Wenn Sie für einen Privatkunden arbeiten, entscheidet Ihre Rechnung darüber, ob er Geld vom Finanzamt zurückbekommt. Er darf 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von seiner Steuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Voraussetzung: Die Arbeitskosten stehen getrennt vom Material auf der Rechnung, und der Kunde hat überwiesen statt bar bezahlt. Steht auf Ihrer Rechnung nur eine Gesamtsumme, bekommt er nichts – und ruft bei Ihnen an. Zu den Arbeitskosten zählen dabei auch die berechnete Anfahrt und Maschinenkosten, nicht nur die Stunden.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung.
Inhaltsverzeichnis
- Was der Kunde bekommt – und was er verliert
- So schreiben Sie den Lohnanteil auf die Rechnung
- Was zu den Arbeitskosten zählt und was nicht
- Muster: Handwerkerrechnung an einen Privatkunden
- Warum Barzahlung die Ermäßigung kostet
- Die Pflichtangaben – und der Satz, den fast alle vergessen
- Bis wann muss die Rechnung geschrieben sein?
- Wann es nicht funktioniert: Neubau
- Rechnung schon raus und der Lohnanteil fehlt?
Was der Kunde bekommt – und was er verliert
Die Regel heißt Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Wichtig ist der Unterschied zu allem, was man sonst „absetzen" nennt: Der Betrag wird nicht vom Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Steuer, die der Kunde zahlen muss. 600 Euro Ermäßigung sind also 600 Euro weniger Steuer, nicht 600 Euro weniger zu versteuerndes Einkommen.
Gerechnet wird so: 20 Prozent der Arbeitskosten inklusive der darauf entfallenden Umsatzsteuer, gedeckelt bei 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Der Deckel ist bei etwa 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht – bei größeren Aufträgen bringt eine Aufteilung über den Jahreswechsel dem Kunden also mehr. Das ist übrigens ein Argument, das im Verkaufsgespräch zieht, wenn ein Kunde zögert.
Ein Beispiel aus einer Fliesenrechnung: 1.234 Euro netto Arbeit und Anfahrt, dazu Umsatzsteuer, macht 1.468,46 Euro. Davon 20 Prozent sind 293,69 Euro, die der Kunde weniger Steuern zahlt. Steht auf Ihrer Rechnung nur „Fliesenarbeiten Bad, 2.967,86 Euro", sind es null Euro. Das Finanzamt schätzt nicht und rechnet nicht heraus – es braucht die Zahl schwarz auf weiß.
Was für Sie daraus folgt, ist unspektakulär, aber es entscheidet über Rückrufe: Eine Zeile mehr auf der Rechnung, und der Anruf im Februar bleibt aus.
So schreiben Sie den Lohnanteil auf die Rechnung
Es gibt zwei Wege, und beide sind zulässig.
Weg 1 – getrennte Positionen. Sie führen Material und Arbeit als eigene Zeilen auf. Das ist die sauberste Variante, weil der Kunde sofort sieht, was wofür berechnet wurde.
Weg 2 – Schlusszeile unter der Rechnung. Sie rechnen wie gewohnt und setzen unter den Bruttobetrag einen Satz:
In der Rechnung enthaltene Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) einschließlich Umsatzsteuer: 1.468,46 €
Diesen Satz können Sie wörtlich übernehmen. Er nennt beides: den Betrag und die Tatsache, dass die Umsatzsteuer schon drin ist – genau das braucht das Finanzamt des Kunden.
Wenn Sie mit Pauschalpreisen arbeiten und den Lohnanteil nicht spitz gerechnet haben, dürfen Sie ihn schätzen und prozentual aufteilen. Die Aufteilung muss nachvollziehbar sein, eine erfundene Zahl ist sie nicht. Praktisch heißt das: Wer 30 Stunden verbaut hat, kann nicht 90 Prozent der Rechnung als Arbeitskosten deklarieren, nur weil das dem Kunden hilft.
Was zu den Arbeitskosten zählt und was nicht
Hier verschenken die meisten Handwerker etwas – meist die Anfahrt, die sie beim Material einsortieren oder gar nicht separat ausweisen.
| Zählt zu den Arbeitskosten | Zählt nicht dazu |
|---|---|
| Lohn- und Stundenkosten | Material (Fliesen, Farbe, Rohre, Ersatzteile) |
| An- und Abfahrt, Kilometergeld | |
| Maschinen- und Gerätekosten, die Sie berechnen | |
| Die Umsatzsteuer auf all diese Beträge |
Die Faustregel: Alles, was Ihre Zeit, Ihre Fahrt und Ihre Maschine kostet, kann der Kunde ansetzen. Alles, was Sie beim Großhandel eingekauft und weitergegeben haben, nicht. Die Grenze verläuft also nicht zwischen „Rechnung" und „Beleg", sondern zwischen Leistung und Ware.
