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GoBD-konforme Rechnung: Warum es die gar nicht gibt – und was das Finanzamt stattdessen prüft

Viele suchen nach der GoBD-konformen Rechnung. Den Begriff gibt es so nicht: Die GoBD regeln nicht, was auf dem Papier steht, sondern wie Sie arbeiten. Welche Hälfte ein Programm für Sie erledigt – und welche Hälfte Sie selbst erledigen müssen, egal welche Software Sie kaufen.

GoBD-konforme Rechnung: Warum es die gar nicht gibt – und was das Finanzamt stattdessen prüft

Eine einzelne Rechnung kann nicht „GoBD-konform" sein. Die GoBD sagen nämlich gar nichts darüber, was auf einer Rechnung stehen muss – das steht im Umsatzsteuergesetz. Die GoBD regeln etwas anderes: wie Sie arbeiten. Wann Sie einen Vorgang erfassen, wie Sie Belege bis dahin sichern, wer bei Ihnen ins System darf, was passiert, wenn eine Rechnung falsch ist. Konform ist deshalb immer Ihr Arbeitsablauf, nie das einzelne Blatt Papier. Ein gutes Programm nimmt Ihnen etwa die Hälfte davon ab – die andere Hälfte bleibt bei Ihnen, und daran ändert kein Softwarekauf etwas. Ein Siegel dafür gibt es übrigens nicht: Das Finanzamt stellt ausdrücklich keine Bescheinigungen über Buchhaltungssoftware aus, und Zertifikate von Prüffirmen binden es nicht.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Steuerberatung.

Inhaltsverzeichnis

  1. GoBD, § 14 UStG – wer regelt eigentlich was?
  2. Das GoBD-Siegel, das es nicht gibt
  3. Die Arbeitsteilung: Programm und Sie
  4. Was ein Programm für Sie erledigt
  5. Neu seit Juli 2025: Das PDF müssen Sie nicht mehr aufheben
  6. Was Ihnen niemand abnimmt
  7. Wie lange Sie was aufbewahren müssen
  8. Die Verfahrensdokumentation – zwei Seiten reichen
  9. Sind meine Word-Rechnungen im Ordner ein Problem?
  10. Was passiert, wenn der Prüfer etwas beanstandet?
  11. Gilt das auch für kleine Betriebe und Kleinunternehmer?
  12. Umsteigen: Was wird aus den alten Rechnungen?
  13. Die sechs Fragen an einen Software-Anbieter

GoBD, § 14 UStG – wer regelt eigentlich was?

GoBD ist die Abkürzung für einen sehr langen Behördentitel: „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Es ist kein Gesetz, sondern ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums – also die Ansage der Finanzverwaltung, wie sie die Gesetze auslegt und was sie bei einer Prüfung erwartet. Die aktuelle Fassung stammt vom 28. November 2019 und wurde zweimal geändert: im März 2024 und zuletzt am 14. Juli 2025.

Für Ihre Rechnungen greifen zwei völlig verschiedene Regelwerke ineinander, und genau daher kommt die Verwirrung:

FrageWer regelt das?Beispiel
Was muss auf der Rechnung stehen?§ 14 UStG (Umsatzsteuergesetz)Anschrift, Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuersatz
Wie arbeite ich damit?GoBDwann erfasst wird, wie Belege gesichert werden, wer Zugriff hat, wie lange alles bleibt

Wenn Ihnen also jemand eine „GoBD-konforme Rechnungsvorlage" verkauft, verkauft er Ihnen in Wahrheit eine Vorlage mit den Pflichtangaben nach § 14 UStG. Welche das im Einzelnen sind, steht in unserem Leitfaden zum Rechnung schreiben. Ob Ihr Vorgehen den GoBD entspricht, entscheidet sich dagegen erst danach – in allem, was Sie mit der Rechnung tun, nachdem sie geschrieben ist.

