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Preisangabenverordnung: Rabatte und Streichpreise richtig angeben

Wer einen Rabatt bewirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nennen – und den Prozentwert davon rechnen. Was sonst noch am Preis stehen muss, wann die UVP erlaubt ist und wie eBay, Amazon und Shopify damit umgehen.

Preisangabenverordnung: Rabatte und Streichpreise richtig angeben

Wenn Sie einen Preis durchstreichen oder einen Rabatt in Prozent bewerben, darf der Vergleichspreis nur der niedrigste Preis sein, den Sie in den 30 Tagen davor selbst verlangt haben. Der Prozentwert muss von genau diesem Preis ausgehen, und die Angabe muss gut lesbar neben dem Aktionspreis stehen, nicht in einer Fußnote. Das gilt für jede Rabattaktion gegenüber Privatkunden, ob im Onlineshop, auf dem Marktplatz oder im Laden – am Black Friday genauso wie an jedem anderen Tag. Verstöße kosten eine Abmahnung, im Ordnungswidrigkeitsverfahren bis zu 25.000 Euro.

Inhalt

Für wen gilt die Preisangabenverordnung?

Für jeden, der Privatkunden etwas anbietet oder dafür wirbt. Ob Sie ein Ladengeschäft haben, einen eigenen Onlineshop oder über eBay verkaufen, spielt keine Rolle. Sobald ein Verbraucher Ihren Preis sehen kann, gilt die Verordnung.

Nicht gemeint sind Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten. § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt „die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern". Ein reiner Großhandelsshop mit Zugangsprüfung fällt heraus. Ein Shop, der beide bedient, fällt hinein – für die Verbraucher gelten die Pflichten dann auf jeder Seite, die sie sehen.

Die 30-Tage-Regel für Rabatte hat eine zweite Grenze: Sie gilt nur für Waren. Wer eine Dienstleistung günstiger anbietet, etwa eine Reparatur oder einen Kurs, muss den alten Preis nicht nach dieser Regel nennen. Irreführen darf er trotzdem nicht; das verbietet das Wettbewerbsrecht unabhängig von der Verordnung.

Ob Sie überhaupt als Unternehmer gelten, entscheidet nicht die Verordnung, sondern Ihr Auftreten am Markt. Wo die Grenze liegt, steht im Beitrag Ab wann bin ich gewerblich bei eBay und Co.?.

Für die Rechnung nach dem Kauf gilt die Verordnung nicht mehr, dort zählt das Umsatzsteuergesetz. Mit einem Rechnungsprogramm stellen Sie den beworbenen Aktionspreis dann so in Rechnung, wie der Kunde ihn gesehen hat. Welche Angaben auf der Rechnung Pflicht sind, steht im Beitrag Rechnung schreiben.

Was muss immer am Preis stehen?

Drei Angaben, unabhängig von jedem Rabatt. Wer sie weglässt, verstößt schon vor der ersten Aktion gegen die Verordnung.

AngabeWas Sie tun müssenWo es steht
GesamtpreisDen Preis nennen, den der Kunde am Ende zahlt, einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Preisbestandteile. Wird der Preis aufgeschlüsselt, ist der Gesamtpreis hervorzuheben§ 3 PAngV
Hinweis auf Umsatzsteuer und VersandIm Onlineshop dazu sagen, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, und ob Versandkosten anfallen. Deren Höhe nennen, wenn sie sich vorab berechnen lässt§ 6 PAngV
GrundpreisBei Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zusätzlich den Preis je Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter angeben, „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar"§ 4 PAngV

Der Grundpreis ist der Punkt, den kleine Shops am häufigsten übersehen. Wer 250 Gramm Kaffee für 6,90 Euro verkauft, muss dazu „27,60 Euro/kg" schreiben. Wer eine Rolle Geschenkband mit zehn Metern verkauft, braucht den Meterpreis. Ausnahmen gibt es unter anderem für Packungen unter zehn Gramm oder zehn Milliliter, für Automaten und für Hofläden, Kioske und ähnliche kleine Verkaufsstellen mit persönlicher Bedienung.

