Ein Kleingewerbe ist nicht automatisch steuerfrei, und eine eigene Steuerfrei-Grenze für Kleingewerbe gibt es nicht. Es gelten drei Grenzen für drei Steuern: Einkommensteuer fällt erst an, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen 2026 über 12.348 Euro liegt. Gewerbesteuer fällt erst an, wenn der Gewinn aus dem Gewerbe über 24.500 Euro im Jahr liegt. Umsatzsteuer berechnen Sie als Kleinunternehmer nicht, solange Ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat.
Für Angestellte mit einem Kleingewerbe nebenher gilt zusätzlich eine kleine Grenze: Liegen alle Einkünfte neben dem Lohn zusammen bei höchstens 410 Euro im Jahr, bleiben sie steuerfrei. Darüber wird der Gewinn schrittweise voll besteuert.
Inhalt
- Welche Steuern zahlen Sie mit einem Kleingewerbe?
- Wie viel können Sie steuerfrei verdienen?
- Kleingewerbe neben dem Job: die 410-Euro-Grenze
- Gewerbesteuer: erst ab 24.500 Euro Gewinn
- Umsatzsteuer: Kleinunternehmer oder nicht?
- Welche Steuererklärungen Sie abgeben
- Vorauszahlungen: wann das Finanzamt vorab Geld verlangt
- Häufige Fragen
Welche Steuern zahlen Sie mit einem Kleingewerbe?
Ob Sie mit Ihrem Kleingewerbe Steuern zahlen, hängt bei Einkommen- und Gewerbesteuer vom Gewinn ab, bei der Umsatzsteuer vom Umsatz. Umsatz ist alles, was Ihre Kunden Ihnen zahlen. Gewinn ist, was davon nach Abzug Ihrer Betriebsausgaben übrig bleibt.
| Steuer | Worauf sie berechnet wird | Ab wann sie anfällt (2026) |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen: Gewinn aus dem Gewerbe plus Lohn, Rente und andere Einkünfte | über 12.348 Euro (Grundfreibetrag), bei Ehepaaren mit gemeinsamer Veranlagung über 24.696 Euro |
| Gewerbesteuer | Gewinn aus dem Gewerbe (Gewerbeertrag) | über 24.500 Euro im Jahr (Freibetrag für Einzelunternehmer) |
| Umsatzsteuer | Umsatz | als Kleinunternehmer gar nicht, solange der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro beträgt |
Die Kleinunternehmerregelung ist also eine Regel nur für die Umsatzsteuer. „Kleingewerbe" und „Kleinunternehmer" klingen ähnlich, meinen aber verschiedene Dinge, mehr dazu unter Kleingewerbe und Kleinunternehmer.
Wenn Sie Kleinunternehmer sind, stellen Sie das im Rechnungsprogramm von office1.cloud einmal in Ihrem Profil ein. Das Programm setzt dann den passenden Hinweis selbst auf jede Rechnung und weist keine Umsatzsteuer aus.
Wie viel können Sie steuerfrei verdienen?
Ihr Gewinn bleibt frei von Einkommensteuer, solange Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. 2026 sind das 12.348 Euro (§ 32a EStG).
Der Grundfreibetrag gilt einmal für alle Einkünfte zusammen, nicht für jede Einkommensquelle einzeln. Das Gesetz addiert Gewinn, Lohn, Rente und andere Einkünfte, bevor es die Steuer berechnet (§ 2 EStG). Wer nur vom Kleingewerbe lebt, kann den Freibetrag deshalb ganz für den Gewinn nutzen. Liegt dagegen schon das Einkommen aus einem Job über 12.348 Euro, bleibt für den Gewinn kein Freibetrag übrig.
Zwei Begriffe dazu:
- Gewinn ist in der Einnahmenüberschussrechnung der Betrag aus Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Einnahmen zählen in dem Jahr, in dem das Geld bei Ihnen eingeht (§ 11 EStG).
