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SEPA-Lastschriftmandat: Vorlage, Pflichtangaben und Einzug bei Kunden

Jeden Monat 40 Rechnungen hinterherlaufen? Mit Lastschrift kommt das Geld von selbst. Was Sie dafür brauchen, was ins Mandat muss und was der Kunde zurückholen kann.

SEPA-Lastschriftmandat: Vorlage, Pflichtangaben und Einzug bei Kunden

Um Rechnungen bei Ihren Kunden per Lastschrift einzuziehen, brauchen Sie vier Dinge: eine Gläubiger-Identifikationsnummer von der Deutschen Bundesbank (online, kostenlos), eine Vereinbarung mit Ihrer eigenen Bank über den Lastschrifteinzug, von jedem Kunden ein unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat und vor jedem Einzug eine Ankündigung mit Betrag und Datum. Das Mandat können Sie mit dem Mustertext weiter unten selbst aufsetzen. Rechnen Sie mit einer Sache: Ihr Kunde kann eine Basislastschrift acht Wochen lang ohne Begründung zurückholen. Das Geld ist also erst nach zwei Monaten wirklich Ihres.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Was Ihre Bank konkret verlangt, steht in Ihrer Inkassovereinbarung – die geht vor.

Inhaltsverzeichnis

  1. Lohnt sich Lastschrift für meinen Betrieb?
  2. Was Sie brauchen, bevor der erste Einzug läuft
  3. Gläubiger-ID beantragen: so geht es
  4. Basislastschrift oder Firmenlastschrift?
  5. Was ins Mandat muss – mit Mustertext
  6. Unterschrift auf Papier, per E-Mail oder online?
  7. Die Mandatsreferenz: eine Nummer je Kunde
  8. Vorabankündigung: der Kunde muss es vorher wissen
  9. Einreichen bei der Bank: Fristen und Fälligkeit
  10. Rücklastschrift: was passiert und was Sie berechnen dürfen
  11. Wie lange gilt ein Mandat, wie lange heben Sie es auf?
  12. Häufige Fragen

Lohnt sich Lastschrift für meinen Betrieb?

Wenn Sie denselben Kunden regelmäßig Rechnungen stellen, spart Lastschrift Ihnen das Mahnen. Wenn Sie einem Kunden einmal einen großen Betrag berechnen, bringt sie wenig und birgt ein Risiko.

Der Grund liegt im Rückgaberecht. Bei einer Basislastschrift darf der Kunde das Geld acht Wochen lang ohne Angabe von Gründen zurückholen (§ 675x BGB). Bei einem Wartungsvertrag über 49 Euro im Monat ist das verschmerzbar und passiert praktisch nie. Bei einer einmaligen Rechnung über 6.000 Euro ist es ein echtes Risiko, denn Sie haben die Leistung schon erbracht.

Lastschrift passt deshalb zu:

  • Abos, Wartungs- und Serviceverträgen, Mitgliedsbeiträgen, Kursgebühren, Mieten für Geräte oder Räume
  • Beträgen, die monatlich oder quartalsweise gleich bleiben oder in einem überschaubaren Rahmen schwanken
  • Kunden, die Sie kennen und mit denen Sie länger zusammenarbeiten

Lastschrift passt nicht zu einmaligen, hohen Rechnungen an neue Kunden. Dort sind Vorkasse oder Anzahlung der bessere Weg.

Ihre Rechnung ändert sich dabei kaum. Sie schreiben sie wie bisher, nur die Zahlungsbedingung lautet anders: statt „zahlbar bis" steht dort, dass Sie den Betrag zu einem bestimmten Datum einziehen. Genau dieses Datum braucht die Rechnung dann als konkretes Fälligkeitsdatum, weil sie damit zugleich die Ankündigung des Einzugs ist. Wer die Zahlungsbedingung einmal im Rechnungsprogramm hinterlegt, bekommt dieses Datum auf jedem Beleg automatisch ausgerechnet.

Was Sie brauchen, bevor der erste Einzug läuft

Bevor Sie den ersten Euro einziehen, müssen drei Dinge erledigt sein. Fehlt eins, lehnt Ihre Bank die Lastschrift ab.

