Ziehen Sie den Rabatt vom Nettobetrag ab und rechnen Sie die Umsatzsteuer erst vom reduzierten Betrag. Dann stimmt die Steuer, und der Kunde sieht, was er spart. Ob der Rabatt als eigene Zeile auf die Rechnung muss, hängt davon ab, wann er feststeht: Ist er im Preis schon abgezogen, verlangt das Gesetz nach seinem Wortlaut keine gesonderte Angabe. Steht beim Schreiben der Rechnung nur fest, dass es später einen Nachlass geben kann, etwa einen Jahresbonus, gehört ein Hinweis darauf in die Rechnung.
Inhalt
- Muss der Rabatt auf der Rechnung stehen?
- Netto oder brutto: so rechnen Sie den Rabatt
- Muster: Rabatt auf eine Position
- Muster: Rabatt auf die ganze Rechnung
- Black Friday: Rabattcodes und Gutscheine
- Rabatt erst nach der Rechnung gewähren
- Kleinunternehmer und Rechnungen bis 250 Euro
- Rabatt buchen
- Häufige Fragen
Muss der Rabatt auf der Rechnung stehen?
Für einen Rabatt, der schon im Preis abgezogen ist, verlangt das Gesetz nach seinem Wortlaut keine zusätzliche Angabe. Es hilft aber, ihn zu zeigen: Der Kunde sieht den Nachlass, und Ihre Rechnung passt zum Angebot. Das Umsatzsteuergesetz verlangt auf der Rechnung das Entgelt „sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist" (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG).
Die Pflichtangabe zielt also auf Nachlässe, die beim Schreiben der Rechnung vereinbart, aber noch nicht abgezogen sind. Die Finanzverwaltung nennt ausdrücklich Boni, Skonti und Rabatte, deren Höhe beim Schreiben der Rechnung noch nicht feststeht. Dann ist in der Rechnung „eindeutig auf die Vereinbarung hinzuweisen", zum Beispiel mit dem Namen des Vertrags (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 14.5 Abs. 19).
| Ihr Fall | Was auf die Rechnung gehört |
|---|---|
| Rabatt sofort abgezogen, zum Beispiel Aktionspreis, Rabattcode, Stammkundenrabatt | der reduzierte Betrag; die Rabattzeile ist freiwillig, aber üblich |
| Bonus vereinbart, Höhe steht erst später fest, zum Beispiel nach der Jahresmenge | ein eindeutiger Hinweis auf die Vereinbarung, etwa „Es gilt die Bonusvereinbarung vom 15.01.2026" |
| Skonto bei schneller Zahlung | eine Angabe wie „2 % Skonto bei Zahlung bis 25.11.2026"; den Skontobetrag müssen Sie laut Finanzverwaltung nicht ausrechnen |
| Rabatt erst nach der Rechnung, ohne vorherige Vereinbarung | die ursprüngliche Rechnung bleibt, der Nachlass wird gesondert behandelt, siehe Rabatt erst nach der Rechnung |
Wie Sie Skonto formulieren und was mit der Umsatzsteuer passiert, steht im Beitrag Skonto auf der Rechnung. Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung erklärt Rechnung schreiben. Im Rechnungsprogramm von office1.cloud setzen Sie einen Rabatt auf den ganzen Beleg, wahlweise in Prozent oder als Betrag, und zusätzlich einen Rabatt in Prozent je Position.
Netto oder brutto: so rechnen Sie den Rabatt
Bei einem Rabatt in Prozent ist es egal, ob Sie ihn vom Netto- oder vom Bruttobetrag abziehen: Das Ergebnis ist dasselbe. Auf der Rechnung ziehen Sie ihn trotzdem vom Nettobetrag ab, denn die Umsatzsteuer berechnet sich aus dem, was der Kunde tatsächlich zahlt (§ 10 Abs. 1 UStG).
| Rabatt | vom Nettobetrag 100,00 € | vom Bruttobetrag 119,00 € |
|---|---|---|
| 10 % | 90,00 € netto + 17,10 € USt = 107,10 € | 119,00 € − 11,90 € = 107,10 € |
| 10 Euro | 90,00 € netto + 17,10 € USt = 107,10 € | 119,00 € − 10,00 € = 109,00 €, darin 17,40 € USt |
Bei einem festen Betrag in Euro macht es also einen Unterschied. Schreiben Sie deshalb dazu, ob „10 € Rabatt" netto oder brutto gemeint ist. Bei Rabattcodes lohnt ein Blick in die Einstellungen des Shopsystems, ob der Code vom Netto- oder vom Endpreis abzieht. Die Finanzverwaltung geht bei einem Betrag, den der Kunde von der Zahlung abzieht, davon aus, dass darin anteilig Umsatzsteuer steckt (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 10.3 Abs. 1).
