PepperTools Ratgeber
Rechnung & Buchhaltung

Auftragsbestätigung und Rechnung: Was zusammenpassen muss – und was Sie hinterher nicht mehr draufschlagen können

Was in eine Auftragsbestätigung gehört, ab wann sie bindet und wie daraus eine Rechnung wird, die der Kunde nicht kürzt – mit Vorlage zum Abschreiben.

Auftragsbestätigung und Rechnung: Was zusammenpassen muss – und was Sie hinterher nicht mehr draufschlagen können

Eine Auftragsbestätigung ist ein kurzes Schreiben, mit dem Sie einem Kunden bestätigen, dass Sie seinen Auftrag annehmen – und zu welchen Bedingungen. Sie hält schriftlich fest, was geliefert wird, was es kostet und wann es fertig ist. Vorgeschrieben ist sie nicht: Kein Gesetz verlangt eine Auftragsbestätigung, und es gibt auch keine Pflichtangaben wie bei der Rechnung. Wirkung hat sie trotzdem, denn in vielen Fällen ist sie es, die den Auftrag verbindlich macht. Und sie legt fest, was Sie am Ende abrechnen dürfen: Was hier nicht drinsteht, bekommen Sie später nur schwer bezahlt.

Vorab: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Streitfall kommt es auf den Einzelfall an.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wann brauche ich eine Auftragsbestätigung?
  2. Was gehört in eine Auftragsbestätigung?
  3. Vorlage zum Abschreiben
  4. Was nicht hineingehört
  5. Ab wann ist der Auftrag verbindlich?
  6. Muss der Kunde sie unterschreiben?
  7. Auftragsbestätigung, Angebot, Lieferschein, Rechnung – der Unterschied
  8. Von der Auftragsbestätigung zur Rechnung
  9. Wenn der Kunde danach abspringt
  10. Wie lange muss ich sie aufbewahren?

Wann brauche ich eine Auftragsbestätigung?

Sie können jeden Auftrag auch ohne sie ausführen. In vier Situationen ist sie aber mehr als Papierkram:

  • Sie haben mündlich oder telefonisch verhandelt. Dann existiert nichts Schriftliches. Die Bestätigung ist Ihr einziger Nachweis darüber, was vereinbart war.
  • Der Kunde hat abweichend von Ihrem Angebot bestellt – etwa nur zwei von drei Positionen oder eine andere Menge.
  • Ihr Angebot war „freibleibend" oder „unverbindlich". Solche Formulierungen bedeuten, dass Sie sich noch nicht festlegen wollten. Dann ist die Bestellung des Kunden noch kein fertiger Vertrag; erst Ihre Bestätigung macht ihn fest. Mehr dazu im Beitrag Ist ein Angebot verbindlich?.
  • Zwischen Beauftragung und Lieferung liegen Wochen oder Monate. Bis dahin erinnern sich beide Seiten unterschiedlich gut.

Was gehört in eine Auftragsbestätigung?

Pflichtangaben gibt es keine – die Auftragsbestätigung ist kein Steuerdokument. Nützlich ist sie aber nur, wenn Monate später niemand mehr rätseln muss. Diese Punkte sollten drinstehen:

  • Das Wort „Auftragsbestätigung" in der Überschrift, damit klar ist, was das Dokument ist und was nicht.
  • Beide Namen und Adressen, Ihre und die des Kunden.
  • Datum und eine eigene Nummer, damit Sie das Schreiben später wiederfinden.
  • Bezug auf das Vorherige: „zu Ihrer Bestellung vom 14.04." oder „zu unserem Angebot Nr. 2026-118". Das verhindert Verwechslungen, wenn mit demselben Kunden mehrere Sachen laufen.
  • Was Sie liefern oder tun – so konkret, dass ein Fremder es versteht. „Renovierungsarbeiten" reicht nicht; „Wohnzimmer und Flur, ca. 68 m², zweimal weiß streichen, Material inklusive" schon. Diese Zeile entscheidet später, wer im Streit über den Umfang recht hat.
  • Menge, Einzelpreise, Gesamtpreis und ob Umsatzsteuer dazukommt oder enthalten ist.
  • Termin oder Zeitraum der Ausführung.
  • Zahlungsbedingungen: Zahlungsziel, gegebenenfalls Anzahlung oder Abschlagszahlungen.

Je nach Geschäft kommen dazu: Ihre AGB, aber nur wenn sie vorher schon Thema waren. Ein Eigentumsvorbehalt bei Warenlieferungen – das heißt, die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Ihre. Und Hinweise darauf, was der Kunde beisteuern muss, etwa freigeräumte Räume oder einen Stromanschluss. Der letzte Punkt wird gern vergessen und ist der häufigste Grund, warum Termine platzen.