Das GoBD-Siegel, das es nicht gibt

Das ist der Punkt, an dem die Werbung vieler Anbieter unehrlich wird. Die GoBD sagen in ihren Randziffern 179 bis 181 – so heißen die durchnummerierten Absätze des Schreibens – drei Dinge sehr deutlich:

  • Randziffer 179: Die Vielzahl und die unterschiedliche Ausgestaltung der eingesetzten Systeme lassen „keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzbehörde zur Konformität" zu. Das Finanzamt kann eine Software also gar nicht pauschal freigeben.
  • Randziffer 180: Bestätigungen, dass eine Buchführung in Ordnung ist, werden „weder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt". Sie können sich das also auch nicht vorab bescheinigen lassen.
  • Randziffer 181: „Zertifikate" oder „Testate" Dritter entfalten gegenüber dem Finanzamt „keine Bindungswirkung". Wenn also eine Prüfgesellschaft ein Programm zertifiziert hat, muss der Betriebsprüfer das nicht gelten lassen.

Das hat einen einfachen Grund, und er ist wichtiger als das Siegel selbst: Die GoBD richten sich an Sie, nicht an Ihren Softwarehersteller. Ein Programm ist ein Werkzeug. Ob Sie damit ordentlich arbeiten, kann kein Hersteller garantieren – und deshalb kann er es auch nicht zertifizieren lassen.

Die Arbeitsteilung: Programm und Sie

Genau hier liegt das Missverständnis, das die meisten Ratgeber im Netz nicht auflösen: Sie behandeln die GoBD als Software-Frage. Tatsächlich zerfallen die Anforderungen in zwei Hälften.

AnforderungErledigt ein gutes ProgrammMüssen Sie selbst erledigen
Rechnungen nachträglich nicht änderbar✔ automatisch
Lückenlose Rechnungsnummern✔ automatisch
Rechnung jederzeit unverändert reproduzierbar✔ automatisch
Vorgänge rechtzeitig erfassenteilweise✔ Ihre Disziplin
Belege sichern, bis sie erfasst sind✔ Ihre Ablage
Papierbelege scannen und wegwerfen✔ schriftliche Anweisung
Wer darf ins System?bietet die Rechteverwaltung✔ Sie vergeben die Zugänge
Datensicherungteilweise (bei Cloud)✔ prüfen, ob es läuft
Falsche Rechnung richtig korrigieren✔ erzwingt den Storno-Weg✔ Ihre Gewohnheit
Verfahrensdokumentationliefert den technischen Teil✔ Ihren Teil schreiben

Die rechte Spalte ist der Teil, den Sie beim Softwarekauf nicht miterwerben. Sie ist auch der Teil, der in einer Prüfung als Erstes auffällt – denn ein Prüfer sieht sofort, ob Belege monatelang liegen geblieben sind oder ob drei Leute mit demselben Zugang arbeiten.

Was ein Programm für Sie erledigt

Nachträglich nichts mehr ändern können

Das ist die Kernforderung. Eine einmal ausgestellte Rechnung muss so gespeichert sein, dass niemand sie später still und leise verändern kann – und falls doch etwas geändert wird, muss man hinterher sehen können, was vorher dastand und wer es geändert hat. In der Behördensprache heißt das „Unveränderbarkeit".

Der Grund ist einfach: Wenn Sie eine Rechnung über 3.000 Euro nachträglich auf 300 Euro herunterschreiben könnten, ohne dass es auffällt, wäre die gesamte Buchhaltung wertlos. Genau deshalb schauen Prüfer hier zuerst hin.

Ein Rechnungsprogramm löst das, indem es die Rechnung bei der Ausgabe „festschreibt": Ab dem Moment, in dem Sie das PDF herunterladen oder die Rechnung per Mail verschicken, lässt sich der Beleg nicht mehr bearbeiten und auch nicht löschen.