Muster: Rabatt auf eine Position
Gilt der Rabatt nur für einen Artikel oder eine Leistung, schreiben Sie ihn direkt in diese Zeile. So sieht der Kunde genau, wofür er weniger zahlt.
| Pos. | Leistung | Menge | Einzelpreis netto | Rabatt | Gesamt netto |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Logo-Entwurf mit drei Varianten | 1 | 800,00 € | 10 % (−80,00 €) | 720,00 € |
| 2 | Layout Visitenkarte | 1 | 200,00 € | – | 200,00 € |
| Summe netto | 920,00 € | ||||
| zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 174,80 € | ||||
| Rechnungsbetrag | 1.094,80 € |
Muster: Rabatt auf die ganze Rechnung
Gilt der Rabatt für den ganzen Einkauf, setzen Sie ihn als eigene Zeile unter die Zwischensumme, und zwar vor der Umsatzsteuer.
| Pos. | Artikel | Menge | Einzelpreis netto | Gesamt netto |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Kissenbezug Leinen, sand | 2 | 25,00 € | 50,00 € |
| 2 | Wolldecke 140 × 200 cm | 1 | 70,00 € | 70,00 € |
| Zwischensumme netto | 120,00 € | |||
| abzgl. 15 % Rabatt (Aktion Black Friday) | −18,00 € | |||
| Summe netto | 102,00 € | |||
| zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 19,38 € | |||
| Rechnungsbetrag | 121,38 € |
Zwei Steuersätze auf einer Rechnung. Das Gesetz verlangt das Entgelt aufgeteilt nach Steuersätzen. Ein Gesamtrabatt mindert deshalb beide Teile: Verkaufen Sie ein Buch für 40 Euro netto zu 7 Prozent und ein Lesezeichen-Set für 10 Euro netto zu 19 Prozent mit 10 Prozent Rabatt auf alles, stehen auf der Rechnung 36,00 Euro zu 7 Prozent und 9,00 Euro zu 19 Prozent. Am einfachsten geht das, wenn Sie den Rabatt gleich in jede Position schreiben.
Black Friday: Rabattcodes und Gutscheine
Ein Rabattcode im Shop ist ein Rabatt wie jeder andere: Auf der Rechnung steht der reduzierte Preis, entweder als Rabattzeile oder direkt in den Positionen. Die Umsatzsteuer rechnet der Shop vom Betrag nach Abzug des Rabatts.
Zwei Dinge, die zur Aktionszeit häufig durcheinandergehen:
- Rabattcode und Geschenkgutschein sind nicht dasselbe. Ein Rabattcode mindert den Preis. Ein Geschenkgutschein, den jemand vorher gekauft hat, ist dagegen ein Zahlungsmittel, für ihn gelten eigene Regeln (§ 3 Abs. 13 bis 15 UStG). Löst ein Kunde einen gekauften Gutschein ein, ist das kein Rabatt.
- Werbung mit dem Rabatt. Wie Sie Streichpreise und Prozentangaben im Shop zeigen dürfen, regelt nicht das Umsatzsteuergesetz, sondern die Preisangabenverordnung. Wer Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, nennt dabei nach § 11 PAngV den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung. Einzelheiten stehen im Beitrag Preisangabenverordnung: Rabatte und Streichpreise.
Rabatt erst nach der Rechnung gewähren
Gewähren Sie den Rabatt erst, nachdem die Rechnung schon verschickt ist, bleibt die Rechnung, wie sie ist. Sie ändern stattdessen die Umsatzsteuer, und zwar für den Zeitraum, in dem sich der Betrag ändert (§ 17 Abs. 1 UStG). Die Finanzverwaltung stellt klar, dass die ursprüngliche Rechnung in solchen Fällen nicht berichtigt werden muss (Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 17.1 Abs. 3a).
Ein Beispiel: Sie haben 1.000 Euro netto plus 190 Euro Umsatzsteuer berechnet, also 1.190 Euro. Der Kunde reklamiert, Sie einigen sich auf 10 Prozent Nachlass. Der Nachlass beträgt 100 Euro netto plus 19 Euro Umsatzsteuer, zusammen 119 Euro.
| Lage | Was passiert |
|---|---|
| Kunde hat noch nicht bezahlt | Er überweist 1.071 Euro. Ihre Umsatzsteuer sinkt um 19 Euro |
| Kunde hat schon bezahlt | Sie erstatten 119 Euro. Ihre Umsatzsteuer sinkt laut Finanzverwaltung erst in dem Zeitraum, in dem Sie das Geld zurückzahlen |
| Kunde ist ein Unternehmen mit Vorsteuerabzug | Es kürzt seine Vorsteuer um dieselben 19 Euro, das verlangt § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG |
Für den Nachlass schreiben Sie am besten einen eigenen Beleg mit eigener Nummer, Bezug auf die Rechnung, dem Nachlass netto, der Umsatzsteuer darauf und dem neuen Betrag. Dieser Beleg darf auch „Gutschrift" heißen. Ändern Sie Nachlässe für Waren mit 7 und 19 Prozent gemeinsam, etwa einen Jahresbonus, schreibt das Gesetz einen solchen Beleg vor: Er muss zeigen, wie sich die Änderung auf die beiden Steuersätze verteilt (§ 17 Abs. 4 UStG). Ein Muster dafür zeigt der Beitrag Gutschrift erstellen. Stimmt dagegen schon die ursprüngliche Rechnung nicht, hilft Rechnung korrigieren.
