Bei einem Geschäftskunden dürfen Sie 10,52 Prozent Zinsen im Jahr auf den offenen Betrag fordern, bei einem Privatkunden 6,52 Prozent. Die Formel lautet: Rechnungsbetrag × Zinssatz ÷ 100 × Verzugstage ÷ 365. Eine Rechnung über 4.800 Euro, die ein Geschäftskunde 30 Tage zu spät zahlt, bringt Ihnen 41,50 Euro. Sie müssen die Zinsen nicht vereinbaren und nicht ankündigen — der Anspruch entsteht von selbst, sobald der Kunde in Verzug ist. Fordern müssen Sie ihn aber selbst, von allein zahlt niemand.
Die beiden Sätze gelten bis mindestens zum 31. Dezember 2026. Sie hängen am Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, der sich nur am 1. Januar und am 1. Juli ändern kann.
Wenn Sie den Betrag nur ausrechnen wollen, brauchen Sie diesen Beitrag nicht: Der Verzugszinsrechner macht das mit vier Eingaben, auch über mehrere Halbjahre und mit Teilzahlungen.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Inhaltsverzeichnis
- Muss ich überhaupt etwas tun?
- Wie viel darf ich verlangen?
- Ab welchem Tag laufen die Zinsen?
- Die Formel, Schritt für Schritt
- Tabelle: Zinsen zum Ablesen
- Die 40 Euro, die zusätzlich drin sind
- Kommt auf die Zinsen noch Umsatzsteuer?
- Wohin schreibe ich den Zinsbetrag?
- Der Kunde zahlt nur einen Teil: was wird zuerst getilgt?
- Lohnt sich das überhaupt?
- Häufige Fragen
Muss ich überhaupt etwas tun?
Der Zinsanspruch entsteht ohne Ihr Zutun, das Geld kommt trotzdem nicht ohne Ihr Zutun. Sobald Ihr Kunde in Verzug ist, schuldet er Ihnen Zinsen — auch wenn davon in Ihrer Rechnung, in Ihren Geschäftsbedingungen und im Vertrag kein Wort steht. So steht es in § 288 Absatz 1 BGB: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen."
Sie müssen den Betrag aber ausrechnen und einfordern. Ein Kunde, der von sich aus Zinsen überweist, ist ein seltener Kunde.
Der umgekehrte Weg ist versperrt: Bei Geschäftskunden darf niemand den Zinsanspruch vorher vertraglich ausschließen, eine solche Klausel ist unwirksam (§ 288 Absatz 6 BGB). Wenn Sie regelmäßig mahnen, nimmt Ihnen ein Rechnungsprogramm mit Mahnwesen das Nachhalten der Fristen ab.
Wie viel darf ich verlangen?
Der Satz hängt allein davon ab, wer Ihr Kunde ist — nicht davon, wie hoch die Rechnung ist oder wie lange er schon schuldet.
| Ihr Kunde | Zinssatz im Jahr | Rechnung | Gesetz |
|---|---|---|---|
| Firma, Verein, Behörde, andere Selbstständige | 10,52 % | 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz | § 288 Abs. 2 BGB |
| Privatperson | 6,52 % | 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz | § 288 Abs. 1 BGB |
Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Die Deutsche Bundesbank setzt ihn zweimal im Jahr neu fest, zum 1. Januar und zum 1. Juli. Vorher lag er ein halbes Jahr lang bei 1,27 Prozent, die Sätze waren also 10,27 und 6,27 Prozent.
Zwei Stolperstellen stecken in dieser Tabelle.
„Prozentpunkte" ist nicht „Prozent". Neun Prozentpunkte über 1,52 Prozent sind 10,52 Prozent, nicht 1,66 Prozent. Der Basiszinssatz wird addiert, nicht multipliziert.
Der höhere Satz gilt nur für Entgeltforderungen unter Firmen. Sobald auf einer der beiden Seiten ein Verbraucher steht, gilt der niedrigere Satz von 6,52 Prozent. Maßgeblich ist, ob Ihr Kunde privat oder für seinen Betrieb gekauft hat. Der Elektriker, der eine Heizung für sein Wohnhaus bestellt, ist Privatkunde. Derselbe Elektriker, der Kabel für eine Baustelle bestellt, ist Geschäftskunde.