Keine Rechnung darf fehlen

Ihre Rechnungsnummern müssen fortlaufend und eindeutig sein (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG), und es darf keine Rechnung aus dem Bestand verschwinden. Eine Lücke in der Nummernfolge ist die klassische Nachfrage in jeder Prüfung: „Wo ist die 2026-0147?"

Ein häufiger Irrtum dazu: Eine Lücke entsteht nicht dadurch, dass Sie einen Entwurf verwerfen. Gute Programme vergeben die Nummer erst, wenn die Rechnung tatsächlich ausgegeben wird – wer einen halbfertigen Entwurf löscht, reißt damit kein Loch in die Nummernfolge. Entsteht eine Lücke doch, weil eine Rechnung storniert wurde, ist das kein Problem, solange der Stornobeleg sichtbar bleibt und die Sache damit erklärbar ist.

Neu seit Juli 2025: Das PDF müssen Sie nicht mehr aufheben

Diese Änderung ist an fast allen Ratgebern im Netz vorbeigegangen, spart aber echte Arbeit. Mit dem BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 wurde die Randziffer 76 der GoBD neu gefasst.

Der Kern: Von einer Ausgangsrechnung müssen Sie kein PDF dauerhaft speichern, wenn Sie jederzeit ein „inhaltlich identisches Mehrstück" der Rechnung erzeugen können. Mehrstück ist Amtsdeutsch für: dieselbe Rechnung noch einmal, Wort für Wort und Zahl für Zahl gleich. Genau das ist der Fall, wenn Sie ein Rechnungsprogramm einsetzen, das die Rechnung auf Knopfdruck unverändert neu ausgibt.

Praktisch heißt das: Wer mit einem Programm arbeitet, muss nicht zusätzlich jedes Rechnungs-PDF in einen Ordner kopieren. Wer seine Rechnungen dagegen in Word schreibt, kann sich darauf nicht berufen – Word erzeugt kein identisches Mehrstück aus einem geprüften Datenbestand, sondern öffnet eine Datei, die sich in der Zwischenzeit geändert haben kann.

Für elektronische Rechnungen wurde parallel klargestellt, was der eigentliche Beleg ist: Aufzubewahren ist die maschinenlesbare Datei, die in einer XRechnung oder einer ZUGFeRD-Rechnung steckt – bei ZUGFeRD sitzt sie unsichtbar im PDF. Die Ansicht zum Lesen müssen Sie nur zusätzlich sichern, wenn sie Angaben enthält, die in der Datei fehlen oder von ihr abweichen. Was der Unterschied zwischen beiden Formaten ist, erklären wir in den Beiträgen zur XRechnung und zur ZUGFeRD-Rechnung.

Was Ihnen niemand abnimmt

Jetzt zum Teil, der in den meisten Ratgebern fehlt. Diese sechs Punkte betreffen Ihren Arbeitstag, nicht Ihre Software.

1. Wann Sie einen Vorgang erfassen müssen

Sie dürfen Belege nicht beliebig lange liegen lassen. Die GoBD nennen konkrete Zeiträume:

  • Bargeld täglich. Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Wer bar kassiert, kommt daran nicht vorbei.
  • Alles Unbare innerhalb von zehn Tagen. Eine Erfassung unbarer Vorgänge innerhalb von zehn Tagen gilt als unbedenklich (Randziffer 47).
  • Monatsweise buchen ist erlaubt – aber nur unter einer Bedingung (Randziffer 50): Die Vorgänge müssen vorher zeitnah festgehalten worden sein, und Sie müssen organisatorisch sicherstellen, dass bis zur endgültigen Erfassung nichts verlorengeht.

Das ist der Punkt, an dem die verbreitete Praxis kippt: Belege bis zum Steuerberatertermin in einem Karton sammeln erfüllt die Bedingung aus Randziffer 50 nicht. Nicht, weil das Sammeln verboten wäre – sondern weil zwischendurch nichts festgehalten und nichts gesichert wurde.

