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Rechnung & Buchhaltung

Leistungsdatum auf der Rechnung: Pflicht, Zeitraum und Formulierung

Das Leistungsdatum gehört zu den Pflichtangaben einer Rechnung, auch wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Wann der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" genügt, wie Sie einen Zeitraum angeben, welches Datum für die Umsatzsteuer zählt und wie Sie eine Rechnung ohne Datum berichtigen.

Leistungsdatum auf der Rechnung: Pflicht, Zeitraum und Formulierung

Das Leistungsdatum gehört zu den Pflichtangaben einer Rechnung, auch wenn Sie die Rechnung am selben Tag schreiben, an dem Sie die Arbeit abschließen. In diesem Fall genügt auf einer Papier- oder PDF-Rechnung der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum". Dauert die Arbeit länger, reicht der Monat, bei mehreren Monaten der Zeitraum mit Anfang und Ende. Fehlt das Datum, kann das Finanzamt Ihrem Geschäftskunden den Vorsteuerabzug aus Ihrer Rechnung versagen. Sie können das Datum dann mit einem kurzen Schreiben nachreichen. Für vereinfachte Rechnungen, etwa von Kleinunternehmern oder über Beträge bis 250 Euro, verlangt das Gesetz die Angabe in der Regel nicht.

Inhalt

Muss das Leistungsdatum auf die Rechnung?

In der Regel ja. Das Umsatzsteuergesetz zählt den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung zu den Pflichtangaben einer Rechnung (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 UStG). Wo genau auf der Rechnung das Datum steht, regelt § 14 UStG nicht.

Die Finanzverwaltung verlangt die Angabe ausdrücklich auch dann, wenn Rechnungsdatum und Leistungsdatum auf denselben Tag fallen, und auch, wenn Ihr Kunde bar zahlt. So steht es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass, der Dienstanweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (Abschnitt 14.5 Absatz 16 UStAE).

Bei Geschäftskunden hat das Datum eine zusätzliche Bedeutung. Sie holen sich die Umsatzsteuer, die sie Ihnen gezahlt haben, vom Finanzamt zurück. Das heißt Vorsteuerabzug, und dafür setzt das Gesetz grundsätzlich eine Rechnung nach § 14 UStG voraus (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG). Bei den Pflichtangaben selbst unterscheidet § 14 Absatz 4 UStG nicht zwischen Geschäfts- und Privatkunden.

Die wichtigsten Ausnahmen:

RechnungLeistungsdatum verlangt?Fundstelle
Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro bruttonein§ 33 UStDV
Rechnung eines Kleinunternehmers ohne Umsatzsteuernein§ 34a UStDV
übrige Rechnungen, auch an Privatkundenin der Regel ja§ 14 Absatz 4 UStG

Die Vereinfachung bis 250 Euro gilt nicht für Fernverkäufe an Privatkunden im EU-Ausland, für Lieferungen an Unternehmen im EU-Ausland und für Rechnungen, bei denen Ihr Kunde die Umsatzsteuer schuldet, etwa bei Bauleistungen nach § 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV). Dann gelten die normalen Pflichtangaben, also auch das Leistungsdatum.

Was auf den vereinfachten Rechnungen stehen sollte, steht in den Beiträgen zur Kleinbetragsrechnung und zur Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Für Rechnungen an Geschäftskunden im Inland laufen bis Ende 2027 Übergangsregeln zur E-Rechnung. In einer E-Rechnung steht das Leistungsdatum in einem eigenen Datenfeld, mehr dazu im Abschnitt E-Rechnung. Im Rechnungsprogramm von office1.cloud geben Sie das Leistungsdatum zur Rechnung an und erstellen die Rechnung auf Wunsch direkt als XRechnung oder ZUGFeRD.

Welches Datum ist das Leistungsdatum?

In den meisten Fällen ist das Leistungsdatum der Tag, an dem Sie Ihre Arbeit abgeschlossen oder Ihre Ware auf den Weg gebracht haben. Wann Sie die Rechnung schreiben, spielt dafür keine Rolle.

