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§ 13b UStG Bauleistungen: Wann Sie ohne Umsatzsteuer abrechnen – und wann es Sie bares Geld kostet

Bei Bauleistungen unter Baubetrieben schreibt der Handwerker ohne Umsatzsteuer, der Auftraggeber zahlt sie ans Finanzamt. Wann das gilt, was auf die Rechnung muss – und die Falle für Kleinunternehmer.

§ 13b UStG Bauleistungen: Wann Sie ohne Umsatzsteuer abrechnen – und wann es Sie bares Geld kostet

Erbringt ein Handwerker eine Bauleistung für einen anderen Baubetrieb, schreibt er die Rechnung ohne Umsatzsteuer. Der Auftraggeber meldet die Umsatzsteuer selbst beim Finanzamt an und zahlt sie dort. Das steht in § 13b UStG und heißt „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" oder „Reverse-Charge". Es gilt aber nur, wenn zwei Dinge gleichzeitig stimmen: Die Arbeit ist wirklich eine Bauleistung, und der Auftraggeber baut selbst – regelmäßig, nicht nur ein einziges Mal. Für Privatkunden, Vermieter, Architekten und alle anderen Nicht-Baubetriebe schreiben Sie ganz normal mit Umsatzsteuer. Und wenn Sie Kleinunternehmer sind: Auf Ihre eigenen Rechnungen wirkt sich § 13b nicht aus – aber wenn Sie selbst so eine Rechnung bekommen, kann sie Sie echtes Geld kosten.

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Inhaltsverzeichnis

  1. Warum es diese Regel überhaupt gibt
  2. Frage 1: Ist es überhaupt eine Bauleistung?
  3. Frage 2: Ist Ihr Auftraggeber ein Baubetrieb?
  4. 13b-Rechnung: Muster zum Abschreiben
  5. Kleinunternehmer: die zwei Fälle – einer davon kostet
  6. Was passiert, wenn man es falsch macht
  7. Drei Fragen, die im Betrieb immer wieder kommen
  8. Die Kurzprüfung vor jeder Rechnung

Warum es diese Regel überhaupt gibt

Normalerweise kassiert der Handwerker die Umsatzsteuer vom Kunden und führt sie ans Finanzamt ab. Im Baugewerbe ist dabei über Jahre viel Geld verschwunden: Subunternehmer stellten Rechnungen mit Umsatzsteuer, der Auftraggeber holte sie sich als Vorsteuer zurück – und der Subunternehmer war verschwunden, bevor er das Geld abgeführt hatte.

Deshalb dreht § 13b UStG die Zuständigkeit um. Der Auftraggeber schuldet die Steuer und holt sie sich im selben Atemzug als Vorsteuer zurück. Unterm Strich fließt zwischen den beiden Betrieben keine Umsatzsteuer mehr – es gibt nichts mehr zu unterschlagen.

Für Sie als leistenden Handwerker heißt das ganz praktisch: weniger Geld auf dem Konto, das Ihnen ohnehin nicht gehört. Sie bekommen den Nettobetrag, fertig.

Frage 1: Ist es überhaupt eine Bauleistung?

Eine Bauleistung ist Arbeit, die sich unmittelbar auf die Substanz eines Bauwerks auswirkt – also am Gebäude oder am Grundstück selbst etwas herstellt, instand setzt, verändert oder beseitigt. „Bauwerk" ist dabei weit gemeint: Haus, Halle, Straße, Kanal, Zaun.

Zählt dazuZählt nicht dazu
Gebäude errichten, instand setzen, umbauen, abreißenReine Materiallieferung ohne Einbau
Fest verbundene Ausstattung und Maschinen einbauenPlanung und Überwachung: Architekt, Statiker, Ingenieur
Straßen-, Kanal- und TiefbauBloße Vermietung von Baugeräten
Umzäunungen und BefestigungenGegenstände, die nur an der Wand hängen oder mit Nägeln befestigt sind

Der praktische Unterschied liegt fast immer beim Einbau. Fenster liefern ist keine Bauleistung. Fenster liefern und einsetzen ist eine. Wer nur das Material bringt und wieder fährt, fällt raus.

Ein Sonderfall am Rande: Für Gebäudereinigung gibt es eine eigene, sehr ähnliche Regel im selben Paragrafen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Die Prüfung läuft dort nach demselben Muster, betrifft aber andere Betriebe.

Frage 2: Ist Ihr Auftraggeber ein Baubetrieb?

Diese Frage entscheidet den Fall – und hier gehen die meisten Fehler los. Es reicht nicht, dass Ihr Auftraggeber ein Unternehmen ist. Er muss selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.

„Nachhaltig" ist keine Meinungsfrage, sondern eine Zahl: Mindestens 10 Prozent seines gesamten Umsatzes müssen aus Bauleistungen stammen. Gemeint ist der komplette Umsatz des Betriebs, egal in welchem Land er erzielt wurde.