2. Belege sichern, bevor sie erfasst sind

Zwischen „Rechnung kommt rein" und „Rechnung ist gebucht" liegt eine Lücke, die Sie selbst schließen müssen. Verlangt wird, dass die Unterlagen in dieser Zeit nicht verlorengehen können.

Im kleinen Betrieb reicht dafür wenig, es muss nur festgelegt und immer gleich sein: ein fester Eingangsordner, eine laufende Nummer oder ein Eingangsstempel auf jedem Papierbeleg, ein fester Ordner für eingehende Rechnungs-Mails. Entscheidend ist nicht die Methode, sondern dass es eine gibt und alle sich daran halten. Wie sich das für die Eingangsseite sauber aufsetzen lässt, steht in Eingangsrechnungen verwalten.

3. Papierbelege scannen und wegwerfen – nur mit schriftlicher Anweisung

Wer Papierbelege scannt und das Original danach vernichtet, muss das Verfahren vorher schriftlich festlegen (Randziffer 136). Diese Organisationsanweisung beantwortet vier Fragen:

  • Wer darf scannen?
  • Wann wird gescannt – bei Eingang, wöchentlich, monatlich?
  • Was wird gescannt und was nicht?
  • Wie wird geprüft, dass der Scan vollständig und lesbar ist – und was passiert, wenn er es nicht ist?

Das klingt nach Bürokratie, ist aber in zehn Minuten geschrieben. Und es ist der Unterschied zwischen „digitalisiert" und „Beleg vernichtet, ohne dass jemand die Regeln kennt". Wer mit dem Handy fotografiert, fällt übrigens unter dieselbe Regel – das ist ausdrücklich erlaubt, aber eben auch dokumentationspflichtig.

4. Wer darf ins System?

Die GoBD verlangen ein internes Kontrollsystem und nennen dafür ausdrücklich Zugangs- und Zugriffsberechtigungskontrollen, Funktionstrennung und Schutzmaßnahmen gegen Verfälschung von Daten (Randziffer 100). Diese Kontrollen müssen eingerichtet, ausgeübt und dokumentiert werden.

Übersetzt in den Betriebsalltag heißt das:

  • Jeder Mitarbeiter bekommt einen eigenen Zugang. Ein gemeinsames Passwort, das im Büro an alle weitergegeben wird, macht jede Protokollierung wertlos – niemand kann hinterher sagen, wer was gemacht hat.
  • Rechte nach Aufgabe: Wer nur Angebote schreibt, braucht keinen Zugriff auf Zahlungen und Buchhaltung.
  • Wenn jemand geht, wird der Zugang entzogen. Sofort, nicht irgendwann.
  • Einmal im Jahr durchsehen, wer eigentlich noch Zugriff hat. Das ist die „Kontrolle", die dokumentiert sein soll – ein datierter Vermerk genügt.

Das Programm stellt die Rechteverwaltung bereit. Ob Sie sie nutzen oder alle mit einem Sammelzugang arbeiten lassen, entscheiden Sie.

5. Datensicherung

Ihre Daten müssen gegen Verlust gesichert sein. Fehlt die Sicherung, ist das ein eigenständiger Mangel – unabhängig davon, wie gut Ihr Programm ist.

Bei Cloud-Software übernimmt der Anbieter die technische Sicherung; bei Software auf dem eigenen Rechner sind Sie es selbst. In beiden Fällen bleibt eine Aufgabe bei Ihnen: gelegentlich prüfen, dass die Sicherung tatsächlich läuft und sich auch zurückspielen lässt. Eine Sicherung, die noch nie zurückgespielt wurde, ist keine geprüfte Sicherung.

6. Nicht neu ausstellen – stornieren

Das ist der häufigste Alltagsverstoß, und er hat mit Software nichts zu tun, sondern mit Gewohnheit. Der Kunde ruft an, der Preis stimmt nicht, also wird die Rechnung „einfach neu gemacht" und die alte weggeworfen.