WasWoherKostenDauer
Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID)Deutsche Bundesbank, nur onlinekostenlosStunden bis ein Geschäftstag
Inkassovereinbarung (Zulassung zum Lastschrifteinzug)Ihre eigene Bankje nach Bank, steht im PreisverzeichnisTermin oder Online-Antrag bei der Bank
SEPA-Lastschriftmandatvon jedem einzelnen Kundenkeineeine Unterschrift

Die Reihenfolge ist wichtig: Erst die Gläubiger-ID, denn die Bank will sie sehen, wenn sie Sie für das Verfahren zulässt. Die Bundesbank sagt das ausdrücklich: Mit der Gläubiger-ID ist „keine Zulassung zum Einzug von Lastschriften verbunden. Diese kann nur durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Antragstellers erfolgen". Zulassen heißt: Sie unterschreiben bei Ihrer Bank eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften, oft kurz Inkassovereinbarung genannt. Darin stehen Ihre Pflichten, die Gebühren und vor allem der Preis je Rücklastschrift.

Dazu brauchen Sie einen Weg, die Lastschriften einzureichen. Das geht bei den meisten Banken direkt im Onlinebanking für Geschäftskunden oder über eine Datei, die Ihre Software erzeugt. Fragen Sie beim Termin mit der Bank, welchen Weg sie anbietet.

Gläubiger-ID beantragen: so geht es

Die Gläubiger-ID beantragen Sie in wenigen Minuten selbst bei der Bundesbank. Sie kostet nichts, und Sie brauchen dafür niemanden, der Ihnen hilft.

Der Antrag läuft ausschließlich online über das Portal der Deutschen Bundesbank unter extranet.bundesbank.de/scp/. Per Post oder Telefon geht es nicht. Nach dem Antrag bekommen Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink, laut Bundesbank „erst nach einigen Stunden bzw. je nach Zeitpunkt der Antragstellung erst am nächsten Geschäftstag". Klicken Sie den Link innerhalb von zehn Kalendertagen, sonst löscht die Bundesbank den Antrag.

Zwei Dinge sollten Sie wissen:

  • Es gibt Ihre Nummer nur einmal. Jedes Unternehmen, jede Person bekommt genau eine Gläubiger-ID. Wer mehrere Geschäftsbereiche trennen will, nutzt dafür die drei frei wählbaren Stellen in der Mitte der Nummer, nicht eine zweite ID.
  • Zahlen Sie nichts dafür. Die Bundesbank warnt seit Januar 2026 vor Internetseiten privater Anbieter, die den Antrag gegen Gebühr „übernehmen". Die Nummer ist bei der Bundesbank selbst kostenlos.

So sieht eine deutsche Gläubiger-ID aus: DE98ZZZ09999999999 (Beispiel der Bundesbank). 18 Stellen: DE als Länderkennung, zwei Prüfziffern, dann ZZZ als Geschäftsbereichskennung, die Sie später selbst ändern dürfen, und elf Stellen als Ihr Kennzeichen.

Basislastschrift oder Firmenlastschrift?

Für Privatkunden gibt es nur die Basislastschrift. Für Geschäftskunden können Sie zusätzlich die Firmenlastschrift nutzen, bei der der Kunde das Geld nicht zurückholen kann. Der Preis dafür: Ihr Kunde muss das Mandat auch bei seiner Bank hinterlegen, sonst wird die Lastschrift abgelehnt.

SEPA-Basislastschrift (CORE)SEPA-Firmenlastschrift (B2B)
Erlaubt gegenüberallen Kunden, auch Privatpersonennur Kunden, die keine Verbraucher sind
Kunde kann Geld zurückholenja, acht Wochen ohne Begründungnein, bei erteiltem Mandat nicht
Ohne gültiges Mandat13 Monate Rückgabe möglich13 Monate Rückgabe möglich
Kunde muss das Mandat seiner Bank meldenneinja, vor dem ersten Einzug
Rückgabe durch die Bank des Kunden bei fehlender Deckungbis fünf Geschäftstage nach Fälligkeitbis drei Geschäftstage nach Fälligkeit
Für kleine Betriebe sinnvollStandardfallnur bei wenigen, größeren Geschäftskunden

Die Firmenlastschrift klingt verlockend, weil das Geld sicher ist. In der Praxis scheitert sie oft daran, dass der Kunde den zweiten Schritt vergisst: Er muss seiner Bank bestätigen, dass er Ihnen ein Firmenlastschriftmandat erteilt hat, und ihr die Mandatsdaten geben. Tut er das nicht, weist seine Bank die erste Lastschrift zurück. Für zehn Geschäftskunden mit festen Verträgen kann sich das lohnen. Für einen bunten Kundenstamm ist die Basislastschrift der Weg mit weniger Reibung.

