Eine Auftragsbestätigung ist ein kurzes Schreiben, mit dem Sie einem Kunden bestätigen, dass Sie seinen Auftrag annehmen – und zu welchen Bedingungen. Sie hält schriftlich fest, was geliefert wird, was es kostet und wann es fertig ist. Vorgeschrieben ist sie nicht: Kein Gesetz verlangt eine Auftragsbestätigung, und es gibt auch keine Pflichtangaben wie bei der Rechnung. Wirkung hat sie trotzdem, denn in vielen Fällen ist sie es, die den Auftrag verbindlich macht.
Vorab: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall kommt es auf den Einzelfall an.
Inhaltsverzeichnis
- Wann brauche ich eine Auftragsbestätigung?
- Was gehört in eine Auftragsbestätigung?
- Vorlage zum Abschreiben
- Was nicht hineingehört
- Ab wann ist der Auftrag verbindlich?
- Muss der Kunde sie unterschreiben?
- Auftragsbestätigung, Angebot, Lieferschein, Rechnung – der Unterschied
- Wenn der Kunde danach abspringt
- Wie lange muss ich sie aufbewahren?
Wann brauche ich eine Auftragsbestätigung?
Sie können jeden Auftrag auch ohne sie ausführen. In vier Situationen ist sie aber mehr als Papierkram:
- Sie haben mündlich oder telefonisch verhandelt. Dann existiert nichts Schriftliches. Die Bestätigung ist Ihr einziger Nachweis darüber, was vereinbart war.
- Der Kunde hat abweichend von Ihrem Angebot bestellt – etwa nur zwei von drei Positionen oder eine andere Menge.
- Ihr Angebot war „freibleibend" oder „unverbindlich". Solche Formulierungen bedeuten, dass Sie sich noch nicht festlegen wollten. Dann ist die Bestellung des Kunden noch kein fertiger Vertrag; erst Ihre Bestätigung macht ihn fest. Mehr dazu im Beitrag Ist ein Angebot verbindlich?.
- Zwischen Beauftragung und Lieferung liegen Wochen oder Monate. Bis dahin erinnern sich beide Seiten unterschiedlich gut.
Was gehört in eine Auftragsbestätigung?
Pflichtangaben gibt es keine – die Auftragsbestätigung ist kein Steuerdokument. Nützlich ist sie aber nur, wenn Monate später niemand mehr rätseln muss. Diese Punkte sollten drinstehen:
- Das Wort „Auftragsbestätigung" in der Überschrift, damit klar ist, was das Dokument ist und was nicht.
- Beide Namen und Adressen, Ihre und die des Kunden.
- Datum und eine eigene Nummer, damit Sie das Schreiben später wiederfinden.
- Bezug auf das Vorherige: „zu Ihrer Bestellung vom 14.04." oder „zu unserem Angebot Nr. 2026-118". Das verhindert Verwechslungen, wenn mit demselben Kunden mehrere Sachen laufen.
- Was Sie liefern oder tun – so konkret, dass ein Fremder es versteht. „Renovierungsarbeiten" reicht nicht; „Wohnzimmer und Flur, ca. 68 m², zweimal weiß streichen, Material inklusive" schon. Diese Zeile entscheidet später, wer im Streit über den Umfang recht hat.
- Menge, Einzelpreise, Gesamtpreis und ob Umsatzsteuer dazukommt oder enthalten ist.
- Termin oder Zeitraum der Ausführung.
- Zahlungsbedingungen: Zahlungsziel, gegebenenfalls Anzahlung oder Abschlagszahlungen.
Je nach Geschäft kommen dazu: Ihre AGB, aber nur wenn sie vorher schon Thema waren. Ein Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen – das heißt, die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Ihre. Und Hinweise darauf, was der Kunde beisteuern muss, etwa freigeräumte Räume oder einen Stromanschluss. Der letzte Punkt wird gern vergessen und ist der häufigste Grund, warum Termine platzen.