Damit existieren zwei verschiedene Fassungen derselben Rechnungsnummer: eine beim Kunden, eine bei Ihnen. Genau das verbietet § 146 Abs. 4 AO – eine Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

Der saubere Weg ist immer derselbe: Stornobeleg erzeugen, der auf die ursprüngliche Rechnung verweist, danach die korrigierte Rechnung mit einer neuen Nummer schreiben. Beide Belege bleiben erhalten und sichtbar. Ein gutes Programm erzwingt diesen Weg. Bei Word müssen Sie selbst daran denken – und genau das passiert im Tagesgeschäft eben oft nicht. Wann eine Korrekturrechnung statt eines Stornos reicht, steht in Rechnung korrigieren: Stornorechnung und Korrekturrechnung richtig schreiben.

Wie lange Sie was aufbewahren müssen

Hier steht in vielen Ratgebern noch die alte Zahl. Für Rechnungen galten früher zehn Jahre – seit dem 1. Januar 2025 sind es acht. Und je nach Unterlagenart gelten drei verschiedene Fristen:

UnterlageFristGrundlage
Rechnungen (ausgehend und eingehend)8 Jahre§ 14b Abs. 1 UStG
Buchungsbelege8 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Bücher, Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare10 Jahre§ 147 Abs. 3 AO
Angebote, Auftragsbestätigungen, sonstige Geschäftsbriefe6 Jahre§ 147 Abs. 3 AO

Die Frist beginnt immer erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt oder der Brief empfangen wurde. Eine Rechnung aus dem März 2026 dürfen Sie also ab Anfang 2035 wegwerfen.

Ein wichtiger Vorbehalt: Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Wenn bei Ihnen eine Prüfung läuft oder ein Verfahren offen ist, bleibt alles liegen – auch das, was rechnerisch längst weg dürfte.

Und was ist mit E-Mails? Dazu gibt es eine praktische Regel (Randziffer 121): Eine E-Mail, die nur eine Rechnung transportiert und selbst nichts weiter enthält, ist wie ein Briefumschlag – sie muss nicht aufbewahrt werden. Aufbewahrungspflichtig ist der Anhang. Enthält die Mail dagegen selbst etwas Geschäftliches – eine Preiszusage, eine Terminvereinbarung, eine Reklamationsantwort –, ist sie ein Geschäftsbrief und muss aufgehoben werden. Wer im Zweifel ist, hebt die Mail auf; das kostet nichts.

Die Verfahrensdokumentation – zwei Seiten reichen

Das ist die Klammer um beide Hälften, und der Punkt, den fast alle überspringen. Gemeint ist eine schriftliche Beschreibung Ihres Ablaufs: Womit schreiben Sie Ihre Rechnungen? Wo landen eingehende Belege? Wer hat Zugang? Wie oft wird gesichert? Wann wird gescannt und wer wirft das Papier weg?

Sie besteht aus zwei Teilen. Den technischen Teil – wie das eingesetzte Programm intern arbeitet – liefert Ihnen der Softwareanbieter; seriöse Anbieter halten dafür eine Systembeschreibung bereit, die Sie einem Prüfer vorlegen können. Den zweiten Teil schreiben Sie selbst, und er darf kurz sein. Für einen Handwerksbetrieb mit einem Gesellen reichen zwei Seiten, wenn sie die sechs Punkte aus dem Abschnitt oben abdecken. Datiert und unterschrieben, bei Änderungen die alte Fassung aufheben – denn ein Prüfer will wissen, welche Regeln damals galten, nicht welche heute gelten.

Kein Prüfer erwartet ein Handbuch. Aber wenn Sie auf die Frage „Wie läuft das bei Ihnen ab?" nur mit Schulterzucken antworten können, ist das der schlechtere Start in ein Gespräch.

Sind meine Word-Rechnungen im Ordner ein Problem?