Rechtlich beruht der Unterschied auf § 675e Abs. 4 BGB: Mit Kunden, die keine Verbraucher sind, dürfen Sie das Rückgaberecht ausschließen. Mit Privatpersonen dürfen Sie das nicht.

Was ins Mandat muss – mit Mustertext

Ein Mandat ist ein Blatt mit zwei Erklärungen des Kunden und ein paar Pflichtangaben. Sie können es selbst gestalten, solange der Inhalt stimmt. Die Überschrift muss das Wort „SEPA" enthalten.

Das Mandat enthält zwei Erklärungen: Der Kunde ermächtigt Sie, Geld von seinem Konto einzuziehen, und er weist seine Bank an, diese Lastschriften einzulösen. Beides steht im Mustertext der Deutschen Kreditwirtschaft, den die Banken in ihren Inkassovereinbarungen vorgeben.

Pflichtangaben im Mandat:

  • Überschrift „SEPA-Lastschriftmandat"
  • Ihr Name und Ihre Anschrift als Zahlungsempfänger
  • Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer
  • Die Mandatsreferenz (oder der Hinweis, dass Sie sie dem Kunden nachträglich mitteilen)
  • Name des Kunden als Kontoinhaber, seine IBAN
  • Angabe, ob das Mandat für wiederkehrende Zahlungen oder eine einmalige Zahlung gilt
  • Ort, Datum und Unterschrift des Kunden

Mustertext für wiederkehrende Zahlungen (Basislastschrift):

SEPA-Lastschriftmandat

Zahlungsempfänger: [Ihr Firmenname, Straße, PLZ Ort]
Gläubiger-Identifikationsnummer: [DE00ZZZ00000000000]
Mandatsreferenz: [wird separat mitgeteilt / Ihre Nummer]

Ich ermächtige (Wir ermächtigen) [Ihr Firmenname], Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von [Ihr Firmenname] auf mein (unser) Konto gezogenen Lastschriften einzulösen.

Hinweis: Ich kann (Wir können) innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unserem) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

Zahlungsart: wiederkehrende Zahlung

Kontoinhaber: [Vorname Nachname / Firma]
IBAN: [DE __ ____ ____ ____ ____ __]

[Ort, Datum] [Unterschrift des Kontoinhabers]

Für eine einmalige Lastschrift ersetzen Sie im ersten Satz „Zahlungen" durch „einmalig eine Zahlung" und tragen bei Zahlungsart „einmalige Zahlung" ein.

Bei einer Firmenlastschrift lautet der Hinweis anders. Statt der acht Wochen steht dort, dass das Mandat nur dem Einzug von Konten von Unternehmen dient, der Kunde nach der Einlösung keine Erstattung verlangen kann und er seine Bank bis zum Fälligkeitstag anweisen darf, die Lastschrift nicht einzulösen. Den genauen Wortlaut gibt Ihre Bank vor.

Zwei Regeln zur Sprache: Das Mandat muss in einer Sprache stehen, die der Kunde versteht oder die Ihre Vertragssprache ist. Für Kunden im Ausland, mit denen Sie auf Englisch verhandeln, nehmen Sie ein englisches Mandat.

Unterschrift auf Papier, per E-Mail oder online?

Rechtlich dürfen Sie das Mandat auch online einholen. Ob Ihre Bank das akzeptiert, entscheidet sie allein, und im Streitfall müssen Sie beweisen, dass der Kunde das Mandat wirklich erteilt hat. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt auf Papier unterschreiben.

Die Bundesbank formuliert es so: In Deutschland gibt es „keine besonderen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Erteilung von Lastschriftmandaten", Mandate können „grundsätzlich auch im Internet erteilt werden". Die Erteilung richtet sich „allein nach den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere nach der Inkassovereinbarung" mit Ihrer Bank. Und: Sie tragen „die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Zahler autorisierten Mandats".

Das heißt für den Alltag:

  • Papier mit Unterschrift ist der Standard, den die Muster-Inkassovereinbarung der Kreditwirtschaft verlangt („schriftlich und vom Zahlungspflichtigen unterzeichnet"). Eingescannt reicht zum Aufbewahren, das Original brauchen Sie nicht in der Schublade.
  • Online oder per Klick geht nur, wenn Ihre Bank es in der Inkassovereinbarung zulässt. Fragen Sie das beim Termin ausdrücklich. Ohne diese Zusage riskieren Sie, dass die Bank ein Mandat bei einer Rückfrage nicht anerkennt.
  • Eine E-Mail mit „ja, zieht ein" ist kein Mandat. Es fehlen die Pflichtangaben und die Unterschrift.