Was Sie liefern oder leistenIn der Regel als Leistungsdatum auf der Rechnung
Dienstleistung, etwa eine Reparatur, ein Beratungstag oder eine fertige Websiteder Tag, an dem die Arbeit fertig ist
Ware, die Sie per Paketdienst oder Spedition verschickender Tag, an dem Sie die Ware dem Paketdienst übergeben
Ware, die Sie selbst ausliefern oder die der Kunde abholtder Tag, an dem der Transport beginnt
Arbeit über mehrere Monate, etwa Betreuung oder ein langes Projektder ganze Zeitraum mit Anfang und Ende genügt
Rechnung, bevor Sie geliefert oder gearbeitet habenkein Leistungsdatum, die Rechnung gilt als Anzahlungsrechnung

Bei verschickter Ware zählt also nicht der Tag, an dem das Paket beim Kunden ankommt. Die Finanzverwaltung nennt als Tag der Lieferung den Tag, an dem die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Absatz 6 UStG, Abschnitt 14.5 Absatz 16 Nummer 2 UStAE). Eine Dienstleistung ist grundsätzlich an dem Tag ausgeführt, an dem sie vollendet ist (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Nummer 4 UStAE).

Statt des genauen Tags darf auf der Rechnung auch der Kalendermonat stehen, in dem Sie geleistet haben (§ 31 Absatz 4 UStDV).

Schreiben Sie die Rechnung, bevor Sie geliefert oder gearbeitet haben, behandelt die Finanzverwaltung sie als Rechnung über eine Anzahlung. Sie verlangt dann, dass die Rechnung erkennbar macht, dass die Leistung noch aussteht. Das Datum der Zahlung gehört nur darauf, wenn es schon feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht (§ 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 UStG, Abschnitt 14.5 Absatz 16 Nummer 5 UStAE). Wie eine solche Rechnung aussehen kann, steht im Beitrag Anzahlungsrechnung und Vorkasse.

Wann genügt „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum"?

Schreiben Sie die Rechnung am Tag, an dem Sie die Arbeit abschließen oder die Ware verschicken, genügt statt eines zweiten Datums dieser Satz:

Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum.

Die Finanzverwaltung lässt das ausdrücklich zu und stützt sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Satz 3 UStAE, BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, XI R 62/07). Sie nennt den Satz als Beispiel („eine Angabe wie z. B.“) und schreibt keinen festen Wortlaut vor.

Zwei Grenzen hat der Satz:

  • Er passt nur, wenn beide Daten wirklich gleich sind. Haben Sie am Freitag gearbeitet und schreiben die Rechnung am Montag, nennen Sie besser den Freitag oder den Monat.
  • Er genügt nur auf Papier- und PDF-Rechnungen. Für die E-Rechnung verlangt die Finanzverwaltung die Angabe im strukturierten Datenformat (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Satz 4 UStAE).

Diese Formulierungen können Sie als Vorlage nehmen. Ersetzen Sie die Daten durch Ihre eigenen:

Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum.

Leistungsdatum: 2. Oktober 2026

Leistungszeitraum: September 2026

Leistungszeitraum: 1. März bis 30. Juni 2026

Lieferdatum: 2. Oktober 2026 (Übergabe an den Paketdienst)

Lieferung gemäß Lieferschein Nr. LS-2026-0815 vom 2. Oktober 2026.
Das Lieferscheindatum entspricht dem Leistungsdatum.

Die letzte Formulierung ist für Rechnungen gedacht, die auf einen Lieferschein verweisen, statt das Datum selbst zu nennen. Die Finanzverwaltung lässt diesen Hinweis in der Rechnung zu, wenn Lieferscheindatum und Leistungsdatum übereinstimmen (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Satz 8 UStAE). Was sonst auf den Lieferschein gehört, steht im Beitrag Lieferschein erstellen.

