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Rechnung & Buchhaltung

Eingangsrechnungen verwalten: Ablauf, Ablage und Aufbewahrung

Wie Sie Eingangsrechnungen in den Griff bekommen: der schnelle Weg per Software, der Weg von Hand mit konkreter Ordnerstruktur, die Zuordnung zur Baustelle – und was sich durch die E-Rechnung wirklich ändert (weniger, als Sie denken).

Eingangsrechnungen verwalten: Ablauf, Ablage und Aufbewahrung

Eingangsrechnungen zu verwalten heißt im Kern: jeden Beleg sofort digital erfassen – so, wie er angekommen ist –, ihn einer Ausgabenart zuordnen und acht Jahre lang aufbewahren. Papierbelege dürfen Sie abfotografieren und danach wegwerfen. Am wenigsten Arbeit macht das mit einem Programm, das den Beleg ausliest und die Zahlung selbst zuordnet; von Hand geht es auch, braucht aber eine saubere Ordnerstruktur. Und falls Sie sich wegen der E-Rechnungspflicht Sorgen machen: Wenn Ihre Lieferanten Ihnen weiterhin normale PDF-Rechnungen schicken, ist das erlaubt und ändert für Sie nichts.

Inhalt

  1. Der schnellste Weg: fotografieren, bestätigen, fertig
  2. Der Ablauf ohne Programm: vom Beleg zur Ablage
  3. Wie Sie Ihre Ablage aufbauen – konkret
  4. Material für die Baustelle: welcher Beleg gehört zu welchem Auftrag?
  5. Skonto: wo bei Eingangsrechnungen das Geld liegt
  6. Muss ich mir wegen der E-Rechnung Sorgen machen? Meistens nicht
  7. Wie lange muss ich was aufbewahren? 8 Jahre, 10 Jahre, 6 Jahre
  8. Wenn doch eine echte E-Rechnung kommt: woran Sie sie erkennen
  9. Was das Finanzamt bei einer Prüfung sehen will
  10. Vorsteuer: der eigentliche Grund, warum sich die Mühe lohnt
  11. Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Der schnellste Weg: fotografieren, bestätigen, fertig

Eine Eingangsrechnung ist jede Rechnung, die Sie bekommen: Material beim Großhändler, Diesel, Werkzeug, Handyvertrag, Miete fürs Büro. Alles, was Sie fürs Geschäft bezahlen. (Der Gegenbegriff ist die Ausgangsrechnung – die schreiben Sie selbst an Ihre Kunden.)

Wer das mit Ordnern und Dateinamen von Hand macht, verbringt damit jeden Monat einen Abend. Mit einer Software für Eingangsrechnungen sieht derselbe Vorgang so aus – am Beispiel von Easy Invoice in der office1.cloud:

1. Beleg erfassen. Tankquittung mit dem Handy fotografieren oder die PDF-Rechnung hochladen. Betrag, Datum, Steuersatz und Lieferant werden ausgelesen und Ihnen als Vorschlag angezeigt. Sie bestätigen mit einem Klick, was stimmt – abgetippt wird nichts.

2. Zuordnen. Der Lieferant wird erkannt, sofern er schon angelegt ist. Eine passende Ausgabenkategorie mit dem hinterlegten Konto nach SKR03 oder SKR04 wird auf Basis Ihrer bisherigen Buchungen vorgeschlagen. War die Rechnung schon einmal da, bekommen Sie einen Hinweis, bevor Sie sie doppelt erfassen.

3. Beleg bleibt am Vorgang. Die Originaldatei – das Foto, das PDF oder die XML-Datei einer E-Rechnung – hängt direkt an der Eingangsrechnung und wird archiviert. Nach dem Festschreiben ist sie nicht mehr veränderbar. Ordnerstruktur, Dateibenennung und Backup entfallen damit.