Vorlage zum Abschreiben
Mehr braucht es nicht. Der Text funktioniert als E-Mail und als PDF:
Auftragsbestätigung Nr. 2026-042
Datum: 30.07.2026Sehr geehrte Frau Berger,
vielen Dank für Ihren Auftrag vom 28.07.2026. Ich bestätige Ihnen wie besprochen:
Leistung: Wohnzimmer und Flur (ca. 68 m²), Wände zweimal streichen, Farbe „Reinweiß matt", Material inklusive
Preis: 1.240,00 € netto zzgl. 19 % USt (235,60 €) = 1.475,60 € brutto
Ausführung: 12.–14.08.2026, Beginn 8:00 Uhr
Zahlung: 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne AbzugBitte räumen Sie die Räume bis zum Vortag so weit frei, dass die Wände zugänglich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Malerbetrieb Kern · Inhaber Thomas Kern · Musterweg 4, 12345 Musterstadt
Als Kleinunternehmer ersetzen Sie die Preiszeile durch: „Preis: 1.240,00 € · Im Betrag ist keine Umsatzsteuer enthalten (Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG)." Wie das bei der späteren Rechnung aussieht, steht im Beitrag Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben.
Bei Warenlieferung statt Handwerksleistung tauschen Sie „Ausführung" gegen „Lieferung: voraussichtlich KW 34, Versand per Spedition frei Haus".
Wer das in Word tippt, macht bei der Auftragsbestätigung nichts falsch – bei der anschließenden Rechnung wird es heikel, siehe Rechnungen mit Word oder Excel schreiben.
Was nicht hineingehört
Keine Zahlungsaufforderung. Eine Auftragsbestätigung ist keine Rechnung. Sie bestätigt den Auftrag; abgerechnet wird nach der Leistung. Nennen Sie das Dokument auch nicht versehentlich „Rechnung" und formulieren Sie es nicht wie eine. Der Grund ist handfest: Wer in einem Schreiben Umsatzsteuer so ausweist, dass es als Rechnung durchgehen kann, schuldet dem Finanzamt unter Umständen genau diesen Betrag – auch wenn noch gar nichts geliefert wurde (§ 14c UStG).
Kein „wenn ich nichts höre, gehe ich von Ihrem Einverständnis aus". Der Satz klingt praktisch, trägt aber meistens nicht. Warum, steht im Abschnitt zur Unterschrift.
Keine stillen Änderungen. Wenn Sie etwas anders bestätigen als bestellt, schreiben Sie es sichtbar hin, nicht kleingedruckt am Ende. Was sonst passiert, steht gleich im nächsten Abschnitt.
Ab wann ist der Auftrag verbindlich?
Ein Vertrag entsteht, wenn zwei zusammenpassende Erklärungen vorliegen: ein Angebot und eine Annahme (§§ 145 ff. BGB). Wer davon welche abgibt, hängt vom Ablauf ab:
| Was vorher passiert ist | Wann der Auftrag fest ist | Rolle Ihrer Auftragsbestätigung |
|---|---|---|
| Sie haben ein verbindliches Angebot geschickt, der Kunde bestellt unverändert | Bereits mit der Bestellung | Nur Dokumentation |
| Der Kunde bestellt ohne Angebot, oder Ihr Angebot war „freibleibend" | Erst mit Ihrer Bestätigung | Sie ist die Annahme und macht den Auftrag fest |
| Sie bestätigen etwas anderes als bestellt | Noch nicht fest | Gilt als neues Angebot – der Kunde muss zustimmen |
Der dritte Fall ist die häufigste Falle. Weichen Sie ab, gilt Ihre Bestätigung nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag – der Ball liegt also wieder beim Kunden. Das gilt auch für Änderungen, die man für Kleinigkeiten hält: ein anderer Liefertermin, ein zusätzliches „zzgl. Anfahrt", ein Hinweis auf AGB, die vorher nie erwähnt wurden.
Praktisch heißt das: Wenn Sie etwas ändern, holen Sie eine Antwort ein, bevor Sie Geld ausgeben. Ein Satz genügt – „Bitte antworten Sie mir kurz mit ‚passt', dann reserviere ich den Termin und kaufe das Material ein." Wer stattdessen schon Material besorgt und dann eine Absage bekommt, hat im Zweifel gar keinen Vertrag, auf den er sich stützen könnte.
Muss der Kunde sie unterschreiben?
Nein. Eine Auftragsbestätigung ist kein Formular, das gegengezeichnet werden muss. Steht der Vertrag schon (Fall 1 und 2 in der Tabelle), ändert eine fehlende Unterschrift daran nichts – ein Kunde ist also nicht deshalb aus dem Auftrag heraus, weil er nicht unterschrieben hat.