Leistungszeitraum: Arbeit über mehrere Tage oder Monate

Liegt Ihre Arbeit innerhalb eines Kalendermonats, genügt der Monat auf der Rechnung, etwa „Leistungszeitraum: September 2026" (§ 31 Absatz 4 UStDV).

Für längere Aufträge:

  • Über mehrere Monate: Hier reicht nach Ansicht der Finanzverwaltung der ganze Zeitraum mit Anfang und Ende, etwa „1. März bis 30. Juni 2026" (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Nummer 4 Satz 5 UStAE).
  • Über einen Monatswechsel: Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag, an dem die Arbeit fertig war (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Nummer 4 Satz 3 UStAE). Nennen Sie diesen Tag oder seinen Monat.
  • Monatspreis, etwa für Wartung, IT-Betreuung oder Reinigung: Wird für bestimmte Teile einer Leistung ein eigener Preis vereinbart, spricht das Gesetz von Teilleistungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG). Ob Ihr Vertrag so aufgebaut ist, klärt im Zweifel Ihre Steuerkanzlei.
  • Mehrere Leistungen auf einer Rechnung: Liegen alle im selben Monat, genügt dieser Monat (§ 31 Absatz 4 UStDV). Fallen sie in verschiedene Monate, hilft ein Datum oder Monat je Position. Für den Vorsteuerabzug Ihres Kunden kommt es darauf an, dass sich Leistung und Leistungszeitpunkt eindeutig feststellen lassen (Abschnitt 15.2a Absatz 6 UStAE).

Eine Formulierung wie „Leistungen bis heute" ohne Beginn reicht nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Nummer 4 Satz 6 UStAE, mit Verweis auf das EuGH-Urteil vom 15. September 2016, C-516/14, Barlis 06).

Welches Datum zählt für die Umsatzsteuer?

Für Ihre Umsatzsteuer zählt im Normalfall der Monat oder das Quartal, in dem Sie geleistet haben, nicht der Zeitpunkt der Rechnung. Wer die Steuer nach dem Zahlungseingang berechnen darf, richtet sich nach dem Tag, an dem das Geld kommt.

FrageMaßgebliches DatumFundstelle
Ihre Umsatzsteuer im NormalfallLeistungsdatum§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG
Ihre Umsatzsteuer, wenn Sie nach Zahlungseingang versteuernZahlungseingang§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b UStG
Ihre Umsatzsteuer, wenn der Kunde vor der Leistung zahltZahlungseingang§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 UStG
Steuersatz, wenn er sich ändertLeistungsdatum§ 27 Absatz 1 UStG
Vorsteuer Ihres GeschäftskundenLeistung erbracht und Rechnung da, das spätere von beidenAbschnitt 15.2 Absatz 2 UStAE
Ihre Einkommensteuer mit EinnahmenüberschussrechnungZahlungseingang§ 11 Absatz 1 EStG

Ein Beispiel: Sie schließen einen Auftrag am 28. September 2026 ab und schreiben die Rechnung am 5. Oktober 2026. Im Normalfall gehört die Umsatzsteuer in Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für September, bei vierteljährlicher Abgabe in die für das dritte Quartal. Ihr Kunde kann die Vorsteuer dagegen frühestens für Oktober abziehen, weil er die Rechnung erst dann hat.

Nach dem Zahlungseingang versteuern Sie nur, wenn das Finanzamt es Ihnen auf Antrag erlaubt hat, zum Beispiel weil Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug (§ 20 UStG). Ob das für Sie gilt, klärt Ihre Steuerkanzlei. Wann die Voranmeldungen fällig sind, steht im Beitrag zur Umsatzsteuervoranmeldung.

Für Ihre Einkommensteuer zählt bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EStG grundsätzlich der Tag, an dem das Geld bei Ihnen eingeht. Für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen um den Jahreswechsel gilt eine Sonderregel (§ 11 Absatz 1 Satz 2 EStG). Wie die Rechnung im Ganzen funktioniert, steht im Beitrag Einnahmenüberschussrechnung selbst machen. Bilanzieren Sie, klären Sie die Zuordnung mit Ihrer Steuerkanzlei.