4. Zahlung ordnet sich selbst zu. Kontoauszug als CAMT.053, MT940, CSV, Excel oder ODS importieren – die Zahlungen werden den offenen Rechnungen zugeordnet, und der Status springt von offen auf teilweise bezahlt oder bezahlt. Eine Zahlung lässt sich dabei aufteilen: Material und Werkzeug vom selben Baumarkt-Bon gehen auf zwei verschiedene Konten, die Umsatzsteuer wird je Teilbetrag herausgerechnet.

5. Am Jahresende ein Export. DATEV-Buchungsstapel als CSV oder ein komplettes Steuerberater-Paket mit Buchungsstapel, Debitoren, Kreditoren, Kontenbeschriftungen, Summen- und Saldenliste sowie Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Ausgabenliste zusätzlich als Excel-Datei.

Wenn Sie das ausprobieren möchten: hier kostenlos registrieren.

Alles Weitere in diesem Artikel gilt unabhängig davon, ob Sie ein Programm nutzen: die Fristen, die Regeln des Finanzamts, der Vorsteuerabzug – und der Weg, wie Sie es ohne Software ordentlich hinbekommen.

Der Ablauf ohne Programm: vom Beleg zur Ablage

Das eigentliche Problem ist selten das Rechtliche. Es ist der Stapel. Belege kommen über drei, vier Wege herein – per Post, per E-Mail, als Bon aus der Hosentasche – und was nicht sofort abgelegt wird, verschwindet. Dieser Ablauf verhindert das, ganz ohne Zusatzsoftware:

Ein Eingang für alles. Legen Sie eine E-Mail-Adresse fest, an die alle Rechnungen gehen, und hinterlegen Sie die bei Ihren Lieferanten. Wenn Rechnungen mal an die private Adresse kommen, mal an info@, mal per Post, geht zwangsläufig etwas verloren.

Papier sofort digitalisieren. Die Tankquittung mit dem Handy abfotografieren, solange Sie noch an der Tankstelle stehen. Thermopapier verblasst – nach zwei Jahren im Handschuhfach ist der Kassenbon oft leer, und dann hilft Ihnen auch die schönste Ablage nicht mehr.

Den Papierbon dürfen Sie danach wegwerfen. Das ist erlaubt und heißt ersetzendes Scannen: Wenn das Foto den Beleg vollständig und lesbar zeigt, muss das Papier nicht aufgehoben werden. Zwei Ausnahmen: Unterlagen, die im Original gelten müssen – etwa Jahresabschlüsse mit Unterschrift oder Zollbelege. Für die Tankquittung und die Materialrechnung gilt das nicht, die dürfen weg. Beschreiben sollten Sie Ihr Vorgehen einmal kurz schriftlich (siehe Verfahrensdokumentation).

Sofort erfassen, nicht sammeln. Der Beleg wandert bei Erhalt in die Ablage, nicht am Quartalsende. Das ist weniger Vorschrift als Selbstschutz: Nach drei Monaten weiß niemand mehr, wofür die 340 Euro beim Baumarkt waren. Bei Bargeschäften sollen Einnahmen und Ausgaben ohnehin täglich festgehalten werden.

Prüfen, bevor Sie bezahlen. Stimmen Menge, Preis und Konditionen mit Ihrer Bestellung überein? Ist die Rechnung überhaupt für Sie? Das ist der Moment, Fehler zu finden – nicht drei Monate später, wenn das Geld weg ist.

Kategorie und Zahlungsstatus festhalten. Wofür war die Ausgabe (Material, Kfz, Büro, Miete), und ist sie bezahlt? Daraus entsteht am Jahresende Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung – die einfache Gewinnermittlung, die die meisten kleinen Betriebe beim Finanzamt abgeben – ohne dass Sie alles noch einmal anfassen müssen.

Die Datei behalten, wie sie kam. Bei allem, was digital hereinkommt: Speichern Sie die Originaldatei, nicht einen Ausdruck davon. Bei PDF-Rechnungen ist das ohnehin selbstverständlich; bei echten E-Rechnungen wird es später zur Pflicht.