Bei einer reinen Materiallieferung ohne Einbau bringt die Trennung dem Kunden nichts, weil kein Arbeitsanteil existiert. Umgekehrt gilt: Wenn Sie nur Stunden abrechnen, zählt die ganze Rechnung – dann reicht ein Satz, dass die Rechnung ausschließlich Arbeitskosten enthält.
Bei Posten, die weder das eine noch das andere sind – etwa Entsorgung, Gerüst oder Verbrauchsmaterial –, lohnt eine kurze Rückfrage bei Ihrer Steuerberatung, bevor Sie sie zu den Arbeitskosten rechnen. Die Finanzämter beurteilen solche Nebenkosten unterschiedlich, je nachdem, ob sie zur Arbeit oder zur Ware gehören.
Muster: Handwerkerrechnung an einen Privatkunden
Das Muster enthält alles, was drauf muss. Die Zahlen sind erfunden, das Gerüst können Sie übernehmen:
Fliesenlegerbetrieb Sander · Inhaber Michael Sander · Ringstraße 12, 34567 Musterstadt
Steuernummer: 123/456/78901Frau Anja Weber
Lindenweg 8, 34567 MusterstadtRechnung Nr. 2026-0184
Rechnungsdatum: 14.08.2026
Leistungszeitraum: 03.08.–07.08.2026
Ihre Auftragsbestätigung: Nr. 2026-0151 vom 22.07.2026| Pos. | Beschreibung | Menge | Einzelpreis | Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Wandfliesen 30 × 60 cm, Serie „Nova grau", Badezimmer | 30 m² | 42,00 € | 1.260,00 € |
| 2 | Verlegearbeiten inkl. Untergrundvorbereitung und Verfugung | 22 Std. | 52,00 € | 1.144,00 € |
| 3 | An- und Abfahrt (5 Tage) | 1 | 90,00 € | 90,00 € |Nettobetrag: 2.494,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer: 473,86 €
Rechnungsbetrag: 2.967,86 €In der Rechnung enthaltene Arbeitskosten (Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten) einschließlich Umsatzsteuer: 1.468,46 € (Positionen 2 und 3).
Zahlbar bis zum 28.08.2026 ohne Abzug auf das Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00.
Bitte überweisen Sie den Betrag; eine Barzahlung kann nicht berücksichtigt werden.Hinweis nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG: Sie sind verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren.
Der Hinweis auf die Überweisung ist kein Muss, erspart Ihnen aber die Diskussion an der Haustür. Und der Bezug auf die Auftragsbestätigung sorgt dafür, dass der Kunde die Rechnung ohne Rückfrage einordnen kann.
Wenn Sie als Kleinunternehmer arbeiten, fällt die Umsatzsteuerzeile weg und der Satz zu den Arbeitskosten nennt schlicht den Betrag ohne Umsatzsteuer – wie das aussieht, steht in Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben. Die Steuerermäßigung des Kunden funktioniert trotzdem, sie fällt nur kleiner aus, weil keine Umsatzsteuer dazukommt.
Wie Sie den Stundensatz kalkulieren, der in Position 2 steht, ist ein Thema für sich: Stundensatz Handwerker berechnen.
Warum Barzahlung die Ermäßigung kostet
Das Gesetz verlangt, dass die Zahlung auf Ihr Konto geht (§ 35a Abs. 5 EStG). Überweisung, Dauerauftrag, Online-Banking – alles in Ordnung. Bargeld nicht, und zwar auch dann nicht, wenn Sie eine ordentliche Quittung ausstellen und der Kunde sie vorlegt. Der Grund für diese Regel ist bekannt: Sie soll Schwarzarbeit unattraktiv machen. Entsprechend wenig Spielraum gibt es in der Praxis.
Für Sie heißt das: Wenn ein Privatkunde bar zahlen will und Sie wissen, dass er die Rechnung absetzen möchte, sagen Sie es ihm vorher. Er verliert sonst bis zu 1.200 Euro, und die Diskussion darüber landet bei Ihnen und nicht beim Finanzamt.
Bei Kartenzahlung landet das Geld ebenfalls auf Ihrem Konto; entscheidend ist, dass der Kunde die Zahlung über seinen Kontoauszug nachweisen kann.