Leistungsdatum fehlt oder ist falsch: so berichtigen Sie

Fehlt das Leistungsdatum, kann das Finanzamt Ihrem Geschäftskunden den Vorsteuerabzug aus Ihrer Rechnung versagen. In diesem Fall können Sie die Rechnung mit einem kurzen Schreiben ergänzen. Eine ganz neue Rechnung ist dafür nicht nötig.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist eine solche Rechnung zu berichtigen, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen (Abschnitt 15.2a Absatz 7 Satz 1 UStAE). Sie lässt eine Ausnahme zu: Der Zeitpunkt der Leistung kann sich im Einzelfall aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn kein Zweifel besteht, dass im Monat der Rechnung geleistet wurde. Zweifel bestehen etwa, wenn nicht regelmäßig zeitnah abgerechnet wird, und sie gehen zu Lasten Ihres Kunden (Abschnitt 15.2a Absatz 1a Sätze 8 bis 11 UStAE, BFH-Urteil vom 1. März 2018, V R 18/17).

So läuft die Berichtigung nach § 31 Absatz 5 UStDV und Abschnitt 14.11 Absatz 1 UStAE ab:

  1. Sie schreiben ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. In der Regel genügt dafür deren Rechnungsnummer, eine neue Nummer ist nicht erforderlich.
  2. Darin ergänzen oder berichtigen Sie nur die fehlende oder falsche Angabe.
  3. Sie schicken es Ihrem Kunden. Die alte Rechnung muss er nicht zurückgeben.

Für das Dokument gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie für eine Rechnung (§ 31 Absatz 5 Satz 3 UStDV). Berichtigen kann grundsätzlich nur der Aussteller der Rechnung, Ihr Kunde kann Ihre Rechnung nicht selbst wirksam ändern (Abschnitt 14.11 Absatz 2 UStAE). War für die Leistung eine E-Rechnung vorgeschrieben, verlangt die Finanzverwaltung auch die Berichtigung als E-Rechnung (Abschnitt 14.11 Absatz 1 Sätze 7 bis 9 UStAE).

Ein Muster, das Sie an Ihre Rechnung anpassen können:

[Ihr Name oder Firmenname, Anschrift]
[Ihre Steuernummer oder USt-IdNr.]

An: [Name und Anschrift Ihres Kunden]

[Ort], [Datum]

Berichtigung der Rechnung Nr. 2026-0147 vom 2. Oktober 2026

Die oben genannte Rechnung ergänze ich um folgende Angabe:

Leistungsdatum: 25. September 2026

Alle übrigen Angaben der Rechnung bleiben unverändert.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung wirkt die Berichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurück, wenn diese Sie als Aussteller, Ihren Kunden, die Leistung, den Betrag und die Umsatzsteuer schon nannte. Ihr Kunde kann die Vorsteuer dann grundsätzlich für den Zeitraum behalten, in dem ihm die ursprüngliche Rechnung vorlag (Abschnitt 15.2a Absatz 7 Sätze 4, 8 bis 10 und 15 UStAE).

Statt zu ergänzen, können Sie die Rechnung auch stornieren und neu ausstellen. Wie das geht, steht im Beitrag Rechnung korrigieren. Stand ein falsches Datum auf der Rechnung und fällt das richtige in einen anderen Monat oder in eine Zeit mit anderem Steuersatz, klären Sie mit Ihrer Steuerkanzlei, ob eine Voranmeldung zu ändern ist.

E-Rechnung: Das Datum gehört ins Datenfeld

In einer E-Rechnung, also einer XRechnung oder ZUGFeRD-Rechnung, verlangt die Finanzverwaltung das Leistungsdatum im strukturierten Datenformat. Der Satz „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" im Text genügt dort nach ihrer Ansicht nicht (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Sätze 3 und 4 UStAE).