- Zu versteuerndes Einkommen ist, was von allen Einkünften nach den steuerlichen Abzügen bleibt, zum Beispiel nach den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben (§ 2 Abs. 4 und 5 EStG). Wer nur vom Kleingewerbe lebt, hat deshalb ein zu versteuerndes Einkommen unter dem Gewinn, sobald solche Abzüge anfallen.
So viel Einkommensteuer fällt 2026 an, berechnet nach der Formel in § 32a EStG, für eine Person ohne gemeinsame Veranlagung, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer:
| Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer 2026 |
|---|---|
| 12.348 Euro | 0 Euro |
| 15.000 Euro | 435 Euro |
| 20.000 Euro | 1.570 Euro |
| 25.000 Euro | 2.850 Euro |
| 30.000 Euro | 4.217 Euro |
Für 2027 plant die Bundesregierung einen höheren Grundfreibetrag von 12.564 Euro. Das steht im Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den der Bundestag am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten hat. Beschlossen ist er noch nicht (Stand 19. Oktober 2026).
Kleingewerbe neben dem Job: die 410-Euro-Grenze
Wenn Sie angestellt sind, bleibt ein kleiner Nebenverdienst bis 410 Euro im Jahr steuerfrei. Das Gesetz zählt dafür alle Einkünfte zusammen, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wurde, also auch den Gewinn aus dem Kleingewerbe. Liegen sie bei höchstens 410 Euro, zieht das Finanzamt sie vom Einkommen wieder ab (§ 46 Abs. 3 EStG).
Zwischen 410 und 820 Euro gilt ein Härteausgleich: Das Finanzamt zieht den Betrag ab, der zu 820 Euro fehlt (§ 70 EStDV). Bei 600 Euro Gewinn sind das 220 Euro, versteuert werden 380 Euro. Ab 820 Euro zählt der Gewinn voll.
Über 410 Euro verlangt das Gesetz außerdem eine Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 56 EStDV).
Ab dann wird der Gewinn zusammen mit dem Gehalt besteuert, also mit dem Steuersatz, den Ihr Einkommen insgesamt erreicht. Ein Beispiel nach dem Tarif 2026: Ihr zu versteuerndes Einkommen aus dem Job liegt bei 30.000 Euro. Kommen 8.000 Euro Gewinn aus dem Kleingewerbe dazu und erhöhen das zu versteuernde Einkommen um denselben Betrag, steigt Ihre Einkommensteuer um 2.366 Euro. Das sind knapp 30 Prozent des Gewinns.
Gewerbesteuer: erst ab 24.500 Euro Gewinn
Liegt Ihr Gewinn aus dem Gewerbe unter 24.500 Euro im Jahr, zahlen Sie als Einzelunternehmer keine Gewerbesteuer. Das Gesetz kürzt den Gewerbeertrag bei natürlichen Personen um einen Freibetrag von 24.500 Euro (§ 11 Abs. 1 GewStG).
Der Gewerbeertrag geht vom Gewinn aus. Das Gesetz rechnet bestimmte Beträge hinzu oder ab (§§ 7 bis 9 GewStG). Zinsen, Mieten und ähnliche Kosten rechnet es allerdings erst hinzu, wenn sie zusammen 200.000 Euro im Jahr übersteigen (§ 8 Nr. 1 GewStG).
Eine Gewerbesteuererklärung verlangt die Verordnung erst, wenn der Gewerbeertrag über 24.500 Euro liegt, oder wenn das Finanzamt sie ausdrücklich anfordert (§ 25 Abs. 1 GewStDV).
Liegt der Gewinn darüber, rechnet das Finanzamt die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern ganz oder teilweise auf die Einkommensteuer an (§ 35 EStG). Wie das rechnet, zeigt der Beitrag Gewerbesteuer berechnen.
Ob Sie überhaupt ein Gewerbe haben oder freiberuflich arbeiten, klärt Freiberufler oder Gewerbe.