Läuft der Verzug über einen Stichtag hinweg, rechnen Sie in zwei Abschnitten: die Tage bis zum 31. Dezember mit dem alten Satz, die Tage ab dem 1. Januar mit dem neuen.
Ab welchem Tag laufen die Zinsen?
Gezählt wird ab dem Tag nach Verzugsbeginn — und Verzug beginnt später, als die meisten denken. Das Zahlungsziel allein reicht nicht.
Verzug tritt in einem dieser drei Fälle ein:
- Sie haben gemahnt. Der Kunde ist ab dem Zugang der Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB). Wie so eine Mahnung aussieht, steht in Mahnung schreiben: Vorlage, Fristen und was hineingehört.
- Sie haben ein festes Datum vereinbart. Steht auf der Rechnung „zahlbar bis 30. September 2026", ist der Kunde ab dem 1. Oktober in Verzug, ohne dass Sie etwas tun (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ein bloßes „zahlbar innerhalb von 14 Tagen" genügt dafür nicht sicher — mehr dazu in Zahlungsziel auf der Rechnung.
- Die 30-Tage-Regel greift. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist der Kunde in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB).
Bei Privatkunden hat die 30-Tage-Regel eine Bedingung: Sie greift nur, wenn Sie in der Rechnung auf diese Folge besonders hingewiesen haben. Ein Satz wie „Ohne Zahlung geraten Sie 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung in Verzug" gehört deshalb auf jede Rechnung an Privatleute. Fehlt er, müssen Sie mahnen.
Der Verzugstag selbst wird nicht mitgezählt. Das folgt aus § 187 Abs. 1 BGB: Fällt der Fristbeginn auf ein Ereignis, zählt dieser Tag nicht mit. Beginnt der Verzug am 1. Oktober, ist der 2. Oktober Ihr erster Zinstag. Die Zinsen laufen bis zu dem Tag, an dem das Geld bei Ihnen ankommt.
Die Formel, Schritt für Schritt
Vier Zahlen, eine Zeile Rechnung:
Zinsen = Rechnungsbetrag × Zinssatz ÷ 100 × Verzugstage ÷ 365
Beispiel. Sie haben einem Bauunternehmer 4.800 Euro in Rechnung gestellt, zahlbar bis 31. August 2026. Am 1. September beginnt der Verzug, gezahlt hat er am 1. Oktober.
| Schritt | Rechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Verzugstage zählen (2. bis 30. September, 1. Oktober) | 2.9. bis 1.10. | 30 Tage |
| Jahreszins auf den Betrag | 4.800 × 10,52 ÷ 100 | 504,96 Euro |
| Auf die Verzugstage herunterrechnen | 504,96 × 30 ÷ 365 | 41,50 Euro |
Wenn Sie lieber mit einem Tagessatz arbeiten: 4.800 Euro bringen als Geschäftsforderung 1,38 Euro am Tag. Diese Zahl können Sie beim Telefonat mit dem Kunden nennen, sie wirkt oft besser als der Zinssatz.
Ein Hinweis zur Genauigkeit. Das Gesetz nennt einen Jahreszinssatz und sagt nicht, wie ein Jahr in Tage zerlegt wird. Üblich ist die Rechnung mit den echten Kalendertagen, also 365 Tagen und im Schaltjahr 366. Manche rechnen kaufmännisch mit 360 Tagen, das ergibt einen leicht höheren Betrag: 5.000 Euro über 60 Tage sind 86,47 Euro mit 365 Tagen und 87,67 Euro mit 360. Der Unterschied liegt bei gut einem Prozent. Wer sich streiten will, findet hier einen Anlass — mit der 365-Tage-Rechnung sind Sie auf der sicheren Seite.
Tabelle: Zinsen zum Ablesen
Wenn Sie nur wissen wollen, ob sich der Aufwand lohnt, suchen Sie Ihren Betrag in der Zeile und die Verzugsdauer in der Spalte. Alle Werte in Euro, gerechnet mit den Sätzen seit dem 1. Juli 2026 und 365 Tagen.