Bestreitet ein Kunde, das Mandat erteilt zu haben, fragt Ihre Bank es bei Ihnen an. Die Muster-Inkassovereinbarung gibt Ihnen dafür sieben Geschäftstage. Können Sie es nicht vorlegen, gilt die Lastschrift als nicht autorisiert, und der Kunde kann sie 13 Monate lang zurückholen.

Die Mandatsreferenz: eine Nummer je Kunde

Jedes Mandat bekommt von Ihnen eine eigene Nummer, die Mandatsreferenz. Sie darf bis zu 35 Zeichen lang sein, Buchstaben und Ziffern, und darf nur einmal vergeben werden. Am einfachsten nehmen Sie Ihre Kundennummer, bei mehreren Mandaten je Kunde mit einer laufenden Zahl dahinter.

Die Mandatsreferenz und Ihre Gläubiger-ID zusammen kennzeichnen das Mandat eindeutig. Beides taucht später auf dem Kontoauszug Ihres Kunden auf und bei jeder Lastschrift, die Sie einreichen. Sie dürfen die Referenz schon ins Mandat schreiben oder dem Kunden nachträglich mitteilen, etwa mit der ersten Rechnung.

Vergeben Sie die Referenz nie doppelt und ändern Sie sie nicht nachträglich. Ihre Bank und die Bank des Kunden erkennen daran, ob eine Lastschrift zu einem bekannten Mandat gehört.

Vorabankündigung: der Kunde muss es vorher wissen

Bevor Sie einziehen, muss der Kunde wissen, wann Sie welchen Betrag abbuchen. Die Regelfrist sind 14 Kalendertage vor der Fälligkeit. Sie dürfen mit dem Kunden eine kürzere Frist vereinbaren, und Sie dürfen die Ankündigung einfach auf die Rechnung schreiben.

Diese Ankündigung heißt Vorabankündigung oder Pre-Notification. Sie braucht laut Bundesbank zwei Angaben: „das Fälligkeitsdatum und den genauen Betrag". Jede Mitteilung ist dafür geeignet, „z. B. Rechnung, Police, Vertrag". Ein eigener Brief ist nicht nötig.

Ein Satz auf der Rechnung reicht:

Den Betrag von 149,00 Euro ziehen wir am 15. Oktober 2026 per SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto ein (Gläubiger-ID DE00ZZZ00000000000, Mandatsreferenz K-1234).

Gläubiger-ID und Mandatsreferenz sind in der Ankündigung keine Pflicht, aber üblich und hilfreich, weil der Kunde die Abbuchung auf seinem Kontoauszug daran wiedererkennt.

Die 14 Tage dürfen Sie verkürzen, wenn Sie das mit dem Kunden vereinbaren, etwa im Mandat oder im Vertrag. Die Regelwerke nennen keine Untergrenze, sie sagen nur: eine „andere Frist" ist möglich. Üblich ist ein Satz wie „Die Frist für die Vorabankündigung wird auf drei Tage verkürzt". Ohne Vereinbarung gelten die 14 Tage.

Für feste Beträge, die immer gleich sind, geht es noch einfacher: Bei wiederkehrenden Lastschriften „mit gleichen bzw. feststehenden Lastschriftbeträgen" genügt eine einmalige Unterrichtung vor dem ersten Einzug mit allen Fälligkeitsterminen. Ein Wartungsvertrag über 49 Euro am 1. jeden Monats braucht also nur einmal eine Ankündigung, nicht zwölf.

Einreichen bei der Bank: Fristen und Fälligkeit

Die Lastschrift muss spätestens einen Geschäftstag vor dem Fälligkeitstag bei der Bank des Kunden sein. Ihre eigene Bank braucht dafür Vorlauf und nennt Ihnen in der Inkassovereinbarung eine Uhrzeit. Reichen Sie also zwei Geschäftstage vor der Fälligkeit ein, dann sind Sie sicher.

Seit dem 21. November 2016 gilt europaweit dieselbe Frist für alle Lastschriften: ein Geschäftstag vor Fälligkeit, ob erste oder wiederkehrende Lastschrift, ob Basis- oder Firmenlastschrift. Die früheren Fristen von fünf und zwei Tagen sind laut Bundesbank „entfallen". Früher als 14 Kalendertage vor dem Fälligkeitstag dürfen Sie eine Lastschrift nicht einreichen.