Ehrliche Antwort: Verboten ist es nicht. Aber es ist genau der Ablauf, der die erste Anforderung nicht aus eigener Kraft erfüllt.

Eine Word- oder Excel-Datei lässt sich jederzeit öffnen, ändern und wieder speichern, ohne dass man ihr hinterher ansieht, dass etwas geändert wurde. Auch das exportierte PDF im Windows-Ordner hilft nur begrenzt: Es lässt sich löschen, ersetzen oder überschreiben, und der Ordner selbst protokolliert nichts davon. Aus Sicht der Finanzverwaltung ist eine gewöhnliche Dateiablage deshalb keine ausreichende Sicherung gegen nachträgliche Änderungen.

Sie können das mit zusätzlichen Maßnahmen auffangen – etwa mit einem Archivsystem, das Dateien schreibgeschützt und protokolliert ablegt, und mit einer Verfahrensdokumentation, die genau beschreibt, wie das funktioniert. Das ist erlaubt, aber es ist Arbeit, und Sie müssen sie nachweisen können. Die ausführliche Einordnung steht in Rechnungen mit Word oder Excel schreiben – ist das erlaubt?.

Was passiert, wenn der Prüfer etwas beanstandet?

Hier hilft ein nüchterner Blick, weil das Thema oft mit viel Angst verkauft wird.

Nicht jeder formale Fehler führt dazu, dass Ihre Buchführung verworfen wird. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf die formale Bedeutung eines Mangels an, sondern auf sein sachliches Gewicht: Formelle Mängel berechtigen das Finanzamt erst dann zu einer Schätzung, wenn sie Anlass geben, an der sachlichen Richtigkeit der Zahlen zu zweifeln. Eine fehlende Verfahrensdokumentation, während Umsätze, Belege und Zahlungen lückenlos zusammenpassen, ist etwas anderes als eine Buchhaltung mit Nummernlücken, nachträglich veränderten Beträgen und Belegen, die drei Monate lang niemand angefasst hat.

Schätzung heißt: Das Finanzamt setzt Umsatz und Gewinn selbst an, wenn es sie aus Ihren Unterlagen nicht sauber ermitteln kann (§ 162 AO). Und je schwerer die Mängel wiegen, desto gröber darf es dabei vorgehen. Das ist der eigentliche finanzielle Schaden – nicht ein Bußgeld für ein fehlendes Zertifikat, das es ohnehin nicht gibt.

Umgekehrt heißt das: Das Ziel ist nicht Fehlerfreiheit, sondern Erklärbarkeit. Wer nachvollziehbar arbeitet und seine Zahlen belegen kann, steht in einer Prüfung auch dann ordentlich da, wenn die Ablage nicht perfekt ist.

Gilt das auch für kleine Betriebe und Kleinunternehmer?

Ja. Die GoBD hängen nicht an der Größe des Betriebs und auch nicht daran, ob Sie eine Bilanz aufstellen. Sie gelten für alle steuerlich relevanten Aufzeichnungen – also auch, wenn Sie Ihren Gewinn mit der einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, und auch, wenn Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen.

Der Umfang ist natürlich ein anderer. Wer im Jahr 120 Rechnungen schreibt, braucht kein Dokumentenmanagementsystem und keine seitenlange Anweisung. Die Punkte oben bleiben aber dieselben, nur in klein: Bargeld täglich, Belege an einem festen Platz, eigener Zugang pro Person, Storno statt Neuausstellung, zwei Seiten Verfahrensdokumentation. Was für Kleinunternehmer sonst noch auf der Rechnung gilt, steht in Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben.

Umsteigen: Was wird aus den alten Rechnungen?

Wenn Sie von Word auf ein Programm wechseln, kommt sofort die nächste Frage: Was ist mit den Rechnungen der letzten Jahre?