Welchen Preis darf ich durchstreichen?

Nur den niedrigsten Preis, den Sie in den letzten 30 Tagen vor der Aktion selbst verlangt haben. Nicht den Preis von gestern, nicht den „normalen" Preis, nicht den Preis aus dem Katalog. § 11 Absatz 1 PAngV verlangt bei „jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat".

Ein Beispiel mit Zahlen, wie es in der Black Week ständig vorkommt:

ZeitraumIhr Preis für den PulloverWas daraus folgt
bis 31. Oktober59,90 Euroregulärer Preis
1. bis 20. November49,90 EuroHerbstaktion
21. bis 26. November59,90 Eurowieder regulär
ab 27. November (Black Friday)39,90 EuroStreichpreis muss 49,90 Euro sein, Rabatt 20 Prozent

Wer hier 59,90 Euro durchstreicht und „minus 33 Prozent" schreibt, verstößt gegen die Verordnung. Der niedrigste Preis der letzten 30 Tage waren 49,90 Euro, und davon sind 39,90 Euro nur 20 Prozent weniger.

Der Europäische Gerichtshof hat den zweiten Teil dieser Regel am 26. September 2024 klargestellt (Rechtssache C-330/23, Aldi Süd): Der beworbene Prozentwert muss sich auf den 30-Tage-Preis beziehen. Es genügt nicht, den 30-Tage-Preis irgendwo dazuzuschreiben und den Rabatt von einem höheren Preis zu rechnen.

Der Bundesgerichtshof hat am 9. Oktober 2025 die Form geregelt (Aktenzeichen I ZR 183/24): Die Angabe muss „in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise" erfolgen. Im entschiedenen Fall stand der Aktionspreis 4,44 Euro groß, ein Vergleichspreis 6,99 Euro klein mit „minus 36 Prozent", und der eigentliche 30-Tage-Preis nur in einer verwirrend formulierten Fußnote. Das reicht nicht.

So sieht eine Auszeichnung aus, die beide Urteile einhält:

Pullover Merino
39,90 €        −20 %
Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 49,90 €

Drei Dinge daran sind entscheidend: Der Vergleichspreis steht direkt beim Aktionspreis, er ist lesbar groß, und der Prozentwert stimmt zu ihm. Ob Sie den alten Preis durchstreichen oder als Satz nennen, ist Ihre Sache. Was nicht geht: ein Sternchen und die Erklärung am Seitenende.

Muss ich bei „20 % auf alles" jeden Preis ändern?

Nein, umschreiben müssen Sie die Preisschilder nicht. Aber die 30-Tage-Regel gilt für jedes einzelne Produkt trotzdem.

§ 9 Absatz 1 PAngV nimmt „nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemachte generelle Preisermäßigungen" von der Pflicht aus, für jede Ware einen neuen Gesamtpreis auszuweisen. Der Kunde darf die 20 Prozent selbst abziehen. Die Ausnahme reicht aber nur so weit: Der Preis, von dem er abzieht, muss für jede Ware der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein. Im Onlineshop heißt das, dass der Preis auf jeder Produktseite dieser 30-Tage-Preis ist oder er dort steht.

Daraus folgt die wichtigste Regel für die Planung einer Aktion: In den 30 Tagen vor dem Start keinen Preis anheben. Verboten ist die Erhöhung nicht, sie nützt nur nichts: Als Vergleichspreis zählt weiter der alte, niedrigere Preis. Wer am 1. November die Preise um 20 Prozent erhöht und am 27. November „20 % auf alles" verspricht, hat keinen Rabatt gegeben, sondern den alten Preis wiederhergestellt – und muss den alten Preis als Vergleich nennen. Genau diesen Fall soll die Verordnung verhindern, und genau dort setzen Abmahner an.