Was Sie beim Einreichen angeben:

AngabeWoher
IBAN und Name des Kundenaus dem Mandat
Betragaus der Rechnung
Fälligkeitsdatumdas Datum aus Ihrer Vorabankündigung
Gläubiger-IDvon der Bundesbank
MandatsreferenzIhre Nummer für dieses Mandat
Datum der Mandatsunterschriftaus dem Mandat
Erste, wiederkehrende, letzte oder einmalige Lastschriftje nach Stand des Mandats
VerwendungszweckRechnungsnummer, damit der Kunde zuordnen kann

Das Fälligkeitsdatum ist der Tag, an dem das Konto des Kunden belastet wird. Fällt es auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt Ihre Bank es auf den nächsten Geschäftstag. Das Geld liegt in der Regel am selben Tag auf Ihrem Konto, allerdings unter Vorbehalt: Kommt die Lastschrift zurück, bucht die Bank die Gutschrift wieder ab.

Rücklastschrift: was passiert und was Sie berechnen dürfen

Kommt eine Lastschrift zurück, zieht Ihre Bank das Geld wieder von Ihrem Konto ab und berechnet Ihnen eine Gebühr. Die Bankgebühr dürfen Sie dem Kunden als Schaden weiterberechnen, wenn er die Rückgabe verursacht hat. Eine zusätzliche „Bearbeitungspauschale" für Ihre eigene Arbeit dürfen Sie nicht verlangen.

Die häufigsten Gründe für eine Rücklastschrift:

  • Das Konto des Kunden hat keine Deckung.
  • Der Kunde widerspricht bei seiner Bank oder holt das Geld innerhalb der acht Wochen zurück.
  • Das Konto ist aufgelöst oder die IBAN stimmt nicht.
  • Das Konto lässt keine Lastschriften zu.
  • Es liegt kein gültiges Mandat vor (Rückgabegrund „no valid mandate").

Die Bank des Kunden darf eine Basislastschrift bis zu fünf Geschäftstage nach der Belastung zurückgeben, eine Firmenlastschrift bis zu drei. Hinzu kommt bei der Basislastschrift das Rückholrecht des Kunden von acht Wochen. Danach ist das Geld sicher, sofern ein gültiges Mandat vorliegt.

Was Sie dem Kunden berechnen dürfen: Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass eine Pauschale von 50 Euro je Rücklastschrift in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Xa ZR 40/08). Der Grund: Ersatz gibt es nur für den Schaden, der durch die Rücklastschrift entsteht, also die Gebühr, die Ihre Bank Ihnen berechnet. Ihre eigene Arbeitszeit für das Nachfassen ist kein Schaden, sondern Aufwand zur Abwicklung des Vertrags. Wer keine Deckung vorhält, „kann der Gläubiger den ihm hieraus entstehenden Schaden ersetzt verlangen", nicht mehr. Schreiben Sie in Ihre AGB deshalb keine feste Pauschale, sondern berechnen Sie die tatsächliche Bankgebühr mit Beleg.

Kommt eine Lastschrift mit dem Grund „no valid mandate" zurück, dürfen Sie auf dieses Mandat keine weitere Lastschrift ziehen. Klären Sie den Fall mit dem Kunden und holen Sie ein neues Mandat ein.

Nach einer Rücklastschrift ist die Rechnung offen wie jede andere. Wie Sie dann vorgehen, steht im Beitrag Kunde zahlt nicht: was tun.

Wie lange gilt ein Mandat, wie lange heben Sie es auf?

Ein Mandat gilt unbegrenzt, solange Sie es nutzen. Liegen zwischen zwei Lastschriften mehr als 36 Monate, erlischt es, und Sie brauchen ein neues. Aufbewahren müssen Sie das Mandat mindestens 14 Monate nach der letzten Lastschrift, dazu nach den allgemeinen Aufbewahrungsfristen für Geschäftsunterlagen.

Die 36 Monate zählen ab der letzten eingereichten Lastschrift, auch wenn die zurückkam. Die Banken prüfen das nicht, es ist Ihre Pflicht. Ein Kunde, der drei Jahre pausiert hat, bekommt vor dem nächsten Einzug ein neues Mandat vorgelegt.