Vorlage zum Abschreiben

Mehr braucht es nicht. Der Text funktioniert als E-Mail und als PDF:

Auftragsbestätigung Nr. 2026-042
Datum: 30.07.2026

Sehr geehrte Frau Berger,

vielen Dank für Ihren Auftrag vom 28.07.2026. Ich bestätige Ihnen wie besprochen:

Leistung: Wohnzimmer und Flur (ca. 68 m²), Wände zweimal streichen, Farbe „Reinweiß matt", Material inklusive
Preis: 1.240,00 € netto zzgl. 19 % USt (235,60 €) = 1.475,60 € brutto
Ausführung: 12.–14.08.2026, Beginn 8:00 Uhr
Zahlung: 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug

Bitte räumen Sie die Räume bis zum Vortag so weit frei, dass die Wände zugänglich sind.

Mit freundlichen Grüßen
Malerbetrieb Kern · Inhaber Thomas Kern · Musterweg 4, 12345 Musterstadt

Als Kleinunternehmer ersetzen Sie die Preiszeile durch: „Preis: 1.240,00 € · Im Betrag ist keine Umsatzsteuer enthalten (Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG)." Wie das bei der späteren Rechnung aussieht, steht im Beitrag Rechnung ohne Umsatzsteuer schreiben.

Bei Warenlieferung statt Handwerksleistung tauschen Sie „Ausführung" gegen „Lieferung: voraussichtlich KW 34, Versand per Spedition frei Haus".

Wer das in Word tippt, macht bei der Auftragsbestätigung nichts falsch – bei der anschließenden Rechnung wird es heikel, siehe Rechnungen mit Word oder Excel schreiben.

Was nicht hineingehört

Keine Zahlungsaufforderung. Eine Auftragsbestätigung ist keine Rechnung. Sie bestätigt den Auftrag; abgerechnet wird nach der Leistung. Nennen Sie das Dokument auch nicht versehentlich „Rechnung" und formulieren Sie es nicht wie eine. Der Grund ist handfest: Wer in einem Schreiben Umsatzsteuer so ausweist, dass es als Rechnung durchgehen kann, schuldet dem Finanzamt unter Umständen genau diesen Betrag – auch wenn noch gar nichts geliefert wurde (§ 14c UStG).

Kein „wenn ich nichts höre, gehe ich von Ihrem Einverständnis aus". Der Satz klingt praktisch, trägt aber meistens nicht. Warum, steht im Abschnitt zur Unterschrift.

Keine stillen Änderungen. Wenn Sie etwas anders bestätigen als bestellt, schreiben Sie es sichtbar hin, nicht kleingedruckt am Ende. Was sonst passiert, steht gleich im nächsten Abschnitt.

Ab wann ist der Auftrag verbindlich?

Ein Vertrag entsteht, wenn zwei zusammenpassende Erklärungen vorliegen: ein Angebot und eine Annahme (§§ 145 ff. BGB). Wer davon welche abgibt, hängt vom Ablauf ab:

Was vorher passiert istWann der Auftrag fest istRolle Ihrer Auftragsbestätigung
Sie haben ein verbindliches Angebot geschickt, der Kunde bestellt unverändertBereits mit der BestellungNur Dokumentation
Der Kunde bestellt ohne Angebot, oder Ihr Angebot war „freibleibend"Erst mit Ihrer BestätigungSie ist die Annahme und macht den Auftrag fest
Sie bestätigen etwas anderes als bestelltNoch nicht festGilt als neues Angebot – der Kunde muss zustimmen

Der dritte Fall ist die häufigste Falle. Weichen Sie ab, gilt Ihre Bestätigung nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag – der Ball liegt also wieder beim Kunden. Das gilt auch für Änderungen, die man für Kleinigkeiten hält: ein anderer Liefertermin, ein zusätzliches „zzgl. Anfahrt", ein Hinweis auf AGB, die vorher nie erwähnt wurden.

Praktisch heißt das: Wenn Sie etwas ändern, holen Sie eine Antwort ein, bevor Sie Geld ausgeben. Ein Satz genügt – „Bitte antworten Sie mir kurz mit ‚passt', dann reserviere ich den Termin und kaufe das Material ein." Wer stattdessen schon Material besorgt und dann eine Absage bekommt, hat im Zweifel gar keinen Vertrag, auf den er sich stützen könnte.

Muss der Kunde sie unterschreiben?

Nein. Eine Auftragsbestätigung ist kein Formular, das gegengezeichnet werden muss. Steht der Vertrag schon (Fall 1 und 2 in der Tabelle), ändert eine fehlende Unterschrift daran nichts – ein Kunde ist also nicht deshalb aus dem Auftrag heraus, weil er nicht unterschrieben hat.