Ob Sie Ihren Geschäftskunden im Inland noch eine Papier- oder PDF-Rechnung schicken dürfen, regelt eine Übergangsvorschrift. Sie knüpft an das Jahr der Leistung, an den Zeitpunkt der Übermittlung und an Ihren Umsatz an (§ 27 Absatz 38 UStG):

Leistung ausgeführtPapier oder PDF zulässig
im Jahr 2026bei Übermittlung bis 31. Dezember 2026
im Jahr 2027bei Übermittlung bis 31. Dezember 2027 und einem Gesamtumsatz 2026 von höchstens 800.000 Euro
ab 1. Januar 2028diese Übergangsregel gilt nicht mehr

Für ein PDF statt Papier setzt die Übergangsregel die Zustimmung Ihres Kunden voraus (§ 27 Absatz 38 UStG). Liegt Ihre Leistung im Dezember 2026 und schreiben Sie die Rechnung erst im Januar 2027, klären Sie mit Ihrer Steuerkanzlei, welche Form dann gilt.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Rechnungen von Kleinunternehmern dürfen auch nach der Übergangszeit als Papier- oder PDF-Rechnung übermittelt werden, ein PDF mit Zustimmung Ihres Kunden (§ 33 Satz 4 und § 34a Satz 4 UStDV, § 14 Absatz 1 Satz 5 UStG). Einen Überblick gibt der Beitrag zur E-Rechnungspflicht 2027 und 2028.

Häufige Fragen

Ist eine Rechnung ohne Leistungsdatum gültig?

Sie ist eine Rechnung, aber keine vollständige. Für Ihren Geschäftskunden ist der Vorsteuerabzug daraus unsicher. Sie können das Datum mit einer Berichtigung nachreichen, ein Muster steht im Abschnitt Leistungsdatum fehlt oder ist falsch.

Darf das Rechnungsdatum vor dem Leistungsdatum liegen?

Ja. Die Finanzverwaltung behandelt eine solche Rechnung als Rechnung über eine Anzahlung. Auf der Rechnung soll dann erkennbar sein, dass die Leistung noch aussteht. Das Datum der Zahlung gehört dazu, wenn es schon feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht (Abschnitt 14.5 Absatz 16 Nummer 5 UStAE).

Wie lange nach dem Leistungsdatum muss die Rechnung kommen?

Bei Leistungen für das Unternehmen eines Kunden sieht das Gesetz in der Regel sechs Monate nach Ausführung der Leistung vor. Dieselbe Frist nennt es für Leistungen an juristische Personen ohne Unternehmen und für steuerpflichtige Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück, auch bei Privatkunden (§ 14 Absatz 2 Satz 2 UStG). Maßgeblich ist also die Ausführung der Leistung, nicht der Auftrag.

Brauche ich als Kleinunternehmer ein Leistungsdatum auf der Rechnung?

Die Mindestangaben für Rechnungen von Kleinunternehmern in § 34a UStDV nennen den Zeitpunkt der Leistung nicht. Verlangt werden Name und Anschrift beider Seiten, Ihre Steuernummer oder eine Ihrer Identifikationsnummern, das Ausstellungsdatum, die Leistung, der Betrag und der Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung.

Wie heißt das Leistungsdatum auf Englisch?

Die englische Fassung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie beschreibt die Angabe als „the date on which the supply of goods or services was made or completed" (Artikel 226 Nummer 7 der Richtlinie 2006/112/EG). Eine kurze Form daraus wäre „Date of supply".

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Quellen

Über den Autor

Charles Imilkowski

Softwareentwickler · PepperTools

Charles Imilkowski entwickelt und vertreibt seit 2014 mit seinem Unternehmen PepperTools eigene Software für Rechnungen und Buchhaltung. Daneben arbeitet er seit 2004 als Softwareentwickler, heute für mittelständische Unternehmen, und realisiert Schnittstellen zwischen ERP-Systemen wie SAP und Buchhaltungslösungen wie DATEV.

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