Geschäftskunden, 10,52 Prozent:
| Offener Betrag | 14 Tage | 30 Tage | 60 Tage | 90 Tage |
|---|---|---|---|---|
| 500 Euro | 2,02 | 4,32 | 8,65 | 12,97 |
| 1.000 Euro | 4,04 | 8,65 | 17,29 | 25,94 |
| 2.500 Euro | 10,09 | 21,62 | 43,23 | 64,85 |
| 5.000 Euro | 20,18 | 43,23 | 86,47 | 129,70 |
| 10.000 Euro | 40,35 | 86,47 | 172,93 | 259,40 |
Privatkunden, 6,52 Prozent:
| Offener Betrag | 14 Tage | 30 Tage | 60 Tage | 90 Tage |
|---|---|---|---|---|
| 500 Euro | 1,25 | 2,68 | 5,36 | 8,04 |
| 1.000 Euro | 2,50 | 5,36 | 10,72 | 16,08 |
| 2.500 Euro | 6,25 | 13,40 | 26,79 | 40,19 |
| 5.000 Euro | 12,50 | 26,79 | 53,59 | 80,38 |
| 10.000 Euro | 25,01 | 53,59 | 107,18 | 160,77 |
Liegt Ihr Betrag zwischen zwei Zeilen, rechnen Sie anteilig. 3.000 Euro über 30 Tage sind das 1,2-fache der 2.500-Euro-Zeile, also rund 25,94 Euro. Genauer geht es mit dem Verzugszinsrechner, dort geben Sie Ihre eigenen Zahlen und Daten ein.
Die 40 Euro, die zusätzlich drin sind
Bei einem Geschäftskunden kommen zu den Zinsen 40 Euro dazu, ohne dass Sie irgendetwas nachweisen müssen. Bei Privatkunden gibt es sie nicht.
Grundlage ist § 288 Absatz 5 BGB. Die Pauschale steht Ihnen einmal je verspäteter Zahlung zu, also auch je verspäteter Abschlagszahlung. Bei einer Rechnung über 1.000 Euro, die ein Geschäftskunde 30 Tage zu spät zahlt, stehen damit 48,65 Euro auf Ihrer Seite: 8,65 Euro Zinsen und 40 Euro Pauschale.
Ein Haken steckt im letzten Satz der Vorschrift: Die 40 Euro werden auf Schadensersatz angerechnet, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet liegt. Schalten Sie später einen Anwalt ein und verlangen dessen Kosten ersetzt, gehen die 40 Euro davon ab. Sie bekommen sie also nicht zusätzlich zu den Anwaltskosten, sondern als ersten Teil davon.
Kommt auf die Zinsen noch Umsatzsteuer?
Nein. Auf Verzugszinsen und auf die 40-Euro-Pauschale schlagen Sie keine Umsatzsteuer auf, auch wenn die ursprüngliche Rechnung welche enthielt.
Der Grund: Zinsen sind kein Entgelt für eine Leistung, sondern Schadensersatz. Die Finanzverwaltung sagt das wörtlich im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 1.3 Absatz 6: „Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen (vgl. z. B. §§ 288, 291 BGB; § 353 HGB) sind als Schadensersatz zu behandeln." Wo keine Leistung ist, gibt es kein Entgelt und damit keine Umsatzsteuer.
Für Sie heißt das dreierlei: Der Zinsbetrag steht ohne Steuer da, er gehört nicht in Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung als Umsatz, und er ändert nichts an der Umsatzsteuer der ursprünglichen Rechnung. Diese bleibt unverändert, auch wenn der Kunde später zahlt. Wie die Voranmeldung sonst funktioniert, steht in Umsatzsteuervoranmeldung: Fristen und Grenzen.
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG ändert sich für Sie nichts — Sie weisen ohnehin keine Umsatzsteuer aus, und an der Einordnung als Schadensersatz ändert Ihr Status nichts.
Wohin schreibe ich den Zinsbetrag?
Am einfachsten setzen Sie die Zinsen als eigene Zeile in die Mahnung, nicht in eine neue Rechnung. Eine Rechnung wäre der falsche Beleg, weil Sie damit ein Entgelt für eine Leistung abrechnen — und genau das sind die Zinsen nicht.
So kann die Zeile aussehen:
Offener Rechnungsbetrag (Rechnung 2026-0147 vom 12.08.2026) 4.800,00 Euro
Verzugszinsen 10,52 % für 30 Tage (02.09. bis 01.10.2026) 41,50 Euro
Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB 40,00 Euro
Gesamtbetrag 4.881,50 Euro
Schreiben Sie den Zeitraum und den Satz dazu. Zwei Gründe sprechen dafür: Der Kunde kann die Zahl nachrechnen und fragt seltener nach, und im Streitfall steht sofort fest, worauf sich der Betrag bezieht.