Das können Sie von außen nicht wissen. Dafür gibt es die Bescheinigung USt 1 TG: Ihr Auftraggeber holt sie sich bei seinem Finanzamt und legt sie Ihnen vor. Sie gilt höchstens drei Jahre ab Ausstellung. Legt er sie Ihnen vor, dürfen Sie sich darauf verlassen und ohne Umsatzsteuer abrechnen. Das Formular wurde zuletzt mit BMF-Schreiben vom 10. April 2026 neu gefasst – die Änderungen sind rein formal, unter anderem fällt das Feld für das Dienstsiegel weg. Eine ältere Bescheinigung wird dadurch nicht ungültig.

Zwei Punkte, die oft untergehen:

  • Die Bescheinigung ist ein Nachweis, keine Voraussetzung. Hat das Finanzamt sie ausgestellt, bleibt Ihr Auftraggeber Steuerschuldner – auch wenn er sie Ihnen nicht zeigt. Und selbst wenn gar keine ausgestellt wurde, schuldet er die Steuer, sofern er die 10 Prozent tatsächlich erreicht. Für Sie ist sie trotzdem wichtig: Sie ist Ihr Beleg dafür, warum Sie ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben.
  • Der Zweck des Bauvorhabens spielt keine Rolle. Baut ein bauleistender Unternehmer sein eigenes Privathaus um, gilt die Regel trotzdem.

Wer typischerweise keine Bescheinigung hat und für den Sie deshalb ganz normal mit Umsatzsteuer abrechnen: Privatkunden, Vermieter und Hausverwaltungen, Ärzte, Händler, Gastronomen, Industriebetriebe – und Bauträger, die fertige Immobilien verkaufen, statt selbst zu bauen.

Ist der Auftraggeber dagegen eine Privatperson, greift § 13b nicht: Sie rechnen mit Umsatzsteuer ab wie immer. Dafür kommt dort eine andere Pflicht ins Spiel — die Arbeitskosten müssen getrennt vom Material ausgewiesen sein, sonst verliert der Kunde seine Steuerermäßigung. Wie das aussieht, steht in Handwerkerrechnung an Privatkunden schreiben.

13b-Rechnung: Muster zum Abschreiben

Zwei Dinge sind Pflicht: kein ausgewiesener Steuerbetrag, und der Hinweis auf die umgekehrte Steuerschuld. Ansonsten gelten die normalen Pflichtangaben.

Rechnung Nr. 2026-114                  Leistungszeitraum: 06.–24.07.2026
Bauvorhaben: Neubau Lagerhalle, Musterstraße 7

Trockenbauarbeiten Obergeschoss laut Aufmaß         8.400,00 EUR
                                        ------------------------
Rechnungsbetrag                                     8.400,00 EUR

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger (§ 13b UStG).

Zahlbar bis 14.08.2026 ohne Abzug.

Der Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" muss wörtlich so dastehen. Und weil das eine Rechnung zwischen zwei Unternehmen ist, gelten dafür auch die Regeln zur E-Rechnung – welches Format wann passt, steht im Beitrag XRechnung oder ZUGFeRD?.

Kleinunternehmer: die zwei Fälle – einer davon kostet

Hier verwechseln viele zwei völlig verschiedene Situationen.

Fall 1 – Sie schreiben die Rechnung. Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen Sie ohnehin keine Umsatzsteuer aus. Damit gibt es auch nichts, was auf den Auftraggeber übergehen könnte: § 13b greift nicht. Sie schreiben Ihre Rechnung wie immer – mit dem Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, nicht mit dem § 13b-Satz. Wie diese Rechnung aussieht, steht im Beitrag Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben. Ohne Umsatzsteuer läuft auch die Rechnung ins EU-Ausland, dort aber aus einem anderen Grund. Ein Hinweis auf Ihre Kleinunternehmerschaft hilft dem Auftraggeber, der sonst die § 13b-Rechnung erwartet.

Fall 2 – Sie bekommen die Rechnung. Das ist der teure Fall. Beauftragen Sie als Kleinunternehmer selbst einen Subunternehmer, und erbringen Sie selbst nachhaltig Bauleistungen, dann schulden Sie die Umsatzsteuer aus dessen Rechnung. Die Kleinunternehmerregelung schützt Sie davor nicht.

Und jetzt kommt der Punkt, der wehtut: Ein normaler Betrieb zieht diese Steuer sofort wieder als Vorsteuer ab, unterm Strich zahlt er nichts. Als Kleinunternehmer haben Sie kein Recht auf Vorsteuerabzug. Die Steuer bleibt an Ihnen hängen – als echte Zahlung ans Finanzamt.

Ein Beispiel: Ein Subunternehmer stellt Ihnen 5.000 Euro für Trockenbau in Rechnung, ohne Umsatzsteuer, mit § 13b-Hinweis.