Wenn Sie Preise dauerhaft erhöhen wollen, tun Sie es nach der Aktion und mit Ankündigung. Wie Kunden das am besten aufnehmen, steht im Beitrag Preise erhöhen: So kommunizieren Sie Anpassungen richtig.

Ein Sonderfall ist erlaubt: Wenn Sie den Rabatt in einer laufenden Aktion Schritt für Schritt erhöhen, etwa 10 Prozent am Montag, 20 Prozent am Mittwoch, 30 Prozent am Freitag, dürfen Sie nach § 11 Absatz 2 PAngV während der ganzen Aktion den Preis von vor der Aktion als Vergleich nennen. Bedingung: Der Rabatt steigt ohne Unterbrechung an. Geht der Preis zwischendurch wieder hoch, beginnt die Rechnung von neuem.

Darf ich die UVP durchstreichen?

Ja, wenn der Kunde eindeutig erkennt, dass es die Empfehlung des Herstellers ist und nicht Ihr früherer Preis. Sobald die Darstellung wie ein Rabatt auf Ihren eigenen Preis wirkt, gilt die 30-Tage-Regel auch hier – und die UVP war dann der falsche Vergleichspreis.

Die Gerichte ziehen die Grenze derzeit unterschiedlich:

GerichtWas beworben wurdeErgebnis
Oberlandesgericht Köln, 15. Mai 2026 (6 U 92/25)Prospekt eines Discounters: Joghurt für 33 Cent, „minus 58 Prozent", gerechnet von der durchgestrichenen und deutlich als UVP bezeichneten Herstellerempfehlung von 79 CentKein Verstoß. Eine Preisermäßigung nach § 11 setzt einen früheren eigenen Preis voraus; die klar gekennzeichnete UVP ist ein Vergleich mit einem Dritten. Revision zugelassen, die Verbraucherzentrale hat sie angekündigt
Oberlandesgericht Düsseldorf, 18. Dezember 2025 (I-20 U 43/25)Prospekt „Deine Marken noch günstiger – bis zu −48 % sparen", Streichpreise auf jeder Kachel, das Wort „UVP" klein und im HintergrundVerstoß. Der Gesamteindruck ist eine Preissenkung des Händlers; dann muss der 30-Tage-Preis genannt werden. Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, nicht rechtskräftig

Beide Fälle liegen damit beim Bundesgerichtshof. Bis er entscheidet, ist die sichere Gestaltung diese: Die UVP steht ausgeschrieben oder als „UVP" in derselben Schriftgröße wie der Preis, ohne Prozentwert und ohne rote Farbe, und nicht neben echten Rabatten auf derselben Seite. Wer die UVP wie einen Rabatt aussehen lässt, wird an den Regeln für Rabatte gemessen.

Zwei Voraussetzungen gelten immer: Die UVP muss vom Hersteller tatsächlich ausgesprochen sein und noch gelten. Eine Empfehlung, die der Hersteller längst gesenkt hat, ist kein Vergleichspreis mehr, sondern ein Mondpreis.

Neue Ware, Rabattcodes, Treuerabatte: die Ausnahmen

Vier Fälle, in denen Sie keinen oder einen anderen Vergleichspreis brauchen:

FallWas gilt
Ware ist weniger als 30 Tage im SortimentMaßgeblich ist der niedrigste Preis seit dem ersten Tag des Angebots. Ein Einführungspreis ist erlaubt, die Ware darf aber nicht am Tag der Aktion erst mit einem hohen Preis „eingeführt" worden sein
Individueller RabattEin Code, den nur ein bestimmter Kunde bekommt, etwa zum Geburtstag oder nach einer Beschwerde, ist keine „Bekanntgabe einer Preisermäßigung" und fällt nach § 11 Absatz 4 heraus. Ein Code, der auf Ihrer Startseite oder in einem Newsletter an alle steht, ist dagegen nach überwiegender Auffassung eine öffentliche Aktion – die 30-Tage-Regel gilt. Ein Urteil dazu gibt es noch nicht
TreueprogrammPunkte oder Prozente, die Kunden über längere Zeit sammeln, sind kein beworbener Preisnachlass auf eine Ware
Schnell verderbliche WareWer Lebensmittel kurz vor dem Ablaufdatum günstiger abgibt und das kenntlich macht, braucht keinen 30-Tage-Preis