Zahlt der Kunde erst Wochen nach der Mahnung, laufen bis dahin weitere Zinsen auf. Die können Sie nachfordern. In der Praxis lohnt sich das selten, und viele verzichten stillschweigend auf die letzten Tage.
Der Kunde zahlt nur einen Teil: was wird zuerst getilgt?
Überweist Ihr Kunde weniger als die Gesamtforderung, gehen Kosten und Zinsen zuerst ab — der Rest geht auf die eigentliche Rechnung. Die Hauptforderung bleibt also länger offen, als der Kunde denkt, und die Zinsen laufen darauf weiter.
So steht es in § 367 Absatz 1 BGB: „Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet."
Ein Beispiel. Sie fordern 4.800 Euro plus 41,50 Euro Zinsen plus 40 Euro Pauschale, zusammen 4.881,50 Euro. Der Kunde überweist 4.800 Euro und schreibt „Rechnung beglichen" dazu. Angerechnet werden zuerst die 40 Euro, dann die 41,50 Euro Zinsen. Auf die Hauptforderung entfallen nur 4.718,50 Euro, es bleiben 81,50 Euro offen — und darauf laufen weiter Zinsen.
Ihr Kunde kann eine andere Reihenfolge bestimmen. Dann dürfen Sie die Zahlung aber ablehnen (§ 367 Abs. 2 BGB). In der Praxis nimmt man das Geld und weist auf den Restbetrag hin.
Diese Rechnung von Hand zu machen, ist mühsam. Im Verzugszinsrechner tragen Sie jede Teilzahlung mit Datum ein, und er verteilt sie in der gesetzlichen Reihenfolge.
Lohnt sich das überhaupt?
Bei Beträgen unter 1.000 Euro sind die Zinsen selbst kaum der Rede wert, die 40-Euro-Pauschale dagegen schon. Genau das macht den Unterschied.
Rechnen Sie eine offene Rechnung über 800 Euro an einen Geschäftskunden durch, 30 Tage zu spät: 6,92 Euro Zinsen. Dafür schreibt niemand gern eine Mahnung. Mit der Pauschale sind es 46,92 Euro, und das deckt Ihren Aufwand.
Bei Privatkunden fällt die Pauschale weg. Dort tragen die Zinsen den Aufwand erst ab etwa 2.500 Euro und zwei Monaten Verzug.
Die häufigste Sorge ist eine andere: den Kunden zu verlieren. Die lässt sich nicht wegrechnen, aber einordnen. Ein Kunde, der pünktlich zahlt, sieht nie eine Zinszeile. Betroffen ist also nur, wer Sie ohnehin als Kreditgeber benutzt. Sie haben außerdem die Wahl, wie Sie es tun: Sie können den Zinsbetrag ausweisen und im selben Schreiben anbieten, bei Zahlung binnen einer Woche darauf zu verzichten. Damit steht die Zahl im Raum, ohne dass Sie sie kassieren müssen.
Die Wirkung liegt ohnehin weniger im Geld als in der Ansage. Ein Kunde, der auf der Mahnung eine Zinszeile sieht, versteht, dass Sie mitzählen. Wenn ein Kunde gar nicht mehr reagiert, hilft keine Zinszeile weiter — der Weg von dort steht in Kunde zahlt nicht: was tun?. Kann der Kunde nicht zahlen, ist eine Ratenzahlungsvereinbarung oft mehr wert als ein Zinsanspruch, den niemand begleicht.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Basiszinssatz 2026?
Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2026 lag er bei 1,27 Prozent, seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den Wert und ändert ihn nur zum 1. Januar und zum 1. Juli. Der nächste mögliche Wechsel ist der 1. Januar 2027.
Darf ich einen höheren Zinssatz vereinbaren?
Ja, Sie dürfen mit dem Kunden mehr vereinbaren; § 288 Abs. 1 BGB ist eine Untergrenze, keine Obergrenze. In Geschäftsbedingungen gegenüber Verbrauchern sind solche Klauseln allerdings eng begrenzt. Ohne Vereinbarung bleibt es bei 10,52 beziehungsweise 6,52 Prozent.
Verzugszinsen buchen: auf welches Konto?