Auf Doppelerfassung achten. Mahnungen, Zweitschriften und „Kopie zur Information" führen regelmäßig dazu, dass dieselbe Rechnung zweimal in der Ablage landet – und im schlimmsten Fall zweimal bezahlt wird.

Wie Sie Ihre Ablage aufbauen – konkret

„Belege ordentlich ablegen" sagt sich leicht. Hier eine Struktur, die sich in kleinen Betrieben bewährt hat und die Sie in fünf Minuten angelegt haben:

Belege/
  2026/
    Eingangsrechnungen/
      2026-03-14_Wuerth_Material_248-90.pdf
      2026-03-16_Aral_Diesel_82-40.jpg
    Ausgangsrechnungen/
    Kontoauszuege/
  2025/
    ...

Nach Jahr gliedern, nicht nach Lieferant. Das klingt erst mal unpraktisch, ist aber richtig: Aufbewahrungsfristen laufen nach Jahren ab, und Ihr Steuerberater braucht immer ein Geschäftsjahr am Stück. Wer nach Lieferant sortiert, muss beim Aussortieren jeden Ordner einzeln durchgehen.

Dateien nach dem Muster Datum \_ Lieferant \_ Zweck \_ Betrag benennen. Das Datum zuerst und im Format Jahr-Monat-Tag, dann sortiert der Computer von allein chronologisch. Der Betrag im Dateinamen klingt übertrieben, spart aber enorm Zeit, wenn Sie eine bestimmte Zahlung suchen. Umlaute und Sonderzeichen lieber weglassen, ebenso Punkte im Betrag – das macht bei Backups und beim Wechsel zwischen Geräten weniger Ärger.

Eine zweite Kopie an einem anderen Ort. Eine externe Festplatte oder ein Cloud-Speicher genügt. Eine Festplatte, die kaputtgeht, nimmt sonst acht Jahre Belege mit, und das Finanzamt akzeptiert „Rechner defekt" nicht als Begründung.

Wenn Sie ein Buchhaltungsprogramm mit Dokumentenablage nutzen, übernimmt das diese Arbeit für Sie: Der Beleg hängt dann direkt an der jeweiligen Eingangsrechnung, wird mit archiviert und ist nach dem Festschreiben nicht mehr veränderbar – Sie müssen weder Ordner anlegen noch Dateien benennen noch ans zweite Backup denken. Die Struktur oben ist der Weg für alle, die es mit Bordmitteln lösen wollen. Wichtig ist in beiden Fällen nur eines: Belege gehören nicht ins E-Mail-Postfach. Dazu unten mehr.

Material für die Baustelle: welcher Beleg gehört zu welchem Auftrag?

Für Handwerker ist das oft die eigentliche Frage hinter „Eingangsrechnungen verwalten". Steuerlich ist es egal, ob das Material zu Baustelle A oder B gehörte – für Ihre Kalkulation ist es der entscheidende Punkt. Nur wer weiß, was ein Auftrag an Material verschlungen hat, weiß hinterher, ob er sich gerechnet hat.

Der einfachste Weg, der ohne Zusatzsoftware funktioniert: Schreiben Sie die Auftrags- oder Baustellenbezeichnung direkt auf den Beleg, bevor Sie ihn abfotografieren. Ein Kürzel genügt – „Müller-Bad" oder die Auftragsnummer. Auf dem Foto steht es dann dauerhaft mit drauf, und Sie können später danach suchen.

Alternativ nehmen Sie das Kürzel in den Dateinamen auf:

2026-03-14_Wuerth_Mueller-Bad_248-90.pdf

Wer viel mit Nachträgen arbeitet, führt zusätzlich eine schlichte Liste je Baustelle: Datum, Lieferant, Betrag. Das klingt altmodisch, reicht aber für die Frage „habe ich mich bei diesem Angebot verkalkuliert?" völlig aus – und ist die Grundlage dafür, beim nächsten ähnlichen Auftrag realistischer zu rechnen.