Betrieb mit UmsatzsteuerKleinunternehmer
Rechnungsbetrag5.000,00 €5.000,00 €
geschuldete Umsatzsteuer (19 %)950,00 €950,00 €
davon als Vorsteuer zurück−950,00 €0,00 €
tatsächliche Kosten5.000,00 €5.950,00 €

Dazu kommt eine Pflicht, die Sie sonst nicht haben: Sie müssen diese 950 Euro beim Finanzamt anmelden – in der Regel über eine Umsatzsteuer-Voranmeldung, in jedem Fall in der Jahreserklärung. Bei kleinen Beträgen kann das Finanzamt Sie von der Voranmeldung befreien; fragen Sie dort nach, bevor Sie eine Frist verpassen. Wer als Kleinunternehmer Subunternehmer einsetzt, sollte diesen Betrag von Anfang an in die Kalkulation nehmen. Er ist kein durchlaufender Posten, sondern Kosten.

Was passiert, wenn man es falsch macht

Sie haben Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl § 13b galt. Dann schulden Sie diese Steuer dem Finanzamt – allein wegen des Ausweises auf dem Papier. Ihr Kunde darf sie nicht als Vorsteuer abziehen und schuldet zusätzlich die Steuer auf den Nettobetrag. Er wird die Rechnung zurückschicken. Heilen lässt sich das nur mit einer berichtigten Rechnung.

Der § 13b-Hinweis fehlt, obwohl die Regel galt. Unschön, aber nicht dramatisch: Der Auftraggeber schuldet die Steuer trotzdem. Der fehlende Hinweis befreit ihn nicht. Die Rechnung sollten Sie trotzdem korrigieren.

Beide hielten es für eine Bauleistung, es war aber keine. Dafür gibt es eine Vereinfachung: Waren sich beide Seiten einig und ist dem Fiskus kein Geld entgangen, weil der Empfänger die Steuer korrekt angemeldet hat, bleibt es dabei. Umgekehrt gilt das nicht – wenn § 13b hätte angewendet werden müssen und keiner hat es getan, wird korrigiert.

Sie waren unsicher, ob der Kunde Baubetrieb ist. Für diesen Zweifel gibt es keine Vereinfachung. Deshalb: Bescheinigung anfordern und zur Rechnung ablegen.

Drei Fragen, die im Betrieb immer wieder kommen

Der Auftraggeber hat keine Bescheinigung – rechne ich jetzt mit oder ohne Umsatzsteuer ab? Fordern Sie sie schriftlich an und rechnen Sie erst danach ab. Solange offen ist, ob Ihr Kunde bauleistender Unternehmer ist, tragen Sie das Risiko in beide Richtungen: Weisen Sie zu Unrecht Umsatzsteuer aus, schulden Sie den Betrag allein wegen des Ausweises. Lassen Sie ihn zu Unrecht weg, fehlt er in Ihrer Anmeldung. Für Zweifel an der Eigenschaft des Kunden gibt es – anders als bei der Frage, ob eine Bauleistung vorliegt – keine Vereinfachungsregel.

Muss ich die Bescheinigung aufbewahren? Ja, und zwar bei den Rechnungen, für die Sie sie verwendet haben. Sie ist Ihr Beleg dafür, warum keine Umsatzsteuer draufsteht. Prüfen Sie das Ablaufdatum: Nach höchstens drei Jahren brauchen Sie eine neue.

Gilt § 13b auch für Abschlagsrechnungen? Ja. Auch der Abschlag geht ohne Steuerausweis und mit dem Hinweissatz raus. Die Steuer schuldet der Auftraggeber in dem Zeitraum, in dem er die Zahlung leistet – nicht erst am Ende des Bauvorhabens. Welche Rechnungsart bei einem laufenden Auftrag überhaupt die richtige ist, steht im Beitrag Abschlagsrechnung, Teilrechnung, Schlussrechnung: der Unterschied.

Die Kurzprüfung vor jeder Rechnung

  1. Wirkt meine Arbeit direkt auf das Bauwerk – oder liefere ich nur Material bzw. plane ich?
  2. Ist mein Auftraggeber ein Unternehmen, das selbst regelmäßig baut?
  3. Liegt mir seine Bescheinigung USt 1 TG vor und ist sie noch gültig?
  4. Dreimal ja: Rechnung ohne Steuerausweis, mit dem Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers". Einmal nein: normale Rechnung mit Umsatzsteuer.

Bleibt die zweite Frage offen, fragen Sie beim Auftraggeber nach der Bescheinigung. Das ist im Baugewerbe üblich und niemand wird es Ihnen krumm nehmen.

Wenn Sie tiefer einsteigen wollen oder Ihr Steuerberater eine Fundstelle braucht: DATEV führt den aktuellen Stand zur Bescheinigung USt 1 TG samt neuem Vordruckmuster. Das ist für Steuerberater geschrieben und entsprechend fachlich – dafür steht dort jedes Detail, das dieser Beitrag bewusst weglässt.

Quellen: § 13b UStG · § 14a Abs. 5 UStG · BMF-Schreiben vom 10.04.2026 zum Vordruckmuster USt 1 TG · Umsatzsteuer-Anwendungserlass 13b.2 und 13b.3 (Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger) · Landesamt für Steuern Niedersachsen: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

_Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung._

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