Erhaltene Verzugszinsen sind bei Ihnen eine Einnahme, aber kein Umsatz. Sie laufen als sonstiger Zinsertrag, getrennt vom Rechnungsbetrag. Welches Konto Ihr Kontenrahmen dafür vorsieht, klären Sie mit Ihrer Steuerkanzlei — die Nummern unterscheiden sich je nach Kontenrahmen.
Kann sich mein Kunde weigern, die Zinsen zu zahlen?
Weigern kann er sich immer, im Recht ist er damit nicht. Zahlt er nur die Hauptforderung, bleibt der Zinsanspruch offen und Sie können ihn weiterverfolgen. Häufiger ist ein anderer Streit: Der Kunde bestreitet, dass er überhaupt in Verzug war. Deshalb lohnt es sich, den Zugang der Rechnung und der Mahnung belegen zu können.
Gibt es einen Rechner dafür?
Ja: den Verzugszinsrechner. Sie geben Betrag, Kundentyp und die beiden Daten ein und bekommen den Zinsbetrag, den Tagessatz und einen fertigen Textbaustein für die Mahnung. Er rechnet auch über den 1. Januar und den 1. Juli hinweg mit den jeweils gültigen Sätzen und verteilt Teilzahlungen nach § 367 BGB.
Ich habe schon gemahnt, ohne Zinsen zu erwähnen. Kann ich sie noch fordern?
Ja. Der Anspruch entsteht mit dem Verzug, nicht mit der Erwähnung in der Mahnung. Sie können ihn in der nächsten Mahnung oder in einem eigenen Schreiben geltend machen, rückwirkend ab dem ersten Verzugstag. Nur verzichten sollten Sie nicht ausdrücklich — ein „Ich verzichte auf Zinsen" ist bindend.
Wie lange kann ich die Zinsen noch fordern?
So lange, wie die Rechnung selbst noch durchsetzbar ist. Zinsen sind eine Nebenleistung und verjähren zusammen mit der Hauptforderung (§ 217 BGB), auch wenn für sie allein eine andere Frist gälte. Für normale Rechnungen gilt die regelmäßige Frist von drei Jahren (§ 195 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Ist die Rechnung verjährt, sind die Zinsen es auch.
Mein Kunde sitzt im Ausland. Gilt das auch?
Nicht automatisch. Die Sätze aus § 288 BGB sind deutsches Recht. Innerhalb der EU gibt es zwar Mindestvorgaben aus der Richtlinie zum Zahlungsverzug, die Umsetzung fällt aber je Land anders aus. Welches Recht auf Ihren Vertrag anzuwenden ist, hängt von der Vereinbarung und vom internationalen Privatrecht ab. Bei größeren Auslandsforderungen ist das eine Frage für eine Rechtsberatung.
Bekomme ich Zinsen auch auf eine Abschlagsrechnung?
Ja. Eine Abschlagsforderung ist eine Entgeltforderung wie jede andere, und die 40-Euro-Pauschale steht Ihnen laut § 288 Abs. 5 BGB ausdrücklich auch bei verspäteten Abschlagszahlungen zu. Was eine Abschlagsrechnung ist, steht in Abschlagsrechnung schreiben.
Quellen
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden — 5 Prozentpunkte (Abs. 1), 9 Prozentpunkte bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung (Abs. 2), 40-Euro-Pauschale (Abs. 5), Unwirksamkeit von Ausschlüssen (Abs. 6)
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners — Verzug durch Mahnung (Abs. 1), kalendermäßige Bestimmung (Abs. 2), 30-Tage-Regel und Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern (Abs. 3)
- § 187 BGB – Fristbeginn — der Tag des Ereignisses zählt nicht mit
- § 247 BGB – Basiszinssatz — Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli
- § 367 BGB – Anrechnung auf Zinsen und Kosten — Teilzahlungen tilgen zuerst Kosten, dann Zinsen, dann die Hauptforderung
- § 217 BGB – Verjährung von Nebenleistungen und § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist — Zinsen verjähren mit der Hauptforderung, Regelfrist drei Jahre
- Basiszinssatz nach § 247 BGB – Deutsche Bundesbank — 1,52 Prozent seit dem 1. Juli 2026, 1,27 Prozent ab 1. Januar 2026
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, konsolidierte Fassung – Bundesfinanzministerium — Abschnitt 1.3 Abs. 6: Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen sind als Schadensersatz zu behandeln
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