Versteuern Sie nach vereinnahmten Entgelten, entsteht die Umsatzsteuer erst mit dem Zahlungseingang (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG). Zahlt der Kunde von vornherein weniger, versteuern Sie nur, was ankommt.
Kleinunternehmer und Rechnungen bis 250 Euro
Als Kleinunternehmer ziehen Sie den Rabatt einfach vom Rechnungsbetrag ab. Umsatzsteuer gibt es auf Ihrer Rechnung nicht, also auch nichts herauszurechnen. Die Pflichtangaben für Kleinunternehmer-Rechnungen in § 34a UStDV nennen keine eigene Rabattangabe. Was sonst auf diese Rechnungen gehört, steht im Beitrag Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben.
Für Rechnungen bis 250 Euro brutto verlangt § 33 UStDV weniger Angaben: Entgelt und Steuer dürfen in einer Summe stehen, dazu der Steuersatz. Auch dort ist keine Rabattangabe vorgesehen. Der Beitrag Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro zeigt, welche Angaben genügen.
Rabatt buchen
Ein Rabatt, der schon auf der Rechnung abgezogen ist, mindert in der Regel einfach den Umsatz: Gebucht wird der reduzierte Betrag. Ein eigenes Rabattkonto brauchen Sie dafür nicht.
Wer Rabatte getrennt sehen will oder sie nachträglich gewährt, findet in den DATEV-Kontenrahmen eigene Konten „Gewährte Rabatte":
| Kontenrahmen | 7 % Umsatzsteuer | 19 % Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| SKR 03 | 8780 | 8790 |
| SKR 04 | 4780 | 4790 |
Welche Konten in Ihrer Buchhaltung angelegt sind und wie Ihre Steuerkanzlei Nachlässe buchen möchte, stimmen Sie am besten einmal mit ihr ab.
Häufige Fragen
Muss ein Rabatt auf der Rechnung ausgewiesen werden?
Ist er im Preis schon abgezogen, verlangt § 14 UStG nach seinem Wortlaut keine gesonderte Angabe. Üblich und für den Kunden verständlicher ist eine eigene Rabattzeile. Ein Hinweis ist dagegen nötig, wenn ein Nachlass vereinbart ist, dessen Höhe beim Schreiben der Rechnung noch nicht feststeht.
Wird der Rabatt vom Netto oder vom Brutto abgezogen?
Bei Prozenten kommt dasselbe heraus. Bei einem festen Eurobetrag nicht: Dort schreiben Sie dazu, ob netto oder brutto gemeint ist. Die Umsatzsteuer rechnen Sie immer vom Betrag nach Abzug des Rabatts.
Rechnung mit Rabatt und Skonto: Was kommt zuerst?
Üblich ist erst der Rabatt, dann die Umsatzsteuer. Das Skonto steht als Zahlungsbedingung darunter und bezieht sich auf den Rechnungsbetrag nach Rabatt. Den Skontobetrag müssen Sie laut Finanzverwaltung nicht ausrechnen, eine Angabe wie „2 % Skonto bei Zahlung bis …" genügt.
Darf ich einen Rabatt schon im Angebot ausweisen?
Ja. Die Pflichtangaben aus § 14 UStG gelten für Rechnungen, nicht für Angebote. Sie können den Rabatt im Angebot also zeigen wie auf der Rechnung. Übernehmen Sie das Angebot in die Rechnung, passt beides zusammen. Was ein Angebot verbindlich macht, steht im Beitrag Angebot verbindlich oder unverbindlich.
Was gilt beim Rabatt für einen Kunden im EU-Ausland?
Auch dort mindert der Rabatt den Nettobetrag, auf dem Ihre Rechnung beruht. Rechnen Sie ohne deutsche Umsatzsteuer ab, ändert ein späterer Nachlass auch Ihre Zusammenfassende Meldung, und zwar im Zeitraum der Änderung. Mehr dazu im Beitrag Zusammenfassende Meldung.
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Quellen
- § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4 Satz 1 Nr. 7)
- § 10 UStG, Bemessungsgrundlage
- § 17 UStG, Änderung der Bemessungsgrundlage
- § 13 UStG, Entstehung der Steuer
- § 3 UStG, Gutscheine (Abs. 13 bis 15)
- § 33 UStDV, Rechnungen über Kleinbeträge
- § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern
- § 11 PAngV, Preisermäßigungen
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Stand 2. Juni 2026, Abschnitte 10.3, 14.5 und 17.1 (BMF)
- DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Stand 2026
- DATEV-Kontenrahmen SKR 04, Stand 2026
- Händlerbund: So erstellen Sie eine Rechnung
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