Ein Hinweis zur Ehrlichkeit: Eine echte Zuordnung von Einkäufen zu einzelnen Aufträgen mit automatischer Auswertung ist etwas, das spezialisierte Bausoftware leistet. Für die meisten kleinen Betriebe reicht der Weg über Beleg-Kürzel und Liste völlig aus.

Skonto: wo bei Eingangsrechnungen das Geld liegt

Auf vielen Lieferantenrechnungen steht ein Zusatz wie „Zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 3 % Skonto". Skonto ist ein Preisnachlass dafür, dass Sie schnell zahlen.

Der Effekt wird regelmäßig unterschätzt. Bei einer Materialrechnung über 5.000 Euro sind 3 % genau 150 Euro – dafür, dass Sie zwanzig Tage früher überweisen. Rechnet man das aufs Jahr hoch, entspricht das einer Rendite, die kein Sparkonto bietet. Wer im Monat für 10.000 Euro Material einkauft und den Skonto konsequent zieht, hat am Jahresende einen dreistelligen bis vierstelligen Betrag mehr.

Deshalb gehört zu jeder Eingangsrechnung nicht nur die Frage „ist sie bezahlt?", sondern auch „bis wann ist sie günstig bezahlbar?". Halten Sie beim Erfassen zwei Daten fest: das Skontodatum und das reguläre Fälligkeitsdatum. Wer das nicht sieht, zahlt entweder zu spät und verschenkt den Nachlass – oder zahlt vorsichtshalber alles sofort und verliert Liquidität, die er auf der Baustelle braucht.

Steuerlich wichtig: Wenn Sie Skonto ziehen, mindert sich nicht nur der Rechnungsbetrag, sondern auch die Umsatzsteuer und damit Ihr Vorsteuerabzug. Sie ziehen die Vorsteuer also aus dem tatsächlich gezahlten, gekürzten Betrag – nicht aus dem ursprünglichen Rechnungsbetrag.

Muss ich mir wegen der E-Rechnung Sorgen machen? Meistens nicht

Rund um die E-Rechnungspflicht ist seit 2025 viel Verunsicherung entstanden. Deshalb die Einordnung, die in vielen Artikeln fehlt: In der Praxis bekommen die meisten kleinen Betriebe bis heute fast ausschließlich PDF-Rechnungen. Das ist kein Versäumnis Ihrer Lieferanten, sondern schlicht erlaubt.

Der Grund steht in den Übergangsregelungen des Umsatzsteuergesetzes. Wichtig beim Lesen der Tabelle: Es geht um den Umsatz Ihres Lieferanten, nicht um Ihren. Die Tabelle sagt also, was bei Ihnen ankommen darf:

ZeitraumWas Ihr Lieferant Ihnen schicken darf
bis 31.12.2026jeder Lieferant darf Papier oder PDF schicken (sogenannte sonstige Rechnung)
bis 31.12.2027Lieferanten mit bis zu 800.000 Euro Umsatz im Vorjahr dürfen weiter Papier oder PDF schicken
ab 01.01.2028zwischen Unternehmen in Deutschland grundsätzlich nur noch E-Rechnung

Ihr eigener Umsatz spielt dabei keine Rolle – der entscheidet nur darüber, ab wann Sie selbst E-Rechnungen schreiben müssen. Darum geht es in diesem Artikel nicht; das haben wir in E-Rechnungspflicht 2027 und 2028 beschrieben.

Eine PDF-Rechnung setzt formal voraus, dass Sie als Empfänger diesem Format zustimmen. Diese Zustimmung ist an keine Form gebunden – wenn Sie PDF-Rechnungen wie bisher entgegennehmen und bezahlen, gilt das als Einverständnis. Sie müssen also nichts unterschreiben und niemandem etwas mitteilen.