Bei der Aufbewahrung gelten zwei Fristen nebeneinander. Die Muster-Inkassovereinbarung verlangt, das Mandat nach dem Erlöschen „noch für einen Zeitraum von mindestens 14 Monaten, gerechnet vom Einreichungsdatum der letzten eingezogenen Lastschrift" aufzubewahren. Das deckt die 13 Monate ab, in denen der Kunde eine Lastschrift ohne Mandat zurückholen könnte. Daneben gelten die Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB und § 147 AO für Geschäftsunterlagen. Als was das Mandat dort einzuordnen ist, legt keine offizielle Stelle fest. Wer es zusammen mit den Rechnungen des Kunden aufbewahrt, ist auf der sicheren Seite. Ein Scan reicht, das Original muss laut Bundesbank nicht aufbewahrt werden.

Kündigt der Kunde das Mandat, darf er das jederzeit bei Ihnen oder bei seiner Bank. Ab dann ziehen Sie nichts mehr ein. Schreiben Sie ihm die noch offenen Rechnungen mit normalem Zahlungsziel.

Häufige Fragen

Kann ich als Privatperson oder Verein Lastschriften einziehen?

Ja. Die Bundesbank vergibt die Gläubiger-ID auch an natürliche Personen und Personenvereinigungen mit Sitz in Deutschland. Vereine ziehen Mitgliedsbeiträge so seit Jahren ein. Der Weg ist derselbe wie für Firmen: Gläubiger-ID, Inkassovereinbarung mit der Bank, Mandat je Mitglied.

Was passiert, wenn ich vergesse, den Einzug anzukündigen?

Der Einzug ist deshalb nicht ungültig, aber Sie verletzen Ihre Pflicht aus der Inkassovereinbarung, und der Kunde hat einen Grund mehr, das Geld zurückzuholen. Die Ankündigung kostet nichts, wenn sie auf der Rechnung steht. Machen Sie sie zur Gewohnheit.

Muss ich die Umstellung von Rechnung auf Lastschrift mit jedem Kunden neu vereinbaren?

Ja, jeder Kunde muss ein Mandat unterschreiben. Eine Klausel in Ihren AGB ersetzt das nicht. Am einfachsten legen Sie das Mandat dem Vertrag oder der ersten Rechnung bei und bieten weiter Überweisung an, bis es zurück ist.

Kann ich auch von Kunden im Ausland einziehen?

Ja, innerhalb des SEPA-Raums. Dazu gehören alle EU-Länder und einige weitere, etwa die Schweiz und Norwegen. Das Mandat muss dann in einer Sprache stehen, die der Kunde versteht; im Zweifel auf Englisch.

Ändert sich bei Umsatzsteuer oder Buchhaltung etwas?

Nein. Die Rechnung schreiben Sie wie bisher mit allen Pflichtangaben, die Lastschrift ist nur ein anderer Weg, wie das Geld zu Ihnen kommt. Der Zahlungseingang wird gebucht wie eine Überweisung. Kommt eine Lastschrift zurück, buchen Sie den Rückfluss und die Bankgebühr als eigene Vorgänge.

Gilt die Empfängerüberprüfung seit Oktober 2025 auch für Lastschriften?

Nein. Die Prüfung, ob Name und IBAN zusammenpassen, gilt seit dem 9. Oktober 2025 für Überweisungen und Echtzeitüberweisungen. Lastschriften sind nicht betroffen.

Ändert sich 2026 etwas an den Regeln?

Nichts, was Sie im Alltag merken. Die aktuellen Regelwerke gelten seit dem 5. Oktober 2025. Die nächste Fassung erscheint im November 2026 und gilt erst ab November 2027. Darin wird unter anderem diskutiert, ob Lastschriften künftig noch am Fälligkeitstag selbst eingereicht werden dürfen. Beschlossen ist das nicht.

Wer regelmäßig einzieht, braucht vor allem den Überblick, welche Rechnung zu welchem Einzug gehört und was zurückkam. Easy Invoice kostenlos testen – Zahlungsbedingungen liegen dort als Vorlage bereit, das Fälligkeitsdatum steht als Datum auf dem Beleg.

Quellen

Über den Autor

Charles Imilkowski

Softwareentwickler · PepperTools

Charles Imilkowski entwickelt und vertreibt seit 2014 mit seinem Unternehmen PepperTools eigene Software für Rechnungen und Buchhaltung. Daneben arbeitet er seit 2004 als Softwareentwickler, heute für mittelständische Unternehmen, und realisiert Schnittstellen zwischen ERP-Systemen wie SAP und Buchhaltungslösungen wie DATEV.

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