Stand: 14. September 2026. Zeilennummern nach dem amtlichen Vordruck Anlage EÜR 2025 (BMF-Schreiben vom 29. August 2025, GZ IV C 6 - S 2142/00023/010/001). Quellen: § 4 Absatz 3 und 4 EStG · § 11 EStG · § 6 Absatz 2 EStG · § 141 Absatz 1 Abgabenordnung · § 19 Absatz 1 UStG · § 60 Absatz 4 EStDV. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Bei Zweifeln zu Ihrem konkreten Fall fragen Sie Ihre Steuerberatung.

Über den Autor

Charles Imilkowski

Softwareentwickler · PepperTools

Charles Imilkowski entwickelt und vertreibt seit 2014 mit seinem Unternehmen PepperTools eigene Software für Rechnungen und Buchhaltung. Daneben arbeitet er seit 2004 als Softwareentwickler, heute für mittelständische Unternehmen, und realisiert Schnittstellen zwischen ERP-Systemen wie SAP und Buchhaltungslösungen wie DATEV.

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