Zwei Dinge gelten allerdings schon heute, ohne Übergangsfrist:

Sie müssen E-Rechnungen empfangen können. Das gilt seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen, auch für Kleinunternehmer. Die gute Nachricht: Nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums genügt dafür bereits ein E-Mail-Postfach. Sie brauchen kein Portal, keine Spezialsoftware und müssen nichts anmelden. Wenn Sie eine geschäftliche E-Mail-Adresse haben, erfüllen Sie diese Pflicht bereits.

Und wenn doch eine E-Rechnung kommt, behalten Sie die Originaldatei. Das ist der einzige Punkt, an dem sich für Sie wirklich etwas ändert – dazu gleich mehr.

Wie lange muss ich was aufbewahren? 8 Jahre, 10 Jahre, 6 Jahre

Hier hat sich etwas geändert, das noch nicht überall angekommen ist. Bis 2024 galt für Buchungsbelege die bekannte Zehn-Jahres-Frist. Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde sie auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung). Die kürzere Frist gilt für alle Belege, deren Aufbewahrungsfrist Anfang 2025 noch nicht abgelaufen war.

Nicht alles ist aber gleich lang aufzuheben:

WasWie langeBeispiele
Buchungsbelege8 JahreEingangsrechnungen, Ausgangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Kassenbelege
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse10 JahreEÜR, Bilanz, Buchführung, Inventarlisten
Sonstige Geschäftsunterlagen6 Jahreempfangene und versendete Geschäftsbriefe, E-Mail-Korrespondenz, Angebote, die nicht zur Buchung führten

Wann die Frist beginnt: nicht am Rechnungsdatum, sondern mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist (§ 147 Abs. 4 AO). Eine Rechnung vom 3. Februar 2025 zählt also erst ab dem 31. Dezember 2025 – die acht Jahre laufen damit bis Ende 2033, und erst Anfang 2034 darf der Beleg weg.

Ein wichtiger Vorbehalt: Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO). Wenn Ihr Steuerbescheid für ein Jahr noch offen ist, eine Betriebsprüfung läuft oder ein Einspruchsverfahren anhängig ist, müssen Sie die Belege trotz abgelaufener Acht-Jahres-Frist behalten. Im Zweifel gilt: lieber ein Jahr länger als eines zu kurz. Speicherplatz kostet heute fast nichts, ein fehlender Beleg dagegen schon.

Dieser Text ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Bei größeren Aufräumaktionen im Archiv sprechen Sie kurz mit Ihrem Steuerberater, bevor Sie etwas löschen.

Wenn doch eine echte E-Rechnung kommt: woran Sie sie erkennen

Je näher 2027 und 2028 rücken, desto häufiger wird es passieren – große Lieferanten und öffentliche Auftraggeber stellen zuerst um. Ein PDF ist dabei ausdrücklich keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes, auch wenn es digital per E-Mail kommt. Gemeint ist nur eine Datei, die eine Software direkt auslesen kann. Zwei Varianten begegnen Ihnen:

  • XRechnung: eine reine XML-Datei, meist mit der Endung .xml. Beim Doppelklick sehen Sie Zeichensalat oder eine technisch aussehende Struktur. Wenn so etwas im Anhang liegt, ist das eine echte E-Rechnung.
  • ZUGFeRD (auch Factur-X): sieht aus wie ein normales PDF, hat aber unsichtbar eine XML-Datei eingebettet. Oft steht ein Hinweis im Rechnungstext oder Dateinamen; sicher erkennt es Ihr Buchhaltungsprogramm.

Den Unterschied zwischen beiden Formaten haben wir ausführlich erklärt in XRechnung oder ZUGFeRD? Der Unterschied einfach erklärt.