Die wichtigste Regel zuerst – tippen Sie alte Rechnungen nicht in das neue Programm ein, um sie „ordentlich" aussehen zu lassen. Dabei entstehen Belege mit einem Ausstellungsdatum aus der Vergangenheit, die es in dieser Form nie gab. Das ist deutlich schlimmer als eine unperfekte Ablage, weil es wie eine nachträglich konstruierte Buchhaltung aussieht.

Vergangenes lässt sich nicht rückwirkend unveränderbar machen. Was Sie stattdessen tun können, ist überschaubar:

  • Den vorhandenen Bestand so lassen, wie er ist, und ihn vollständig sichern – am besten schreibgeschützt und mit einer Kopie an einem zweiten Ort.
  • Einen Stichtag festlegen, ab dem alle neuen Rechnungen aus dem Programm kommen.
  • Genau diesen Wechsel in der Verfahrensdokumentation festhalten: bis wann Word, ab wann Programm, wo die alten Dateien liegen. Ein datierter Absatz reicht.

Damit ist die Vergangenheit nicht repariert, aber sie ist erklärt – und Erklärbarkeit ist genau das, worauf es ankommt.

Die sechs Fragen an einen Software-Anbieter

Weil das Siegel nichts wert ist, ist die einzig sinnvolle Prüfung: fragen. Diese sechs Fragen trennen belastbare Programme von schön gestalteten Rechnungsgeneratoren.

  1. Kann ich eine bereits ausgegebene Rechnung noch bearbeiten oder löschen? Die richtige Antwort ist ein klares Nein.
  2. Ab wann steht die Rechnungsnummer fest – beim Anlegen oder bei der Ausgabe? Bei der Ausgabe. Sonst produziert jeder verworfene Entwurf eine Lücke.
  3. Wie korrigiere ich eine falsche Rechnung? Über einen Stornobeleg, der mit dem Original verknüpft bleibt. Nicht durch Überschreiben.
  4. Kann ich jedem Mitarbeiter einen eigenen Zugang mit eigenen Rechten geben – und sehe ich, wer wann was geändert hat? Ohne das können Sie den Punkt „Zugriffskontrolle" gar nicht erfüllen.
  5. Wie komme ich an meine Daten, wenn ein Prüfer sie maschinell auswertbar verlangt? Gefragt ist ein echter Export, üblicherweise im DATEV-Format, plus die Belege selbst.
  6. Gibt es eine Systembeschreibung, die ich meiner Verfahrensdokumentation beilegen kann? Wenn nein, müssen Sie den technischen Teil selbst schreiben – und das können Sie gar nicht, weil Sie nicht wissen, wie die Software intern arbeitet.

In office1.cloud haben wir genau an diesen Punkten entlang gebaut: Rechnungen werden mit der ersten Ausgabe festgeschrieben und sind danach weder änderbar noch löschbar, die Nummer wird erst bei der Ausgabe vergeben, Korrekturen laufen ausschließlich über verknüpfte Stornobelege, jeder Mitarbeiter bekommt einen eigenen Zugang mit abgestuften Rechten, Änderungen landen in einem Protokoll, das Sie selbst einsehen und als Datei exportieren können, und für den Prüferfall gibt es den Export im DATEV-Format. Für den technischen Teil Ihrer Verfahrensdokumentation stellen wir eine ausführliche System- und Verfahrensbeschreibung bereit, die Sie Ihrem Steuerberater oder einem Prüfer vorlegen können.

Was wir bewusst nicht behaupten: dass Sie damit automatisch GoBD-konform sind. Die Hälfte der Anforderungen liegt bei Ihnen – wann Sie erfassen, wie Sie Belege sichern, wer bei Ihnen Zugang hat. Kein Programm der Welt kann Ihnen das abnehmen, und wer etwas anderes verspricht, hat die GoBD nicht gelesen.

Wenn bei Ihnen eine Prüfung ansteht oder die Ablage der letzten Jahre lückenhaft ist, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie anfangen aufzuräumen.

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