Nicht in dieser Liste steht die Aktion mit Bündelpreis („zwei zum Preis von einem"). Sie ist keine Preisermäßigung im Sinne des § 11, wenn Sie den Bündelpreis nicht mit durchgestrichenen Einzelpreisen bewerben. Sobald Sie „Sie sparen 29,90 Euro" dazuschreiben, rechnen Sie wieder mit einem Vergleichspreis, und der muss stimmen.

Streichpreise bei eBay, Amazon und Shopify

Die Plattform nimmt Ihnen die Verantwortung nicht ab. Verantwortlich für den Preis ist immer der, der verkauft. Was sich unterscheidet, ist die Technik:

eBay kennt zwei Arten von Vergleichspreisen und regelt beide in einem eigenen Grundsatz: die UVP des Herstellers und den „Bisher-Preis", also Ihren eigenen früheren Preis. Für den Bisher-Preis übernimmt eBay die 30-Tage-Regel wörtlich: Er muss „der niedrigste bisherige Verkaufspreis des Verkäufers" sein, „der während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Bekanntgabe der Preissenkung angewendet wurde". eBay kann dafür Nachweise anfordern, etwa Verkaufsberichte, und erwartet sie innerhalb von zwei bis drei Tagen. Wer sie nicht liefert, riskiert die Sperrung des Kontos oder den Verlust des Status als Verkäufer mit Top-Bewertung.

Amazon ist selbst verurteilt worden: Das Landgericht München I hat am 14. Juli 2025 (4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig) Streichpreise während der Prime Deal Days beanstandet, die sich auf die UVP oder auf einen „mittleren Verkaufspreis" statt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen. Für Sie als Händler heißt das: Was Amazon aus Ihren Preisfeldern anzeigt, wird an denselben Regeln gemessen. Tragen Sie in das UVP-Feld nur eine Empfehlung ein, die der Hersteller tatsächlich ausspricht und die Sie belegen können. Wie Sie eine Aktionswoche auf Amazon sonst vorbereiten, steht im Beitrag Amazon Prime Day: Notfall-Plan für Händler.

Shopify hat ein Feld „Vergleichspreis", das den durchgestrichenen Preis erzeugt. Es speichert keinen Verlauf. Ob der Wert darin der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ist, weiß nur, wer die eigenen Preisänderungen aufgeschrieben hat. Führen Sie deshalb je Produkt eine Liste mit Datum und Preis, oder nutzen Sie eine Erweiterung, die den 30-Tage-Preis selbst berechnet. WooCommerce und Shopware arbeiten ohne Zusatzmodul genauso ohne Verlauf.

Was passiert bei einem Verstoß?

Meist eine Abmahnung, im schlechteren Fall ein Bußgeld. Beides kommt nicht vom Finanzamt, sondern von Wettbewerbern, Verbraucherzentralen und Wettbewerbsverbänden.

Die Abmahnung verlangt eine Unterlassungserklärung und den Ersatz der Anwaltskosten. Wer sie unterschreibt und später denselben Fehler macht, zahlt die vereinbarte Vertragsstrafe. Wer nicht unterschreibt, riskiert eine Klage auf Unterlassung. Wer danach weitermacht, zahlt ein vom Gericht festgesetztes Ordnungsgeld.

Daneben ist der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit. § 20 PAngV nennt ausdrücklich den Fall, dass jemand entgegen § 11 Absatz 1 den niedrigsten Gesamtpreis „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig" angibt. Die Geldbuße kann nach § 3 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes bis zu 25.000 Euro betragen.