Für Sie ändert sich dann genau eine Sache: Heben Sie die Datei auf, die angekommen ist – nicht den Ausdruck davon. Nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 ist für Umsatzsteuerzwecke mindestens der strukturierte Teil, also die XML-Datei, unverändert aufzubewahren. Ein daraus erzeugtes PDF ist nur eine Ansicht, ungefähr so, wie ein Foto vom Kassenbon nicht der Kassenbon ist. Der typische Fehler: Man kann die XML nicht lesen, druckt sie über ein Anzeigeprogramm aus – und die Originaldatei landet im Papierkorb. Sie kostet ein paar Kilobyte, im Zweifel also einfach behalten.

Lesen können müssen Sie die Datei nicht. Dafür gibt es Anzeigeprogramme, die daraus wieder eine lesbare Rechnung machen; wir stellen dafür einen kostenlosen E-Rechnungs-Viewer bereit.

Ein Detail für ZUGFeRD-PDFs: Legen Sie die Datei ab, wie sie kam. Manche Programme schreiben PDFs beim Speichern oder Zusammenfügen neu, und dabei geht die eingebettete XML verloren – äußerlich unbemerkt. Wer die Datei einfach unverändert ablegt, hat das Problem nicht.

Was das Finanzamt bei einer Prüfung sehen will

Hinter der Aufbewahrung stehen die GoBD – ausgeschrieben: die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff". Ein sperriger Name für vier Anforderungen, die sich in Alltagssprache übersetzen lassen:

1. Vollständigkeit. Alle Belege sind da, nicht nur die, an die man sich erinnert hat.

2. Unveränderbarkeit. Ein einmal erfasster Beleg lässt sich nicht mehr unbemerkt ändern. Eine Excel-Tabelle, in der man Zahlen einfach überschreiben kann, erfüllt das nicht – man sieht ihr hinterher nicht an, was ursprünglich drinstand.

3. Nachvollziehbarkeit. Ein Dritter muss den Weg vom Beleg zur Buchung und zurück verfolgen können. In der Praxis heißt das: Zu jeder Buchung findet man den zugehörigen Beleg, und umgekehrt.

4. Maschinelle Auswertbarkeit. Der Prüfer will Daten nicht abtippen, sondern durchsuchen und filtern können. Das ist auch der Grund, warum bei einer empfangenen E-Rechnung die XML-Datei aufzuheben ist: Sie ist maschinell auswertbar. Für Ihre abfotografierte Tankquittung gilt das nicht – ein Foto vom Papierbeleg bleibt selbstverständlich zulässig.

Dazu kommt ein Punkt, den viele kleine Betriebe nicht auf dem Schirm haben: die Verfahrensdokumentation. Das ist eine schlichte Beschreibung, wie Belege bei Ihnen durchs Haus laufen – wo sie ankommen, wer sie erfasst, wo sie gespeichert werden, wie lange. Für einen Ein-Personen-Betrieb sind das oft zwei Seiten. Genau hier gehört auch hinein, dass Sie Papierbelege abfotografieren und danach wegwerfen (das ersetzende Scannen aus dem Ablauf oben). Sie muss nicht schön sein, sie muss existieren und der Realität entsprechen.

Vorsteuer: der eigentliche Grund, warum sich die Mühe lohnt

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, ist die Eingangsrechnung bares Geld. Die Umsatzsteuer, die Ihr Lieferant Ihnen berechnet, dürfen Sie sich als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen. Bei 1.000 Euro netto Materialeinkauf sind das 190 Euro, die Sie mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung gegenrechnen.

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Fehlt eine Pflichtangabe – etwa Ihre vollständige Anschrift, die Steuernummer des Lieferanten oder ein ausgewiesener Steuersatz –, kann der Vorsteuerabzug gestrichen werden. Bei Beträgen bis 250 Euro brutto gelten erleichterte Anforderungen; das ist die sogenannte Kleinbetragsrechnung.