Bei größeren Aufträgen ist eine kurze Rückmeldung trotzdem klug. Nicht wegen der Wirksamkeit, sondern wegen des Beweises: Eine E-Mail mit „passt so" ist im Streitfall Gold wert.

Umgekehrt gilt: Schweigen ist grundsätzlich kein Ja. Wer nicht reagiert, hat nicht zugestimmt. Es gibt im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten eine von den Gerichten anerkannte Ausnahme, das kaufmännische Bestätigungsschreiben – aber die betrifft die meisten Solo-Selbstständigen nicht. Freiberufler sind in der Regel keine Kaufleute, ein kleines Gewerbe ohne Handelsregistereintrag meist auch nicht, und gegenüber Privatkunden greift die Ausnahme ohnehin nicht. Verlassen Sie sich also nicht darauf.

Auftragsbestätigung, Angebot, Lieferschein, Rechnung – der Unterschied

DokumentWer schreibt esWozuFordert Geld?
AngebotSieSie schlagen Leistung und Preis vorNein
Bestellung / AuftragDer KundeEr beauftragt SieNein
AuftragsbestätigungSieSie halten fest, was giltNein
LieferscheinSieWas tatsächlich geliefert wurdeNein
RechnungSieAbrechnung nach der LeistungJa

Inhaltlich sind das immer dieselben Positionen, nur mit anderem Zweck – wie der erste Beleg dieser Kette aufgebaut wird, steht in Angebote schreiben. Wer sie jedes Mal neu abtippt, produziert irgendwann Zahlendreher – und die fallen erst auf, wenn der Kunde die Rechnung mit der Bestätigung vergleicht.

Von der Auftragsbestätigung zur Rechnung

Die Rechnung ist inhaltlich dieselbe Aufstellung – aber sie ist ein Steuerdokument, und deshalb muss mehr drinstehen. Vier Angaben fehlen in der Auftragsbestätigung fast immer und sind auf der Rechnung Pflicht (§ 14 Abs. 4 UStG): Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine fortlaufende Rechnungsnummer, der Zeitpunkt der Leistung (nicht der Zeitpunkt der Bestätigung) und das Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen. Die komplette Liste steht in Rechnung schreiben: Der ultimative Leitfaden.

Die Nummer der Auftragsbestätigung gehört nicht zu den Pflichtangaben. Trotzdem: Schreiben Sie sie hin. Bei Firmenkunden geht die Rechnung durch eine Buchhaltung, die den Auftrag zuordnen muss – ohne Bezug bleibt sie liegen, und Sie warten auf Geld, ohne zu wissen, warum.

Was passiert, wenn die Rechnung höher ist als die Bestätigung?

Der Kunde kürzt. Und er darf das meistens auch, denn was Sie verlangen können, ergibt sich aus dem Vertrag – nicht daraus, was Sie in die Rechnung schreiben. Haben Sie einen Festpreis bestätigt, gilt dieser Festpreis, auch wenn die Arbeit länger gedauert hat als gedacht.

Wenn während der Arbeit klar wird, dass es teurer wird, gibt es genau einen richtigen Zeitpunkt, das zu klären: sofort, und nicht mit der Schlussrechnung. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

  • Sie haben einen Festpreis bestätigt. Mehr bekommen Sie nur, wenn der Kunde der Mehrleistung zustimmt. Eine kurze E-Mail mit dem Zusatzbetrag und ein „Einverstanden?" reicht – aber vor der Ausführung, nicht danach.
  • Grundlage war ein Kostenvoranschlag (also eine Schätzung ohne Preisgarantie). Dann verlangt das Gesetz von Ihnen aktiv, sich zu melden: Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, müssen Sie den Kunden unverzüglich darauf hinweisen (§ 649 Abs. 2 BGB). Tun Sie das nicht, riskieren Sie Schadensersatzansprüche. Der Kunde darf dann außerdem kündigen; abgerechnet wird in diesem Fall nur die bis dahin geleistete Arbeit. Eine feste Prozentgrenze, ab der eine Überschreitung „wesentlich" ist, steht nicht im Gesetz – das entscheidet sich am Einzelfall. Was ein Kostenvoranschlag rechtlich bedeutet, steht in Ist ein Angebot verbindlich?.

Umgekehrt gilt dasselbe: Wurde weniger geliefert als bestätigt, rechnen Sie auch weniger ab. Eine Rechnung, die nicht zur Bestätigung passt, ist der häufigste Anlass für Rückfragen – und jede Rückfrage kostet Sie Zahlungstage.

Haben Sie eine Anzahlung vereinbart?

Steht in der Auftragsbestätigung eine Anzahlung oder eine Ratenzahlung, brauchen Sie zwei Rechnungen: eine über den Abschlag und am Ende eine Schlussrechnung, in der die bereits gezahlten Beträge abgezogen werden. Die Umsatzsteuer wird dabei nicht doppelt fällig, aber der Aufbau der Schlussrechnung ist die Stelle, an der es regelmäßig schiefgeht – erklärt in Abschlagsrechnung, Teilrechnung, Schlussrechnung.