Bei größeren Aufträgen ist eine kurze Rückmeldung trotzdem klug. Nicht wegen der Wirksamkeit, sondern wegen des Beweises: Eine E-Mail mit „passt so" ist im Streitfall Gold wert.
Umgekehrt gilt: Schweigen ist grundsätzlich kein Ja. Wer nicht reagiert, hat nicht zugestimmt. Es gibt im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten eine von den Gerichten anerkannte Ausnahme, das kaufmännische Bestätigungsschreiben – aber die betrifft die meisten Solo-Selbstständigen nicht. Freiberufler sind in der Regel keine Kaufleute, ein kleines Gewerbe ohne Handelsregistereintrag meist auch nicht, und gegenüber Privatkunden greift die Ausnahme ohnehin nicht. Verlassen Sie sich also nicht darauf.
Auftragsbestätigung, Angebot, Lieferschein, Rechnung – der Unterschied
| Dokument | Wer schreibt es | Wozu | Fordert Geld? |
|---|---|---|---|
| Angebot | Sie | Sie schlagen Leistung und Preis vor | Nein |
| Bestellung / Auftrag | Der Kunde | Er beauftragt Sie | Nein |
| Auftragsbestätigung | Sie | Sie halten fest, was gilt | Nein |
| Lieferschein | Sie | Was tatsächlich geliefert wurde | Nein |
| Rechnung | Sie | Abrechnung nach der Leistung | Ja |
Inhaltlich sind das immer dieselben Positionen, nur mit anderem Zweck. Wer sie jedes Mal neu abtippt, produziert irgendwann Zahlendreher – und die fallen erst auf, wenn der Kunde die Rechnung mit der Bestätigung vergleicht. In office1.cloud hängen die Belege zusammen: Aus dem Angebot wird per Klick der Auftrag mit Auftragsbestätigung, daraus der Lieferschein, daraus die Rechnung – Positionen, Preise und Kundendaten wandern mit.
Wenn der Kunde danach abspringt
Kurz zusammengefasst, weil die Frage regelmäßig kommt: Bei Handwerks- und Herstellungsleistungen darf der Kunde den Auftrag jederzeit kündigen, auch ohne Grund – kostenlos ist das aber nicht. Sie können die vereinbarte Vergütung verlangen und müssen sich nur anrechnen lassen, was Sie sich durch die Absage ersparen. Das Gesetz vermutet dabei 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil als Ihren Anspruch (§ 648 BGB), und diese Vermutung lässt sich mit belegten Kosten nach oben korrigieren. Bei Privatkunden, die den Vertrag nur per Telefon, E-Mail oder online geschlossen haben, kann zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen – das hängt am Gesetz und nicht an Ihrer Auftragsbestätigung. Beides ist einzelfallabhängig; wenn es um größere Beträge geht, lassen Sie es fachlich prüfen. Und wenn am Ende nur die Zahlung fehlt, hilft Kunde zahlt nicht – was tun?.
Wie lange muss ich sie aufbewahren?
Geschäftsbriefe, die Sie versenden oder empfangen, sind in der Regel sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB, § 147 AO) – E-Mails zählen dazu, und eine Auftragsbestätigung fällt üblicherweise in diese Kategorie. Gezählt wird ab Ende des Kalenderjahres, in dem das Schreiben abgeschickt wurde: eine Bestätigung von März 2026 dürfen Sie also frühestens Anfang 2033 wegwerfen. Für Rechnungen und andere Buchungsbelege gilt eine längere Frist, seit dem 1. Januar 2025 acht statt zehn Jahre. Ob ein einzelnes Dokument als Geschäftsbrief oder als Buchungsbeleg gilt, kann Ihre Steuerberatung am besten einschätzen.
Eine Form ist übrigens nicht vorgeschrieben. Per E-Mail ist wirksam, per WhatsApp grundsätzlich auch – nur ist ein Chatverlauf Jahre später selten noch auffindbar, ein PDF mit Datum und Nummer schon.
Das Wichtigste in vier Sätzen: Bestätigen Sie wortgleich, was vereinbart war – dann ist der Auftrag fest. Ändern Sie etwas, ist es ein neues Angebot, und Sie warten besser die Antwort ab, bevor Sie Geld ausgeben. Der Kunde muss nicht unterschreiben, und sein Schweigen ist kein Ja. Und schreiben Sie so konkret, dass die Bestätigung auch in einem halben Jahr noch verständlich ist – das ist ihr eigentlicher Zweck.
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