Zwei Fälle, die in der Praxis regelmäßig für Verwirrung sorgen:

Kleinunternehmer. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen, dürfen Sie keine Vorsteuer ziehen. Die Umsatzsteuer auf Ihren Eingangsrechnungen ist für Sie schlicht Teil der Kosten – Sie buchen den Bruttobetrag als Ausgabe. Aufbewahren müssen Sie die Belege trotzdem, in vollem Umfang.

Rechnungen ohne Umsatzsteuer von Handwerkern am Bau. Wenn Sie als Bauunternehmer eine Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" bekommen, schuldet nicht der Aussteller die Umsatzsteuer, sondern Sie. Das ist § 13b UStG. Sie melden die Steuer an und ziehen sie im selben Zug als Vorsteuer wieder ab – unterm Strich meist ein Nullsummenspiel, aber es muss korrekt erfasst werden. Details dazu in § 13b UStG Bauleistungen.

Typische Fehler und wie Sie sie vermeiden

Belege nur im E-Mail-Postfach lassen. Das ist in der Praxis der mit Abstand häufigste Fehler – und er hat mit der E-Rechnung nichts zu tun. Ein Postfach ist kein Archiv. Es wird gewechselt, gelöscht, läuft voll, oder der Anbieter stellt den Dienst ein. Belege gehören in eine Ablage, die Sie in acht Jahren noch haben.

Eine erhaltene XML-Datei wegwerfen und nur den Ausdruck behalten. Betrifft Sie nur, wenn Sie tatsächlich E-Rechnungen bekommen – dann aber wichtig.

ZUGFeRD-PDFs durch andere Programme jagen. Wer ein ZUGFeRD-PDF in einem Bildbearbeitungs- oder Zusammenführungsprogramm öffnet und neu speichert, verliert oft die eingebettete XML – ohne Warnung.

Alles in eine Excel-Tabelle tippen. Excel erfüllt die Unveränderbarkeit nicht. Als Übersicht ist das in Ordnung, als alleinige Belegablage nicht.

Privates und Betriebliches mischen. Der Wocheneinkauf mit dem neuen Drucker auf einem Bon ist erklärbar, aber lästig. Getrennte Karten für privat und betrieblich ersparen viel Sucherei.

Bewirtungsbelege ohne Angaben ablegen. Bei Bewirtungskosten gehören Anlass und Teilnehmer auf den Beleg. Wer das nachträglich rekonstruieren will, scheitert meist.

Aus Sorge vor der E-Rechnung Software kaufen, die man nicht braucht. Für die Empfangspflicht genügt ein E-Mail-Postfach – so steht es in den FAQ des Bundesfinanzministeriums. Ein Programm ist sinnvoll, wenn es Ihnen Arbeit abnimmt, nicht weil eine Pflicht Sie dazu zwingt. Was Kleinunternehmer sonst beachten sollten, steht in E-Rechnung als Kleinunternehmer.

Wenn Sie im Moment nur eine Sache ändern wollen: Legen Sie ab heute jede Rechnung so ab, wie sie angekommen ist – die Datei selbst, nicht den Ausdruck davon, und außerhalb des E-Mail-Postfachs. Das ist bei PDF-Rechnungen kein Mehraufwand und deckt den Tag mit ab, an dem der erste Lieferant auf E-Rechnung umstellt. Wann das sein wird, entscheiden Sie nicht: Ab 2028 wird es für die meisten der Normalfall sein, vorher kann es jederzeit einzeln passieren.

Wenn Sie sich die Handarbeit sparen möchten – Ablage, Dateinamen, Zahlungsabgleich –, können Sie Easy Invoice kostenlos ausprobieren.

Wie lange Sie Eingangsrechnungen aufbewahren müssen und was die GoBD sonst von Ihrem Ablauf verlangen, steht in GoBD-konforme Rechnung.

Wie aus den gesammelten Belegen am Jahresende ein Stapel wird, mit dem Ihr Steuerberater sofort arbeiten kann, steht in vorbereitende Buchhaltung.

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