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Häufige Fragen

Muss ich den alten Preis nennen, wenn ich den Preis einfach senke?

Nein. Die Pflicht entsteht erst mit der „Bekanntgabe einer Preisermäßigung". Wer den Preis von 59,90 auf 49,90 Euro stellt und nichts dazu sagt, braucht keinen Vergleichspreis. Sobald am Produkt „Rabatt", „Angebot", „Aktion" oder ein durchgestrichener Preis steht, ist die Senkung bekannt gegeben, und die 30-Tage-Regel gilt.

Was gilt für die nächste Aktion nach dem Black Friday?

Der Aktionspreis wird zum Vergleichspreis. Wer am 27. November 39,90 Euro verlangt hat, darf im Dezember-Sale nicht wieder 59,90 Euro durchstreichen, sondern nur 39,90 Euro, bis seit dem Ende der Aktion 30 Tage vergangen sind. Wer also drei Aktionen hintereinander plant, plant sie am besten als eine schrittweise Ermäßigung nach § 11 Absatz 2 oder lässt zwischen den Aktionen 30 Tage.

Darf ich mit „Black Friday" werben?

Ja. Die Wortmarke „Black Friday" ist vollständig aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts gelöscht. Das Landgericht Berlin hat die Löschung 2021 angeordnet, das Kammergericht sie am 14. Oktober 2022 bestätigt (5 U 46/21), der Bundesgerichtshof die Beschwerde dagegen 2023 zurückgewiesen. Abmahnungen wegen des Begriffs, wie es sie früher gab, haben keine Grundlage mehr. Der Black Friday fällt 2026 auf den 27. November, der Cyber Monday auf den 30. November.

Gilt die 30-Tage-Regel auch im Ladengeschäft?

Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht zwischen Onlineshop und Laden. Das Kaffeeurteil des Bundesgerichtshofs betraf einen Prospekt für Filialen. Auch das Preisschild am Regal muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage lesbar nennen, wenn daneben ein Rabatt steht.

Wie lange muss ich meine Preishistorie aufbewahren?

Eine gesetzliche Frist dafür gibt es nicht. Sie brauchen den Verlauf aber, um im Streitfall zu beweisen, dass Ihr Vergleichspreis der niedrigste der letzten 30 Tage war – und eBay verlangt genau diesen Nachweis innerhalb weniger Tage. Bewahren Sie je Produkt Datum und Preis jeder Änderung mindestens so lange auf, wie eine Abmahnung möglich ist, also über das laufende Jahr hinaus.

Wie muss der Hinweis auf den alten Preis heißen?

Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut vor, nur die Sache: der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage, unmissverständlich und gut lesbar. Bewährt hat sich „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 49,90 €" direkt unter dem Aktionspreis. Ein durchgestrichener Preis ohne Erklärung ist zulässig, wenn er dieser Preis ist; er sagt dem Kunden aber nicht, worauf er sich bezieht, und schützt Sie weniger, wenn ein Wettbewerber ihn anders liest.

Gilt das alles auch, wenn ich Rabatte nur an Firmen gebe?

Nein. Wer nur Geschäftskunden anspricht und das auch durchsetzt, etwa mit einer Registrierung als Unternehmer vor dem Preis, fällt nicht unter die Verordnung. Aber sobald derselbe Preis auch für einen Verbraucher sichtbar ist, gelten die Pflichten für diese Ansicht vollständig.

Quellen

Über den Autor

Charles Imilkowski

Softwareentwickler · PepperTools

Charles Imilkowski entwickelt und vertreibt seit 2014 mit seinem Unternehmen PepperTools eigene Software für Rechnungen und Buchhaltung. Daneben arbeitet er seit 2004 als Softwareentwickler, heute für mittelständische Unternehmen, und realisiert Schnittstellen zwischen ERP-Systemen wie SAP und Buchhaltungslösungen wie DATEV.

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