Umsatzsteuer: Kleinunternehmer oder nicht?
Als Kleinunternehmer schreiben Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Rechnungen und geben keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Das gilt, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet (§ 19 Abs. 1 UStG).
Im Jahr der Gründung legt die Finanzverwaltung eine niedrigere Grenze an: Dann darf der Umsatz schon im laufenden Jahr 25.000 Euro nicht überschreiten (Abschnitt 19.1 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass, BMF-Schreiben vom 18. März 2025). Schon der Umsatz, mit dem Sie eine Grenze überschreiten, unterliegt der normalen Umsatzsteuer. Was Sie bis dahin eingenommen haben, bleibt steuerfrei.
Steuererklärungen zur Umsatzsteuer geben Sie als Kleinunternehmer nicht ab (§ 19 Abs. 1 UStG). Ausnahmen sind Sonderfälle, in denen Sie selbst Steuer schulden, etwa als Kunde eines ausländischen Unternehmers (§ 18 Abs. 4a UStG), und eine Anforderung durch das Finanzamt (§ 149 Abs. 1 AO).
Die Regelung ist freiwillig. Sie können darauf verzichten und Umsatzsteuer berechnen, dann bindet Sie das mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG). Ob sich das für Sie lohnt, zeigt Kleinunternehmer: ja oder nein?. Ohne Kleinunternehmerregelung weisen Sie die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen aus und melden sie dem Finanzamt, siehe Umsatzsteuer-Voranmeldung. Wie die Rechnung in beiden Fällen aussieht, steht unter Rechnung schreiben mit Kleingewerbe.
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Welche Steuererklärungen Sie abgeben
Bleiben Sie unter 24.500 Euro Gewinn und sind Kleinunternehmer, geht in der Regel nur die Einkommensteuererklärung mit der Einnahmenüberschussrechnung ans Finanzamt. Die anderen beiden Erklärungen kommen erst ab bestimmten Grenzen dazu oder wenn das Finanzamt sie anfordert.
| Erklärung | Wann das Gesetz sie verlangt | Grundlage |
|---|---|---|
| Einkommensteuererklärung mit Anlage EÜR | ohne Arbeitslohn: wenn die Summe Ihrer Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Mit Arbeitslohn: wenn die Einkünfte neben dem Lohn über 410 Euro liegen | § 56 EStDV, § 46 Abs. 2 EStG |
| Gewerbesteuererklärung | wenn der Gewerbeertrag über 24.500 Euro liegt | § 25 GewStDV |
| Umsatzsteuererklärung | als Kleinunternehmer in der Regel nicht, außer auf Anforderung des Finanzamts oder in Sonderfällen | § 19 Abs. 1 UStG, § 18 Abs. 4a UStG |
Fordert das Finanzamt eine Erklärung an, ist sie auch unterhalb dieser Grenzen abzugeben (§ 149 Abs. 1 AO).
Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, übermittelt die Einkommensteuererklärung grundsätzlich elektronisch, etwa über ELSTER (§ 25 Abs. 4 EStG). Die Einnahmenüberschussrechnung geht als Anlage EÜR ebenfalls elektronisch ans Finanzamt (§ 60 Abs. 4 EStDV).
Ohne Steuerkanzlei ist die Erklärung sieben Monate nach Jahresende fällig, also am 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO). Mit Kanzlei gelten längere Fristen, siehe Abgabefristen der Steuererklärung.
Vor der ersten Erklärung steht die Anmeldung beim Finanzamt: Nach der Gewerbeanmeldung verlangt es weitere Angaben zu Ihren steuerlichen Verhältnissen, elektronisch übermittelt (§ 138 Abs. 1b AO). Wie das mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung geht und wann die Steuernummer kommt, steht unter Gewerbe anmelden.