Bis wann muss die Rechnung raus sein?

Für viele Aufträge gilt eine Frist von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung (§ 14 Abs. 2 UStG). Sie betrifft Leistungen an andere Unternehmen und – das übersehen Handwerker oft – auch Leistungen an Privatkunden, wenn es um ein Grundstück oder ein Gebäude geht: Malerarbeiten, Heizungseinbau, Fliesen, Dach, Garten. Wer für einen Privatkunden eine Wand streicht, muss also ebenfalls innerhalb von sechs Monaten abrechnen. Was auf so einer Rechnung zusätzlich stehen sollte, damit der Kunde seine Steuerermäßigung behält, steht in Handwerkerrechnung an Privatkunden schreiben.

Ein letzter Punkt zur Technik: Die E-Rechnungspflicht betrifft nur die Rechnung, nicht die Auftragsbestätigung. Die dürfen Sie weiterhin als PDF oder E-Mail schicken – was sich bei der Rechnung an Geschäftskunden ändert, steht in E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.

Wenn der Kunde danach abspringt

Kurz zusammengefasst, weil die Frage regelmäßig kommt: Bei Handwerks- und Herstellungsleistungen darf der Kunde den Auftrag jederzeit kündigen, auch ohne Grund – kostenlos ist das aber nicht. Sie können die vereinbarte Vergütung verlangen und müssen sich nur anrechnen lassen, was Sie sich durch die Absage ersparen. Das Gesetz vermutet dabei 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil als Ihren Anspruch (§ 648 BGB), und diese Vermutung lässt sich mit belegten Kosten nach oben korrigieren. Bei Privatkunden, die den Vertrag nur per Telefon, E-Mail oder online geschlossen haben, kann zusätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht bestehen – das hängt am Gesetz und nicht an Ihrer Auftragsbestätigung. Beides ist einzelfallabhängig; wenn es um größere Beträge geht, lassen Sie es fachlich prüfen. Und wenn am Ende nur die Zahlung fehlt, hilft Kunde zahlt nicht – was tun?.

Wie lange muss ich sie aufbewahren?

Geschäftsbriefe, die Sie versenden oder empfangen, sind in der Regel sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB, § 147 AO) – E-Mails zählen dazu, und eine Auftragsbestätigung fällt üblicherweise in diese Kategorie. Gezählt wird ab Ende des Kalenderjahres, in dem das Schreiben abgeschickt wurde: eine Bestätigung von März 2026 dürfen Sie also frühestens Anfang 2033 wegwerfen. Für Rechnungen und andere Buchungsbelege gilt eine längere Frist, seit dem 1. Januar 2025 acht statt zehn Jahre. Ob ein einzelnes Dokument als Geschäftsbrief oder als Buchungsbeleg gilt, kann Ihre Steuerberatung am besten einschätzen.

Eine Form ist übrigens nicht vorgeschrieben. Per E-Mail ist wirksam, per WhatsApp grundsätzlich auch – nur ist ein Chatverlauf Jahre später selten noch auffindbar, ein PDF mit Datum und Nummer schon.

Das Wichtigste in vier Sätzen: Bestätigen Sie wortgleich, was vereinbart war – dann ist der Auftrag fest. Ändern Sie etwas, ist es ein neues Angebot, und Sie warten besser die Antwort ab, bevor Sie Geld ausgeben. Der Kunde muss nicht unterschreiben, und sein Schweigen ist kein Ja. Und was Sie am Ende abrechnen, muss zu dem passen, was Sie bestätigt haben – Mehrkosten klären Sie vorher, nicht mit der Schlussrechnung.

Rechnungen einfacher erledigen

Easy Invoice bündelt Angebote, Rechnungen und Kundenverwaltung in der Cloud.

Easy Invoice testen

Sprachversionen

ES Confirmación de pedido y factura: qué debe coincidir – y qué ya no podrá añadir después IT Conferma d'ordine e fattura: cosa deve coincidere – e cosa non potete più aggiungere dopo TR Sipariş onayı ve fatura: neyin örtüşmesi gerekir – ve sonradan neyi artık ekleyemezsiniz EN Order Confirmation and Invoice: What Has to Match – and What You Cannot Add Later RU Подтверждение заказа и счёт: что должно совпадать — и что вы потом уже не допишете FR Confirmation de commande et facture : ce qui doit concorder – et ce que vous ne pourrez plus ajouter après NL Opdrachtbevestiging en factuur: wat moet kloppen – en wat u achteraf niet meer mag optellen PL Potwierdzenie zlecenia i faktura: co musi się zgadzać – i czego później już nie doliczycie