Die Pflichtangaben – und der Satz, den fast alle vergessen
Unabhängig von der Steuerermäßigung braucht jede Rechnung die Angaben aus § 14 Abs. 4 UStG: Ihr Name und Ihre Anschrift, Name und Anschrift des Kunden, Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, das Rechnungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, der Zeitpunkt der Leistung sowie der Nettobetrag getrennt nach Steuersätzen und der Steuerbetrag dazu. Die vollständige Liste mit Erklärungen steht in Rechnung schreiben: Der ultimative Leitfaden. Bis 250 Euro brutto reicht eine Kleinbetragsrechnung mit weniger Angaben.
Eine Pflichtangabe kommt bei Privatkunden dazu und fehlt auf den meisten Handwerkerrechnungen: der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht. Wenn Sie an einer Immobilie arbeiten – Wohnung, Haus, Grundstück, Garten – muss der Privatkunde die Rechnung zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG), und Sie müssen ihn in der Rechnung darauf hinweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG). Ein Satz genügt, siehe Muster oben.
Für den Kunden ist das keine Formalie: Wer die Unterlage nicht zwei Jahre aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann (§ 26a Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 UStG).
Bis wann muss die Rechnung geschrieben sein?
Sechs Monate nach Ausführung der Leistung – und diese Frist gilt bei Bauleistungen ausdrücklich auch gegenüber Privatkunden. Der Gesetzestext nennt „eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück" (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG). Das trifft praktisch jedes Handwerk am Bau: Malerarbeiten, Fliesen, Heizung, Elektro, Dach, Fenster, Garten- und Landschaftsbau.
Wer die Frist reißen lässt, riskiert eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 UStG). In der Praxis passiert das selten aus Absicht, sondern weil die Rechnung nach einem Streit über Mängel liegen bleibt. Der bessere Weg ist, trotzdem abzurechnen und die strittigen Punkte getrennt zu klären.
Bei großen Aufträgen, die sich über Monate ziehen, arbeiten Sie besser mit Abschlägen, statt am Ende alles auf einmal zu stellen – wie das ohne doppelte Umsatzsteuer geht, steht in Abschlagsrechnung, Teilrechnung, Schlussrechnung.
Wann es nicht funktioniert: Neubau
Die Steuerermäßigung gilt nur für einen bestehenden Haushalt. Alles, was zur Errichtung eines Gebäudes bis zu dessen Fertigstellung gehört, fällt heraus. Ein Bad in einem 30 Jahre alten Haus zu sanieren zählt; dasselbe Bad im Rohbau einzubauen nicht.
Sagen Sie das einem Bauherrn ruhig vorher. Er wird die Zahl sonst in seiner Steuererklärung eintragen, gestrichen bekommen und sich bei Ihnen melden. Die Trennung von Lohn und Material schadet trotzdem nicht – spätestens bei der ersten Reparatur nach dem Einzug zählt sie wieder.
Ein anderer Fall ist der gewerbliche Kunde: Der setzt die komplette Rechnung als Betriebsausgabe an und braucht die Aufteilung nicht. Wenn Sie eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer abrechnen, gilt außerdem eine ganz andere Regel, nämlich die Umkehr der Steuerschuld – erklärt in § 13b UStG Bauleistungen.
Rechnung schon raus und der Lohnanteil fehlt?
Kein Drama. Sie dürfen eine Rechnung berichtigen, auch Monate später. Sie stornieren die alte nicht, sondern stellen ein Berichtigungsdokument aus, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnungsnummer bezieht und die fehlende Angabe ergänzt. Der Kunde legt beides zusammen vor. Wie das formal aussieht, steht in Rechnung korrigieren.
Wichtig ist nur der Zeitpunkt aus Sicht des Kunden: Er braucht die korrigierte Rechnung, bevor er seine Steuererklärung abgibt – oder er muss den Bescheid ändern lassen, was Arbeit macht und nicht immer klappt.
Wer überwiegend für Privatleute arbeitet, hinterlegt die Arbeitskosten-Zeile und den Aufbewahrungshinweis am besten einmal in der Rechnungsvorlage – in office1.cloud genauso wie in einer Word-Datei. Dann steht beides auf jeder Rechnung, und niemand muss daran denken.
Am Ende ist es eine Zeile Text, die über ein paar hundert Euro beim Kunden entscheidet – und darüber, ob er Sie weiterempfiehlt oder im Februar anruft, weil das Finanzamt seine Handwerkerkosten gestrichen hat.
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