Vorauszahlungen: wann das Finanzamt vorab Geld verlangt
Rechnet das Finanzamt mit Einkommensteuer auf Ihren Gewinn, kann es vierteljährliche Vorauszahlungen festsetzen: am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Grundlage ist die Steuer aus dem letzten Bescheid. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen an die Steuer anpassen, die es für das laufende Jahr erwartet (§ 37 Abs. 3 EStG). Unter 400 Euro im Jahr oder unter 100 Euro je Termin setzt es keine fest (§ 37 Abs. 5 EStG).
Mit dem ersten Steuerbescheid kann deshalb beides zusammenkommen: die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr und die ersten Vorauszahlungen für das laufende. Hilfreich ist, von Anfang an einen Teil jeder Zahlung auf ein eigenes Konto zu legen. Wie groß der Teil sein sollte, hängt von Ihrem Steuersatz ab; die Tabelle unter Wie viel können Sie steuerfrei verdienen? gibt einen Anhaltspunkt.
Häufige Fragen
Ist ein Kleingewerbe bis 25.000 Euro steuerfrei?
Nein. Die 25.000 Euro sind die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung und betreffen nur die Umsatzsteuer (§ 19 UStG). Für die Einkommensteuer zählt der Grundfreibetrag von 12.348 Euro, für die Gewerbesteuer der Freibetrag von 24.500 Euro Gewinn.
Wie viel darf ich mit einem Kleingewerbe verdienen?
Eine feste Verdienstgrenze für das Kleingewerbe selbst gibt es nicht. Es zählen die Steuergrenzen aus diesem Beitrag. Ab mehr als 800.000 Euro Umsatz oder mehr als 80.000 Euro Gewinn im Jahr verlangt das Gesetz Bücher und Jahresabschlüsse. Die Pflicht beginnt erst, nachdem das Finanzamt Sie darauf hingewiesen hat (§ 141 AO).
Gilt der Freibetrag für den Umsatz oder für den Gewinn?
Bei Einkommensteuer und Gewerbesteuer für den Gewinn, bei der Kleinunternehmerregelung für den Umsatz. Ein Beispiel: 20.000 Euro Umsatz und 6.000 Euro Betriebsausgaben ergeben 14.000 Euro Gewinn. Für die Kleinunternehmergrenze zählen die 20.000 Euro, für Einkommen- und Gewerbesteuer die 14.000 Euro.
Steigt der Grundfreibetrag 2027?
Geplant ist das. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht 12.564 Euro für 2027 und 12.900 Euro für 2028 vor. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht abschließend entschieden (Stand 19. Oktober 2026).
Was gilt für Ehepaare?
Bei gemeinsamer Veranlagung berechnet das Finanzamt die Steuer nach dem Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG). Dadurch fällt Einkommensteuer erst an, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen über 24.696 Euro liegt, dem doppelten Grundfreibetrag. Die Grenzen für Gewerbesteuer und Umsatzsteuer ändern sich dadurch nicht.
Quellen
- § 2 EStG, Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
- § 11 EStG, Vereinnahmung und Verausgabung
- § 25 EStG, Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
- § 32a EStG, Einkommensteuertarif
- § 35 EStG, Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 37 EStG, Einkommensteuer-Vorauszahlung
- § 46 EStG, Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 56 EStDV, Steuererklärungspflicht
- § 60 EStDV, Unterlagen zur Steuererklärung
- § 70 EStDV, Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
- § 7 GewStG, Gewerbeertrag
- § 8 GewStG, Hinzurechnungen
- § 11 GewStG, Steuermesszahl und Steuermessbetrag
- § 25 GewStDV, Gewerbesteuererklärung
- § 18 UStG, Besteuerungsverfahren
- § 19 UStG, Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
- § 138 AO, Anzeigen über die Erwerbstätigkeit
- § 141 AO, Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- § 149 AO, Abgabe der Steuererklärungen
- BMF-Schreiben vom 18. März 2025: Sonderregelung für Kleinunternehmer
- Deutscher Bundestag: Einkommensteuerreformgesetz, erste Lesung am 8. Oktober 2026
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